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Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Abb.: 10
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Latente Steuern stellen rein fiktive Werte dar und haben eine zentrale Kernfunktion: Den Steueraufwand in der handelsrechtlichen GuV so auszuweisen, wie er auszuweisen wäre, wenn der handelsrechtliche Jahresabschluss Bemessungsgrundlage für die Steuer wäre. Denn Zielsetzung der Handelsbilanz ist insbesondere, eine möglichst zutreffende Darstellung der Ertragslage abzubilden. Ohne die latente Steuerrechnung könnte dieses Ziel nicht effektiv realisiert werden. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat das Themengebiet Latente Steuern insgesamt sehr stark an Bedeutung gewonnen. Besonders der Wegfall des im Steuerrecht verankerten Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit sowie das damit verbundene Auseinanderdriften zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz spielen hierbei eine große Rolle. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Umstellung des Abgrenzungskonzepts latenter Steuern. Das vormals gebräuchliche GuV-orientierte Timing-Konzept wurde durch das international angewandte bilanzorientierte Temporary-Konzept ersetzt. Somit werden neuerdings auch alle erfolgsneutral im Eigenkapital entstandenen Differenzen bei Bildung latenter Steuern berücksichtigt. Durch das BilMoG wurde nun auch explizit geregelt, dass steuerliche Verlustvorträge bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern mit einzubeziehen sind. Die bis dato angewandte Praxis wurde somit zum Gesetz. Das vorliegende Werk geht auf diese und weitere einschlägige Änderungen des BilMoG im Zusammenhang mit der Bilanzierung latenter Steuern ein. Angefangen bei der Definition und Notwendigkeit latenter Steuern baut die Studie systematisch bis hin zu Spezialgebieten innerhalb des Themenbereiches (z.B. Latente Steuern beim Unternehmenserwerb) auf. Zahlreiche Anwendungsfälle sollen zudem das Verständnis in den einzelnen Bereichen vertiefen sowie Anwenderinnen und Anwendern in der Praxis nützlich sein.
Textprobe: Kapitel 3.1, Bedingtes Aktivierungswahlrecht: Aus internationaler Perspektive wurde die deutsche Rechnungslegung vor Einführung des BilMoG nicht zuletzt wegen dem Vorhandensein zahlreicher Bilanzierungswahlrechte bemängelt. Da mit der neuen Bilanzrechtsreform eben diese Mängel beseitigt werden sollten – was auch überwiegend gelungen ist – vermochte sich die Bundesregierung dem Anliegen des Bundesrates, nämlich ein Aktivierungswahlrecht für latente Steuern vorzusehen, nicht anzuschließen. Unverständlicherweise hat der Gesetzgeber in der endgültigen Fassung dann doch nur ein Aktivierungswahlrecht für latente Steuern verankert. Ausschlaggebend hierfür scheint wohl auch die Empfehlung des Rechtsausschusses gewesen zu sein, der ebenso wie der Bundesrat die Auffassung vertrat, das bisher bestehende Aktivierungswahlrecht beizubehalten. Als Begründung wurde seitens des Bundesrates insbesondere angeführt, dass beim Ausweis aktiver latenter Steuern hohe Anforderungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit einer Umkehrung gestellt seien und folglich vielen Unternehmen die Rechnungslegung in puncto Umsetzung und Kostenintensität erschwere. Soweit aufgrund zeitlich begrenzter Differenzen künftige Steuerentlastungen in der Handelsbilanz zu erwarten sind, steht es dem bilanzierendem Unternehmen daher frei, aktive latente Steuern zu bilden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur eingeschränkt ausgeübt werden. Dazu folgende Grundüberlegungen: In § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB heißt es: Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Sinngemäß aber mit anderen Worten könnte § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB auch lauten: Bis zur Höhe des Vorliegens passiver latenter Steuern, ist eine sich ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz anzusetzen. Eine darüber hinausgehende Steuerentlastung (Aktivüberhang) kann als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt werden. Analog dazu müssten in Absatz 1 Satz 1 des § 274 HGB die Worte …für eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung… durch die Worte …für eine sich ergebende Steuerbelastung… sowie das Wort …unverrechnet… in Absatz 1 Satz 3 mit dem Wort …verrechnet… ersetzt werden. Da der Gesetzgeber jedoch dem Wortlaut nach auf eine weiterhin zulässige Gesamtdifferenzbetrachtung als Ausgangsfall abstellt, muss er sich diese Mühe in der Ausdrucksweise nicht machen. Trotzdem würde diese Formulierung einen Punkt viel deutlicher aufgreifen: Die Aktivierungspflicht für einen sich ergebenden Steueranspruch bis zur Höhe des Bestehens passiver Steuerlatenzen, sofern von einem unverrechneten Ansatz gem. § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wird.
Michael Urban, Bachelor of Arts, wurde 1984 in Völklingen (Saarland) geboren. Nach seiner Berufsausbildung als Steuerfachangestellter und anschließender mehrjähriger Praxiserfahrung bei einer mittelgroßen Wirtschaftsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Saarlouis entschied er sich, seine fachlichen Qualifikationen im Bereich der Betriebswirtschaft weiter auszubauen. Das Bachelorstudium der Betriebswirtschaft an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes schloss er im Jahre 2010 erfolgreich ab. Auch während des Studiums sammelte der Autor weitere umfassende praktische Erfahrungen in der betriebswirtschaftlichen und steuerberatenden Branche. Seine Entscheidung, das vorliegende Werk zu verfassen, entwickelte sich letztlich auch aus der Motivation, einen Überblick über die Komplexität des Themas sowie die Beurteilung einzelner Sachverhalte für Praxiserfahrene gleichermaßen wie für interessierte Leser ohne fachliches Know How zu vermitteln.