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Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, welcher die Schaffung einer neuen europäischen Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorsieht. Diese dient dem Zweck, Niederlassungen und Tätigkeiten im Binnenmarkt der EU zu erleichtern, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der KMU gesteigert werden soll, die 99% der Unternehmen in der EU repräsentieren. Die neue europäische Rechtsform soll ebenfalls von großen Unternehmen verwendet werden können, sowie die Möglichkeit geschaffen werden, eine Societas Privata Europaea (SPE) einheitlich, einfach und flexibel zu gründen. Die Arbeit ist zweigliedrig aufgebaut und widmet sich zunächst dem Inhalt der entsprechenden Verordnung, indem die Begründungen der Kommission für den jeweiligen Inhalt dargestellt werden. Anschließend werden die Stellungnahmen ausgewählter Kammern, Verbände und Vereine aus Deutschland zum SPE-Statut vorgestellt und erläutert und mögliche Änderungs-, Ergänzungs-, bzw. Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen letztlich die Frage beantworten, wie der Verordnungs-Vorschlag in Deutschland aufgefasst wurde und ob eine Kompetenznorm seitens der EU gegeben ist, eine solche Verordnung einzuführen.
Textprobe: Kapitel 3, Rezeption interessierter Kreise: 3.1, Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Der BDI und die BDA bewerten in ihrem gemeinsamen Positionspapier vom 11.09.200830 den Kommissionsvorschlag als positiv. Im Verordnungsvorschlag seien laut BDI und BDA zahlreiche Wünsche der Wirtschaft integriert, sodass es ‘lediglich einer letzten Optimierung des Textes’ bedürfe. Es wird gefordert, dass Bestimmungen des SPE-Statuts ‘exklusiv Anwendung’ fänden und nicht auf nationales Gesellschaftsrecht verweisen würden. Ein solches Verweisen auf nationales Gesellschaftsrecht in 27 Mitgliedsstaaten, diene nicht der ‘Rechtssicherheit und -einheitlichkeit’. Die daraus resultierende Rechtsberatung zum jeweiligen Gesellschaftsrecht der Mitgliedsstaaten erhöhe die Kosten. Dies umso mehr, als dass es theoretisch 27 unterschiedliche Versionen zum Gesellschaftsrecht geben könne. Daher seien der BDI und die BDA der Auffassung, dass ‘Fragen, die unbestritten dem Bereich des Gesellschaftsrechts zuzuordnen sind’, einheitlich geregelt werden müssten. Es handelt sich hierbei um Fragen der Kapitalaufbringung, der Gesellschafterbeschlüsse, der Geschäftsführerhaftung, der Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen sowie Fragen zu möglichen Fristen bzw. Fristverlängerungen. Diese Fragen sollten nicht mit einem Verweis ins nationale Recht geregelt werden, sondern einheitlich durch die VO. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten innerhalb der einzelnen Artikel sehe der Verordnungsvorschlag ‘in Artikel 2 Abs. 1 lit. B. Artikel 2 Abs. 2 einen weiten Ausschüttungsbegriff vor.’. Dieser Begriff umfasse nicht nur einseitige Auszahlungen, wie z.B. Dividenden, sondern jedweden Abfluss von Gesellschaftsvermögen. Der BDI und die BDA seien der Auffassung, dass hier eine Klarstellung erfolgen sollte. Wonach ‘Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch gedeckt sind, nicht als ‘Ausschüttungen’ gelten.’. Die Verweigerung von Informationen nach Maßgabe des Art. 28 Abs. VO durch das Leitungsorgan solle den Gesellschaftern vorbehalten sein. Der BDI und die BDA schlagen hierzu eine Änderung vor, dass ‘die Gesellschafter darüber entscheiden, ob bestimmten Mitgesellschaftern der Zugang zu Informationen verweigert werden soll’. Hierzu sollten weitere Mindestangaben in die Satzung aufgenommen werden, insbesondere zum Stimmrechtsausschluss einzelner betroffener Mitglieder sowie zu den Mehrheitserfordernissen einer solchen Beschlussfassung. Der BDI und die BDA teilen die Auffassung der Europäischen Kommission, wonach ein grenzüberschreitender Bezug für die SPE nicht notwendig sei. Änderungsbedarf sehen der BDI und die BDA allerdings bei der Arbeitnehmermitbestimmung. Nach Art. 38 Abs. 1 VO unterliegt die Arbeitnehmermitbestimmung einer SPE stets den geltenden Bestimmungen des Mitgliedsstaates, in denen die SPE ihren Sitz hat. Dadurch wird Art. 34 Abs. 1 VO auf den Fall der Verlegung des Gesellschaftssitzes übertragen. Der Abs. 