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  • Grundlagen des Transfer-Pricings für konzerninterne Dienstleistungserbringung: Eine Untersuchung der Grundlagen zwecks Implementierung eines Transfer-Pricing-Systems in einem Deutsch-Schweizer Konzern mit dem Schwerpunkt e-Commerce

Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die vorliegende Arbeit richtet sich an Unternehmen, welche durch erstmalige grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen innerhalb eines Konzerns mit dem Thema Verrechnungspreise in Berührung kommen. Zielsetzung der Arbeit ist es daher, einen einführenden Überblick über die Grundlagen und Anwendung zur Verrechnungspreisbestimmung für konzerninterne Dienstleistungen zu verschaffen. Ebenso sollen die umfangreichen Ermittlungs- und Dokumentationserfordernisse dargestellt werden. Im Einzelnen wird eine Unterscheidung dahin gehend vorgenommen, welche Dienstleistungen der Verrechnung unterliegen und welche nicht zwischen den verbundenen Unternehmen verrechnet werden dürfen. Ein weiteres Ziel stellt die Wahl der geeigneten Verrechnungsform dar, indem deren jeweilige Anwendbarkeit für konzerninterne Dienstleistungen aufgezeigt wird. Zur Berücksichtigung divergierender nationaler Verrechnungspreisvorschriften werden die vorgenannten Aspekte unter Berücksichtigung der Verrechnungspreisvorschriften Deutschlands und der Schweiz untersucht. Die Untersuchung Deutschlands ist aus Sicht eines inländischen Steuerpflichtigen naheliegend, wogegen die Auswahl der Schweiz in ihrer Eigenschaft als Niedrigsteuerland und der damit verbundenen Attraktivität für Konzernstrukturen begründet werden kann.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4, Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: 4.1, Verrechenbarkeit und Abzugsfähigkeit: Die Strukturierung betrieblicher Funktionen innerhalb eines Konzerns führt aufgrund der optimierten Wertschöpfungsketten häufig dazu, dass Muttergesellschaften oder besondere Dienstleistungsgesellschaften im Konzern (Shared Service Centres) spezielle Dienstleistungen zur Erzielung von Synergieeffekten zentral ausführen. Die Angemessenheit der angesetzten Verrechnungspreise führt im Bereich der Dienstleistungen häufiger zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Prüfung durch die Finanzbehörden als bei Warenlieferungen. Durch die konzernspezifische Vielfalt und Eigenart der Dienstleistungen fehlen i.d.R. die Vergleichspreise, weshalb zum Fremdvergleich auf die Renditen von unabhängigen Unternehmen mit vergleichbarem Dienstleistungsangebot abgestellt werden muss. Dienstleistungen, welche von Serviceabteilungen der Muttergesellschaft oder von Dienstleistungsgesellschaften erbracht werden, werden nach dem Empfänger der Leistung differenziert. So werden die Dienstleistungen i.d.R. sowohl im Interesse der verbundenen Unternehmen als auch für die Muttergesellschaft aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin erbracht. Diese Differenzierung beschreibt das Problem des leistenden Unternehmens, verrechenbare Leistungen von Gesellschafteraufwand (bzw. Anteilseigneraktivität) abzugrenzen. Die Unterscheidung muss zwischen nicht verrechenbaren Kosten für die Leistungen, die im Interesse der Muttergesellschaft aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus erbracht werden und verrechenbaren Kosten für Leistungen, die für verbundene Konzernunternehmen erbracht werden, vorgenommen werden. Die Differenzierung in verrechenbare Dienstleistung oder nicht entgeltfähige Anteilseigneraktivität erfolgt nach der Bereitschaft eines unabhängigen Unternehmens, unter vergleichbaren Umständen für den Bezug der Dienstleistung zu zahlen oder diese Leistung selbst zu erbringen. 4.1.1, Betriebliche Veranlassung als Voraussetzung der Abzugsfähigkeit: In Deutschland gilt nach § 4 Abs. 4 EStG der Grundsatz bei der Gewinnermittlung, dass der Leistungsempfänger nur die Aufwendungen als Betriebsausgaben in Abzug bringen kann, die betrieblich veranlasst sind und somit einerseits objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und andererseits subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen. Die Verwaltungsgrundsätze führen auf, dass sich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen beim Leistungsempfänger nach der betrieblichen Veranlassung richtet oder ihren Rechtsgrund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hat. Die betriebliche Veranlassung ist damit nach h. M. als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen sowohl beim Leistenden als auch beim Leistungsempfänger dem Grunde nach anzusehen. In diesem Zusammenhang ist die Erbringung einer konzerninternen Dienstleistung für den Leistenden immer dann verrechenbar, wenn der Leistungsbezug bei dem empfangenden Konzernunternehmen betrieblich veranlasst ist. Erfolgt der Leistungsaustausch aufgrund der betrieblichen Veranlassung des Leistungserbringers und nicht des Leistungsempfängers, so ist der Aufwand lediglich beim Leistungserbringer abzugsfähig. Eine Verrechnung an den Leistungsempfänger ist nicht zulässig. Ein unmittelbarer, wirtschaftlicher und objektiver Zusammenhang zwischen einer erbrachten Dienstleistung und dem Betrieb des Leistungsempfängers ist im Einzelfall schwierig zu erkennen. Eine Zuordnung der Dienstleistungserbringung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher Ebene ist nicht immer zweifelsfrei möglich, weshalb in solchen Fällen eine subjektive Entscheidung des Steuerpflichtigen als ordentlichen Geschäftsleiters die mittelbare Zuordnung des Aufwands als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als Betriebsausgabe begründet. Die Verwaltungsgrundsätze fordern neben der betrieblichen Veranlassung noch weitere Voraussetzungen für die Verrechenbarkeit von Dienstleistungen, nach denen diese eindeutig abgrenzbar, messbar und im Interesse des empfangenden Unternehmens sein müssen, d. h. einen Vorteil erwarten lassen und eigene Kosten ersparen. Die Dienstleistungen müssen tatsächlich erbracht und nicht nur angeboten worden sein. Darüber hinaus dürfen Dienstleistungen nur verrechnet werden, wenn das empfangende Konzernunternehmen diese auch als unabhängiges Unternehmen nach den eigenen Verhältnissen bezogen hätte. In der Schweiz gilt der allgemeine steuerliche Grundsatz des geschäftsmäßig begründeten Aufwands. Diesem kommt bei der Prüfung der Einhaltung des Fremdvergleichsmaßstabes große Bedeutung zu, da sich Aufwendungen für die geschäftsmäßige Begründung alleine am unternehmerischen Zweck orientieren sollen und damit als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben im ursächlichen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen müssen. Eine festgelegte Abgrenzung, was die geschäftsmäßige Begründetheit umfasst, ergibt sich jedoch nicht eindeutig aus der Schweizer Steuergesetzgebung. Eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls führt bei der Auslegung zu einem weiten Rahmen innerhalb dessen Unternehmen in der Schweiz die geschäftsmäßige Begründetheit argumentieren können.

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