Suche

» erweiterte Suche » Sitemap

Wirtschaftswissenschaften


» Bild vergrößern
» Blick ins Buch
» weitere Bücher zum Thema


» Buch empfehlen
» Buch bewerten
Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 44
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das mit der Schaffung von mehr Transparenz und marktorientierter Bilanzierung hoch gelobte Fair Value Accounting erfuhr durch die Finanzkrise eine harte Bestandsprobe. Der Ausbruch der Krise 2008 wurde durch die Pleite der amerikanischen Bank Lehmann Brothers markiert. Von da an waren nicht nur die Banken daran interessiert, Ursachen und rasche Lösungen zu finden, sondern auch die breite Öffentlichkeit. Im Rampenlicht stand dabei die Bilanzierung von Banken und in diesem Sinne das Bewerten von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert - kurz dem Fair Value Accounting. Welche Implikationen diese Rechungslegungsvorschrift auf die Bilanzierung der Finanzinstrumente bei Finanzinstituten hat und vor allem wie dies mit der Finanzkrise zusammenhängt, war dabei eine wichtige Fragestellung. Durch die internationale Ausrichtung der großen Banken wurde das International Accounting Standards Board mit den von ihm festgelegten International Accounting Standards zum reglementierenden Institut. Da das Board den Fair Value als Bewertungsmaßstab für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten heranzieht, wurde von ihm erwartet, das ‘Problem Finanzkrise‘ zu lösen. In einer ‚Nacht-und-Nebel-Aktion’ wurden daraufhin Möglichkeiten der Umwidmung eingeführt, um die Fair Value Bilanzierung mithilfe der (fortgeführten) Anschaffungskosten zu umgehen. Interessant wird es insbesondere, wenn man die daraus resultierenden Folgen für das bilanzielle Eigenkapital der Banken analysiert. Die Ermittlung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses, mit besonderer Berücksichtigung von Prudential Filters , der Eigenkapitalquote nach Basel II und der empirischen Befunde bei deutschen Banken in Bezug auf die Auswirkung der geänderten Möglichkeiten der Umwidmung, sollen in dieser Arbeit Aufschluss über den Zusammenhang von Finanzkrise und Fair Value Accounting geben. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Änderungen der ‚Nacht-und-Nebel-Aktion’ eine Grundlage für die Beseitigung der Finanzkrise gelegt haben, oder ob diese Aktion sie sogar noch verschärfte. Inwieweit die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert dementsprechend rechtens oder ungerechtfertigt im Fokus der Kritik stand, soll anhand der Eigenkapitalregulierungen des Basel-II-Abkommens und der Prozyklizität des Finanzsystems gezeigt werden.

