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- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 72
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Vor allem im Bereich des Onlinehandels gehören wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mittlerweile schon zum Alltag. So haben im Jahr 2013 bspw. 60% aller Onlinehändler eine Abmahnung erhalten – Tendenz steigend. Dass Abmahnungen im Falle von wettbewerbsrechtlichen Verstößen in der Regel sinnvoll sind und allen Beteiligten eine schnelle und außergerichtliche Streitbeilegung ermöglichen, hat sich in der Praxis seit 1960 gezeigt. Doch in den letzten Jahren sind vermehrt Tendenzen zu erkennen, bei denen es nicht vorrangig um den wettbewerbsrechtlichen Fundamentalanspruch (den Unterlassungsanspruch) geht, sondern vielmehr eigene betriebswirtschaftliche Interessen in den Vordergrund rücken. So nutzen selbst große Konzerne das Instrument der Abmahnung, um ihre eigenen Absatzpositionen zu sichern. Mögliche Ursachen und Gründe hierfür sind Gegenstand der vorliegenden Ausführungen und werden vom Autor nach einer theoretischen Einführung in das Wettbewerbsrecht anhand praktischer Beispiele erläutert.
Textprobe: Kapitel 2.1, Die Entwicklung des UWG: Seine Wurzeln hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, welches in Form eines Sondergesetzes am 27.05.1896 in Kraft trat. Nötig wurde ein solches Gesetz, da im Zuge der fortschreitenden Industrialisierung sowie der Liberalisierung die Selbstregulierungsmechanismen der Zünfte und Innungen Mitte des 19. Jahrhunderts nicht mehr ausreichten. Die Massenproduktion wurde dank maschineller Hilfe in vielen Betrieben eingeführt und diese begannen darüberhinaus, ihre Waren mit Marken zu kennzeichnen. Richtungsweisende Innovationen wie beispielsweise erfolgreiche Produkte oder Marken wurden von Mitbewerben imitiert und Warenkennzeichnungen irreführend gestaltet. So enthielt das Gesetz Regelungen gegen Irreführungen, die dem § 5 der heutigen UWG-Fassung ähneln sowie Regelungen gegen Geheimnisverrat und Anschwärzung. Das Gesetz diente ausschließlich dem Schutz der Mitbewerber und eine allgemeine Generalklausel, wie sie das heutige UWG in § 3 kennt, fehlte gänzlich. ‘Damit wird man nicht weit kommen. Schon die Überschrift - unlauterer Wettbewerb -, was das für ein Wort ist das hört sich an wie Wachtelschlag auf dem Felde.’, führte Bismarck zu dem Gesetzesentwurf aus, was sich insofern als wahr erwies, als dass das Gesetz keinen umfassenden Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewährleisten konnte. Erst das Zweite Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das 13 Jahre später am 07.06.1906 beschlossen wurde und ebenso nur die Mitbewerber schützte, schloss die Lücken. Diesem waren Reformversuche vorangegangen, denen es jedoch an einer vom Parlament geforderten Generalklausel fehlte. In die finale UWG-Fassung von 1909 wurden letztendlich die ‘große Generalklausel’ in Form des § 1 sowie die ‘kleine Generalklausel’ in Form des § 3 integriert. Ein Verstoß gegen den § 1, indem man geschäftliche Handlungen vornahm, die gegen die guten Sitten verstießen, konnte zu einem Anspruch eines Mitbewerbers auf Schadensersatz und Unterlassung führen. Da diese Klausel aber derart weit gefasst war und in Verbindung mit § 3, der irreführende Angaben ‘im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs’ verbot, nahezu jede geschäftliche Handlung durch das Gesetzt erfasst werden konnte, bildete der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten den Maßstab für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung wettbewerbswidrig war oder nicht. Die Konkretisierung eines Tatbestandes oblag dem Richter, weshalb im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auch vom Richterrecht gesprochen wird. Die nächste wegweisende Novellierung des UWG erfolgte im Jahre 1965 mit der Einführung des sogenannten Verbandsklagerechtes für Verbraucherschutzverbände, was bedeutete, dass das UWG von nun an auch den Schutz der Verbraucher inne hatte. Da sich bereits mit der Zugabeverordnung von 1932 und dem Rabattgesetz von 1933 Verbraucherschutzkomponenten außerhalb des UWG etablierten und zudem die herrschende Meinung besagte, dass bereits vor der Novellierung das UWG nicht ausschließlich dem Zweck des Konkurrentenschutzes dienlich sei, war die Erweiterung um den Schutz der Verbraucher folgerichtig.
Tobias Siemssen (geb. 1988) studierte Betriebswirtschaft im dualen Studiengang der Hochschule Bremen und beschäftigt sich seit über zehn Jahren mit Themen des Ecommerce. Bereits zu Schul- und Studienzeiten gründete er mehrere Firmen im Bereich des Ecommerce und der Internetdienstleistungen und kam so zwangsläufig mit dem Wettbewerbsrecht in Kontakt. Derzeit absolviert er einen Masterstudiengang im Wirtschaftsrecht und arbeitet im Umfeld des Onlinehandels.