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Arbeitnehmer des Herkunftsmitgliedslands mindestens ein Drittel der gesamten SPE-Arbeitnehmer einschließlich Tochtergesellschaften bzw. Zweigniederlassungen ausmachen und die Mitbestimmungsrechte des einen Drittels im Aufnahmemitgliedsstaat nicht dasselbe Maß an Mitbestimmungsrechten aufweisen. In solchen Fällen muss die Leitung mit den Arbeitnehmern über die neuen Mitbestimmungsrechte verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, so werden die Mitbestimmungsrechte, wie sie im Herkunftsmitgliedsstaat vereinbart waren, im Aufnahmestaat fortgeführt. Hinsichtlich der Praktikabilität dieser Auffangregelung haben der BDI und die BDA Zweifel. Nach deren Auffassung führe dieser Fall bei einer Sitzverlegung zum Exportieren von Arbeitnehmermitbestimmungrechten in andere EU-Mitgliedsstaaten, was per se nicht nachteilig sei. Nachteilig seien aber die Auswirkungen durch das ‘erzwungene Überschreiten nationaler Mitbestimmungsregelungen auf Grund gesetzlicher Normierung über die Grenzen hinweg’. Ein solcher Zwang hätte eine andere Qualität und diene nicht dem ursprünglichen Ziel, eine mühelose Mobilität der europäischen Gesellschaftsform zu erreichen. Daher schlagen der BDI und die BDA eine einheitliche Auffangregelung vor. Beim Scheitern von Verhandlungen zu den Arbeitnehmermitbestimmungen im Aufnahmemitgliedsland wäre in der zweiten Verhandlung nur noch eine Fünftelbeteiligung der Arbeitnehmer zur Zustimmung erforderlich. Dies wäre nach Auffassung des BDI und der BDA sowohl unbürokratischer als auch praktikabler. Außerdem würden die Verhandlungspartner zusätzlich motiviert sein, eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitnehmermitbestimmung im Aufnahmemitgliedsstaat zu treffen. Der BDI und die BDA regen die Einrichtung einer Europäischen Rechtsprechungsdatenbank an. In diese soll jeweils die nationale Rechtsprechung zur SPE eingespeist werden. Daraus ‘soll eine Plattform zur Schaffung einer wahren europäischen Auslegung des SPE-Status’ erfolgen. Eine solche dezentral eingerichtete und finanzierte Plattform könnte in das e-Justice-Portal integriert werden und von interessierten Stellen aus Justiz und Wissenschaft gepflegt werden. 3.2, Der Deutsche Gewerkschaftsbund: Der DGB urteilt in seiner Stellungnahme vom 29.07.2008 kritisch über den Vorschlag für das Statut der SPE. Nach seiner Auffassung sei die SPE nicht wie angekündigt nur auf KMU beschränkt, sondern diene in erster Linie den großen Kapitalgesellschaften. Dies umso mehr, als das die umfangreiche Satzungsautonomie ‘eher auf große Kapitalgesellschaften zugeschnitten, denn auf KMU.’ sei. Der DGB kritisiert weiterhin, dass zum einen kein nennenswertes Mindestkapital für die Gründung erforderlich sei und zum anderen, dass die Gründungstheorie festgeschrieben sei. Die weitreichende Satzungsfreiheit sowie die unzulängliche unternehmerische Mitbestimmung im Vorschlag bemängelt der DGB ebenfalls. Nach seiner Auffassung sei der Verdacht begründet, dass durch die SPE die Interessen der Anteilseigner einseitig berücksichtigt werden sollten. 