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Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 62
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Diese Arbeit bietet einen grundlegenden Vergleich der Bilanzierung von Rückstellungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit der Bilanzierung im HGB vor der Reform, sowie eine vergleichende Analyse mit der Bilanzierung nach internationalen Standards, in diesem Falle die IFRS. Ziel der Arbeit ist es, die Unterschiede aber auch Gemeinsamkeiten der Bilanzierung zwischen HGB n.F. wie a.F. und IFRS darzustellen. Dabei wird analysiert, inwieweit gerade die Unterschiede mit den Bilanzierungsprinzipien des HGB vereinbar sind, d.h. ob letztere weiterhin ihre Gültigkeit behalten oder außer Kraft gesetzt werden, um zur internationalen Vergleichbarkeit beizutragen. Der Schwerpunkt der Betrachtung bleibt klar im Bereich der vergleichenden Bilanzierung von Rückstellungen. Daher orientiert sich die Arbeit an den Bilanzierungskategorien Ansatz, Bewertung und Ausweis, um sich so strukturiert den Änderungen des BilMoG anzunähern. Weiter wird der Spezialfall der Pensionsrückstellung betrachtet. Gerade bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind einige Änderungen vorgenommen worden, die auch in der Wirtschaft zu großen bilanziellen Auswirkungen führen und noch führen werden, die in dieser Arbeit daher erläutert werden.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel D, Vergleich mit der Bilanzierung von Rückstellungen: I. Vergleich der Bilanzierung von HGB a.F. und HGB n.F.: Der folgende Vergleich soll nun die Hauptveränderungen von der a.F. zur n.F. aufzeigen. Er soll aber auch gerade Neuerungen beleuchten, die häufig diskutiert und von der Allgemeinheit nicht direkt akzeptiert wurden. Dieser Vergleich wird sich wieder an den Einteilungskriterien Ansatz, Bewertung und Ausweis orientieren. Ansatz: Der Ansatz von Aufwandsrückstellungen regelte sich gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F Nach diesem wurden Aufwandsrückstellungen angesetzt für unterlassene Instandhaltung – die in den ersten drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt wird – und für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird. Hinzu kommen Ansatzwahlrechte die in § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. geregelt waren. Sie ermöglichten den Ansatz von Rückstellungen für Instandhaltungen die nach drei Monaten, aber innerhalb des nächsten Geschäftsjahres durchgeführt wurden sowie die Möglichkeit zum Ansatz von Rückstellungen, welche genau beschrieben und einem Geschäftsjahr direkt zurechenbar, aber bzgl. ihrer Höhe und Zeitpunkt des Eintritts unbestimmt waren. Wirtschaftlich betrachtet boten diese Aufwandsrückstellungen die Möglichkeit zur Passivierung von Schulden, die eher den Charakter von Rücklagen einnahmen. Die Aufwandsrückstellungen konnten somit für den Betrachtenden der Bilanz zu einer irreführenden Darstellung der handelsrechtlichen Vermögenslage führen, da die Zurechnung der Aufwendungen nicht mehr periodengerecht dargestellt wurde. Vor dem Hintergrund einer Vereinfachung des HGB wird hier der Raum für Gestaltung minimiert, um so mehr Übersicht zu erzeugen. Weiter wird die Änderung des Paragraphen mit der Verbesserung der Fremdkapitalbeschaffung für Unternehmen begründet, denn Unternehmen werden durch den Verlust der Wahlrechte eine größere Eigenkapitalbasis ausweisen. Generell ist dies nachzuvollziehen. Mögliche Kapitalgeber betrachten bei der Geldvergabe nicht nur die Bilanzen der vergangenen Jahre, sondern vor allem die Ist-Situation im Unternehmen. Der § 249 Abs. 2. HGB a.F. wurde auch mit der Reform des HGB aufgehoben. Dieser gestattete es bisher Aufwandsrückstellungen für ihre Eigenart genau umschriebene, dem jetzigen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die bzgl. ihres Eintritts ungewiss waren, zu bilden. Der Ansatz von regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen, wie z.B. in größerem zeitlichen Abstand anfallende Generalüberholungen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Großreparaturen wurden damit ermöglicht. Der Grund für die Streichung ist wie bei § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. in der irreführenden Darstellung der Vermögenslage zu sehen. Denn auch der Abs. 2 HGB a.F. weist Aufwandsrückstellungen aus, denen wirtschaftlich der Charakter von Rücklagen zukommt. Speziell bemängelt wurde die sehr freie und offene Formulierung des Abs. 2 HGB a.F., da diese noch mehr Gestaltungsspielraum eröffnete als der Abs. 1 a.F. und für die Einheitlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der deutschen Bilanzierung nicht förderlich war. Steuerlich gesehen hatte der Abs. 2 a.F. keine Bewandtnis. Gerade diese Innenverpflichtungen werden wie der Gesetzgeber begründet, eine irreführende Darstellung der Vermögenslage zur Folge haben. Ausschlaggebend für das Beibehalten dieses Paragraphen ist die Fiskalpolitik. Dort entfaltet § 249 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. seine Wirkung der Passivierungspflicht und daher erhält die Aufwandsrückstellung ihre Legitimation. Der Grund hierfür ist das Maßgeblichkeitsprinzip. Nach diesem werden Passivierungspflichten in der Handelsbilanz mit einer Passivierungspflicht in der Steuerbilanz gleichgesetzt. Passivierungswahlrechte führen demnach aber in der Steuerbilanz immer zu einem Passivierungsverbot. Mit dem BilMoG wird durch die Streichung von Passivierungswahlrechten die Einheit bzw. Gleichheit zwischen Steuer- und Handelsbilanz gefördert.

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