Leseprobe

Kapitel 3.1, Die Ermittlung auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses: Auf den ersten Blick könnte es widersprüchlich erscheinen, das aufsichtsrechtliche Eigenkapitalkonzept, das den Gläubigerschutz in den Vordergrund stellt, an einen IFRS-Konzernabschluss zu knüpfen, der dem Ziel dient, entscheidungsrelevanten Informationen bereitzustellen. Gemäß §10a Abs.7 KWG müssen Bankkonzerne den IFRS-Konzernabschluss zur Ermittlung der konsolidierten, aufsichtsrechtlichen Eigenmittel heranziehen, sofern sie ihn spätestens nach fünf Jahren der Erstaufstellung verpflichtend oder nach §315a Abs. 3 HGB freiwillig aufstellen. Darüber hinaus kann die BaFin genehmigen, dass die HGB-Einzelabschlüsse auch nach diesen fünf Jahren für ein Konsolidierungsverfahren, welches auch ‘Aggregationsverfahren’ genannt wird, herangezogen werden dürfen, so wie es vor der Einführung der Internationalen Rechnungslegung gängig war. Ab 2016 wird es allerdings kein Wahlrecht mehr geben, denn dann wird der Konzernabschlusses verpflichtende Basis für die Ermittlung der Eigenmittel. Grundsätzlich bildet das bilanzielle EK den Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des aufsichtsrechtlichen EK, was sich allerdings in Hinblick auf die Unterschiede zwischen HGB und IFRS als problematisch herausstellen könnte. Aufgrund der Abweichungen zwischen diesen beiden Rechnungslegungssystemen in Bezug auf den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden resultieren keine übereinstimmenden Werte für das ermittelte EK und insbesondere sind erhebliche Unterschiede in der Ermittlung der Gewinnrücklage bemerkbar. Die in IAS 32.11 vom IASB festgelegte Definition sieht das EK als reinen Residualanspruch, der sich ergibt, wenn man von allen Vermögenswerten die dementsprechenden Verbindlichkeiten abzieht. Zusätzlich darf bspw. auch u.a. mit einem Eigenkapitalinstrument kein Zahlungsanspruch verbunden sein. Demgegenüber steht das am Gläubigerschutz ausgerichtete HGB, welches sich u.a. darin unterscheidet, dass Finanzinstrumente nicht wie nach IFRS weitestgehend zum FV bewertet werden dürfen. Dies bedeutet, dass das EK gemäß IFRS einer größeren Schwankung unterliegt. Aufgrund der verschiedenen Wahrnehmung der Ergebnisrealisation je nach HGB- oder IFRS-Ausrichtung, fällt das EK zu gleichen Zeitpunkten unterschiedlich hoch aus. Prinzipiell gelten die nach §10a Abs.7 Satz 1 Hs. 2 KWG anerkannten Bestandteile des §10 KWG, um die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel abzuleiten. Danach werden u.a. das gesellschaftliche EK und die Rücklagen als Kernkapital bezeichnet, welches zusammen mit dem Ergänzungskapital die Bemessungsgrundlage bildet. Dabei gelten diese Ableitungsvorschriften sowohl für den IFRS-Konzernabschluss als auch für den Konzernabschluss auf Basis des HGB. Das Problem daran ist, dass Eigenkapitalinstrumente nach IFRS in den Rücklagen ausgewiesen werden und somit in die Ermittlung des aufsichtsrechtlichen EK einfließen, diese aber nach HGB prinzipiell kein EK kennzeichnen. Dafür stellen Genussrechte und stille Einlagen nach HGB, jedoch nicht nach IFRS, aufsichtsrechtliches EK dar. Um dieser Problematik zu entgegnen, hat der Gesetzgeber im §10a Abs.9 KWG festgelegt, dass das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Anpassungen – sog. Prudential Filters - erlassen kann, um das auf Basis eines IFRS-Konzernabschluss ermittelte EK den aufsichtsrechtlichen Zwecken anzupassen und diese Prudential Filters wurden in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) kodifiziert. 3.2, Die Prudential Filters: Damit die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nachhaltig und dauerhaft ermittelt werden können, ist es das Anliegen der Finanzdienstleistungsaufsicht, sie losgelöst von den jeweiligen Rechnungslegungsarten mithilfe von Prudential Filters zu bestimmen, damit die mit dem FVA verbundene Eigenkapitalvolatilität keinen Eingang in die Ermittlung findet. Es bleibt zu beachten, dass diese Anpassungen lediglich die Komponenten des EK, allerdings nicht die Risikopositionen korrigieren, was bedeutet, dass bspw. Neubewertungsrücklagen angepasst werden, aber Wertansätze unberührt bleiben. Gemäß §2 Abs.2 KonÜV ist eine AfS-Rücklage, die während der Finanzkrise negativ ausfiel, von dem in §10 Abs.2a KWG erläuterten, für die Bestimmung der Eigenmittel anzusetzenden Kernkapital nach latenten Steuern abzuziehen. Da die AfS-Rücklage im gesamten betrachtet wird, kompensieren sich gegenläufige Marktwertänderungen. Impairments sind generell über das PoL zu buchen und somit ist eine Korrektur des Kernkapitals nicht nötig. Genauso werden Zeitwertänderungen der HfT für die Ermittlung des haftenden EK nicht korrigiert. Allerdings müssen dem § 6 KonÜV folgend, FV-Änderungen von finanziellen Verbindlichkeiten, die mittels der FV-Option der Kategorie At FV through PoL zugeordnet wurden, aufgrund der Verschlechterung der eigenen Bonität, vom Kernkapital abgezogen werden, da aus einem gesunkenen Marktwert eine Erhöhung des EK resultiert, obwohl immer noch der Nominalbetrag und nicht der Marktwert am Ende getilgt werden muss. Weitere Anpassungen, wie zum Beispiel die der Cash-Flow-Hedge-Rücklage, werden hier nicht weiter betrachtet. Darüber hinaus finden Korrekturen ebenfalls für das Ergänzungskapital statt, die sich speziell auf stille Reserven beziehen, die bei der Wertsteigerung von unrealisierten Marktwerten entstehen und demzufolge eine Anpassung auf die bisherige Ermittlung auf Basis des HGB stattfindet. Eine Ausnahme bei der Zurechnung der stillen Reserven zum haftenden EK bildet die FV-Änderungen der LaR, die der Kategorie AfS zugeordnet worden sind, da diese nicht berücksichtigt werden dürfen, genauso wie die stillen Reserven der Kategorie LaR an sich. Gemäß § 10 Abs.2b Satz 1 Nr. 7 KWG dürfen stille Reserven aus der Marktwertänderung von Wertpapieren in Höhe von 45% dem Ergänzungskapital hinzugerechnet werden. Durch §4 KonÜV wurde diese Regelung auf zinstragende Finanzinstrumente der HtM-Kategorie übertragen. Sie ist jedoch insofern problematisch, als dass die Zurechnung der stillen Reserven von HtM zu einer Erhöhung des Ergänzungskapitals führt, allerdings bei Laufzeitende der Wert der HtM wieder dem Tilgungs- bzw. Nominalbetrag entspricht, ungeachtet der geänderten Marktwerte. Dies hat wiederum eine Reduktion des Ergänzungskapitals zur Folge. Dessen ungeachtet ist es trotzdem gescheitert, den § 10 Abs.2b Satz 1 Nr. 7 KWG auf die Ermittlung des aufsichtsrechtlichen EK auf Basis des IFRS-Konzernabschlusses zu übertragen, da Wertpapiere eben gerade wenn sie nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden und bestimmbare Cash-Flows aufweisen, der Kategorie LaR zugeordnet werden und das Ergänzungskapital somit nicht durch deren stille Reserven erhöht werden kann.

Über den Autor

Elisa Selina Kaupel, B. Sc., wurde 1988 in Würzburg geboren. Ihr Studium der International Business Administration an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen schloss die Autorin im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science erfolgreich ab. Bereits zu Beginn des Studiums war die Autorin fasziniert von Rechnungslegung und absolvierte deswegen ein Praktikum bei einer global erfolgreichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und konnte dort umfangreiche, praktische Erfahrungen sammeln. Ihre Tätigkeit als Tutorin für Rechnungswesen und diverse akademische Veranstaltungen in Internationaler Rechnungslegung motivierten sie, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

weitere Bücher zum Thema

Bewerten und kommentieren

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichenten Felder aus.