3.2.1, Das Fehlen der Kompetenznorm gemäß Art. 308 EGV: Grundsätzlich zweifelt der DGB die Rechtsgrundlage bzw. die Kompetenznorm der EU gemäß Art. 308 EGV für die Einführung der SPE an. Der Grund dafür sei die Tatsache, dass für die Gründung der SPE kein grenzüberschreitender Bezug erforderlich sei. Konsequenterweise stelle dies einen ‘unzulässigen Durchgriff auf das nationale Gesellschaftsrecht’ dar. Die SPE würde dadurch nationale Rechtsformen wie z.B. die deutsche GmbH auf lange Sicht verdrängen. Der Art. 308 EGV biete aber für solche rein innerstaatlichen Sachverhalte keine Kompetenzgrundlage, weil nach ständiger Rechtsprechung durch den EUGH ein grenzüberschreitender Bezug erforderlich sei. Dieses Erfordernis existiere auch bei anderen bereits bestehenden europäischen Gesellschaftsformen z.B. der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) sowie der Europäischen Genossenschaft (SCE). Die Rechtfertigung, dass erst eine SPE den KMU einen Auslandsbezug ermögliche, würde nicht tragen, weil der Art. 308 EGV sogar bei weiter Auslegung einen eindeutigen Auslandsbezug voraussetzen würde. Die theoretische und erst durch die SPE entstehende Möglichkeit eines Auslandsbezugs entspräche nicht dem Ausnahmecharakter der Kompetenznorm. 3.2.2, Die Arbeitnehmermitbestimmung: Die Arbeitnehmermitbestimmung sei nach Ansicht des DGB ‘völlig unzureichend’. Das Recht auf Information, Konsultation sowie Mitbestimmung in der SPE durch die Arbeitnehmer sollte nicht geringer sein, als es bei der Europäischen Aktiengesellschaft und der Europäischen Genossenschaft der Fall ist. Die Gründung einer SPE ex nihilo stelle nach Auffassung des DGB einen Rückschritt hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung dar. ‘Ein Rückschritt für ein soziales Europa.’. Besonders die Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung bei der Sitzverlegung sind nach Ansicht des DGB ‘lückenhaft’ und drohen die Arbeitnehmermitbestimmung ‘auszuhöhlen’. Sind mindestens ein Drittel der gesamten SPE-Arbeitnehmer im Herkunftsmitgliedsstaat beschäftigt, so Bedarf es - bei einer Sitzverlegung, die eine geringere Arbeitnehmermitbestimmung im Aufnahmestaat vorsieht - einer Verhandlung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Geschäftsführung über die Rechte der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufnahmemitgliedsstaat. Der DGB sehe bei den wesentlichen Fragen zum Verhandlungsverfahren die gesetzgeberische Notwendigkeit weitere Regelungen, insbesondere Regelungen zu den Rechten der jeweiligen Verhandlungspartner, zu treffen. Zur Organstruktur der SPE fordert der DGB die einheitliche Verpflichtung zur Errichtung von Aufsichtsorganen, wenn die SPE eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Dies sollte europaweit und einheitlich die Arbeitnehmermitbestimmung in der SPE gewährleisten. Die innere Ausgestaltung der SPE wird durch die Satzung der jeweiligen Gesellschaft näher festgelegt. So können in der Satzung das Verfahren für Bestellung sowie die Abberufung der Unternehmensleitung festgelegt werden. Ebenso können für Mitglieder der Unternehmensleitung Auswahlkriterien erstellt werden. Diese Vorschriften des Kommissionsvorschlags seien unvereinbar mit der deutschen Unternehmensmitbestimmung. Der im Statut festgelegte Grundsatz, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer den jeweiligen Arbeitnehmermitbestimmungsrechten im Mitgliedsstaat unterliegt durchbräche die deutsche Unternehmensmitbestimmung. 3.2.3, Das zu geringe Mindeststammkapital: Der DGB sei hinsichtlich des aufzubringenden Mindeststammkapitals von einem Euro der Auffassung, dass dies dem Prinzip des Gläubigerschutzes widerspräche. Diese Anforderung sei für die Rechtsform der SPE in den Augen der Gläubiger nicht vertrauensfördernd. Der DGB vertritt weiterhin die Meinung, dass ein solches Mindestkapital nicht dem Gedanken einer ‘Kapitalgesellschaft’ per se entspräche. Dazu stellt er die Frage nach der Rechtfertigung für eine ‘rechtliche Verselbstständigung’. Zusammenfassend ist der DGB der Auffassung, dass der vorliegende Entwurf eines SPE-Status ‘die Möglichkeit verpasst ein klares und eindeutiges Bekenntnis zu Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung abzugeben’. Es würden lediglich Umrisse einer SPE entworfen, ohne konkret die Inhalte einer SPE eindeutig zu regeln. Die Gestaltungsfreiheit bei der Satzung durch die Gesellschafter würde kein Mindestmaß an Rechtssicherheit gewährleisten.
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