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- Steuerhinterziehung in der Steuerberatung: Betrachtungen zu einer möglichen Beteiligung des Steuerberaters an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten
Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Begriff der Steuerhinterziehung ist seit einigen Jahren in aller Munde, begonnen mit der Steueraffäre um den ehemaligen Deutsche Post-Vorsitzenden Klaus Zumwinkel, über den Ankauf von sog. Steuer-CDs und den SPD-Vorstoß zur härteren Bestrafung der Steuerhinterziehung bis hin zur neuesten Offshore-Leaks -Enthüllung und der Selbstanzeige des FC Bayern München-Präsidenten Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Steuerhinterziehung aktueller denn je ist und immer stärker in den Fokus der Medien und das Licht der Ermittlungsbehörden rückt. Die mediale Berichterstattung fokussiert sich dabei zumeist auf die Steuersünder, d.h. Privatpersonen. Der Steuerberater bzw. die steuerberatenden Berufe werden dabei häufig noch außer Acht gelassen. Gleichwohl sehen sich diese auch einem immer höher werdenden Haftungsrisiko ausgesetzt, denn sie werden immer häufiger für Beratungsfehler in Haftung genommen. Es drohen ihnen nicht nur berufs-, sondern auch zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen.
Textprobe: Kapitel II, Der Tatbestand der Steuerhinterziehung: 1, Rechtsgeschichtliche Entwicklung: Erste juristische Wurzeln des Straftatbestandes einer Steuerhinterziehung finden sich in den deutschen Partikularstaaten und im deutschen Kaiserreich bereits im 19. Jahrhundert wieder, damals jedoch unter dem Begriff der Defraudation. An dieser Stelle muss jedoch festgehalten werden, dass der Straftatbestand dem heutigen kaum ähnelte und sich je nach Partikularstaat unterschied. Im Jahre 1919 wurde mit der Einführung des § 359 RAO erstmals ein einheitlicher, für die damalige Weimarer Republik geltender, Straftatbestand geschaffen. Diese Norm stellte in Abs. 1 die Erschleichung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Anderen sowie das vorsätzliche Bewirken einer Verkürzung von Steuereinnahmen unter Strafe, wobei die Mindeststrafe 20 Reichsmark betrug. Auch das Kompensationsverbot des heutigen § 370 Abs. 4 S. 3 AO war in § 359 RAO enthalten. In den darauf folgenden Jahren kam es zu mehrfachen Änderungen der Mindeststrafhöhen, so dass beispielsweise im Jahr 1924 die Strafmöglichkeit einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung in unbeschränkter Höhe eingeführt wurde. Des Weiteren wurde die Geldstrafe bei Zöllen und Verbrauchssteuern mindestens auf das Vierfache des hinterzogenen Betrags festgelegt (sog. Multiplikarstrafdrohung). Auch eine strafverschärfende Möglichkeit einer bis zu zweijährigen Haftstrafe wurde neu eingeführt. Im Laufe der 1930er Jahre wurde aus § 359 RAO der neue § 396 RAO. Ferner wurden sowohl die Schuldvermutung bei Zoll- und Verbrauchs-steuerhinterziehung, als auch die Multiplikarstrafdrohung abgeschafft. In der Nachkriegszeit kam es zu einigen Strafverschärfungen sowie -milderungen, bis im Jahre 1977 die AO und der heutige § 370 AO eingeführt wurden. § 370 AO unterschied sich dabei von § 392 RAO, welcher im Jahr 1968 den § 396 RAO ersetze, vor allem darin, dass die Tathand-lungen in Abs. 1 S. 1–3 konkretisiert wurden. Seit der Einführung des § 370 AO wurde auch dieser mehrfach geändert, was u.a. durch die Einführung des EG-Binnenmarktes sowie durch die Umsetzung von EG-Richtlinien notwendig wurde. 2, Objektiver Tatbestand: a),Tatbestand und Normzweck: Gem. § 370 Abs. 1 AO erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, wer gegenüber den zuständigen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1), die zuständigen Behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (Nr. 3). Als Taterfolge kommen dabei entweder das Verkürzen von Steuern oder aber das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Betracht. In den Absätzen 4 bis 7 finden sich Ergänzungen zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung, wobei Abs. 4 definiert, wann Steuern als verkürzt gelten. Durch § 370 AO wird nach ständiger Rechtsprechung das öffentliche Interesse des Staates am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen geschützt. Es handelt sich dabei um einen Erfolgsdelikt, d.h., dass die Handlung für den Erfolg der Tat ursächlich sein muss. Zudem stellt die Norm einen Gefährdungs- und nicht notwendigerweise einen Verletzungsdelikt dar, da für die Tatbestandverwirklichung nicht zwingend eine Schädigung des Steueraufkommens vonnöten ist, sondern lediglich eine Gefährdung. Bei § 370 AO handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um ein Blankettgesetz, d.h., dass sich das Verbot der Steuerhinterziehung nicht vollständig aus der Einzelnorm ableiten lässt, sondern erst mithilfe anderer Normen, auf die sich das Blankettgesetz bezieht. In der Literatur wird § 370 AO jedoch zum Teil als normativ bestimmter Tatbestand angesehen, so dass sowohl Tathandlung als auch Taterfolg durch andere Gesetze näher bestimmt werden müssen. Da diese Diskussion für den weiteren Verlauf von untergeordneter Bedeutung ist, soll an dieser Stelle nur auf sie hingewiesen werden, ohne dabei Position zu beziehen.
Danijel Lazar wurde 1984 in Murska Sobota (Slowenien) geboren. Sein Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Diplom-Wirtschaftsjuristen erfolgreich ab. Seine Studienschwerpunkte lagen dabei in der Wirtschaftsprüfung sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht. Im Anschluss daran schloss er das Studium des Accounting, Auditing and Taxation mit dem akademischen Grad des Master of Science ab