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Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 03.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 60
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Seit der Einführung genauer Bonitätsbeurteilungsverfahren (Rating) in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre sind mittelständische Unternehmen, deren Finanzierung klassischerweise fast ausschließlich bankenorientiert war, besonders von der restriktiveren Kreditvergabepolitik der Banken betroffen. Immer mehr dieser Unternehmen sehen sich dadurch gezwungen, alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen. Eine dieser alternativen Finanzierungsformen, die seit Jahren kontinuierlich wächst, ist das Factoring. Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, ob das Factoring als Finanzierungsform von mittelständischen Unternehmen als Alternative zur klassischen Mittelstandsfinanzierung genutzt werden kann. Die zweistelligen Wachstumsraten des deutschen Factoringmarkts in den letzten Jahren zeigen, dass bereits viele mittelständische Unternehmen das Factoring als ergänzende oder alternative Finanzierungsform entdeckt haben. Aufgrund der anhaltenden Schwierigkeiten der klassischen Mittelstandsfinanzierung ist davon auszugehen, dass sich dieser Trend in den kommenden Jahren fortsetzen wird.
Textprobe: Kapitel 3.3, Factoringarten: 3.3.1, Echtes und unechtes Factoring: Von echtem Factoring spricht man, wenn der Factor die Forderungen seines Kunden regresslos, d. h. ohne Rückgriffsmöglichkeiten, ankauft. Ein solcher Kauf kommt zustande, wenn der Factor das Ausfallrisiko der gekauften Forderung übernimmt. Bezogen auf die Funktionen des Factorings ist demnach von echtem Factoring die Rede, wenn die Versicherungsfunktion Bestandteil des Factorings ist. Unechtes Factoring bedeutet im Umkehrschluss, dass der Factor das Ausfallrisiko der gekauften Forderung nicht übernimmt. Dies bewirkt, dass der Factor bei Zahlungsunfähigkeit des Debitors den Kaufpreis der Forderung vom Factoringkunden zurückverlangen kann. Obwohl dies für den Factor vorteilhaft erscheint, beinhaltet das unechte Factoring für den Factor ein höheres Risiko als das echte Factoring. Die Forderungsabtretung im unechten Factoring wurde 1981 durch ein BGH-Urteil der Sicherungsabtretung bei einem Bankkredit gleichgestellt. Hierdurch hat der Factor im Gegensatz zum echten Factoring nur beschränkte Rechte an den Forderungen. Sind die Forderungen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten belastet, können sie nicht wirksam an den Factor abgetreten werden. Für den Factoringkunden bewirkt das echte Factoring, dass die Forderungen aus seiner Bilanz ausscheiden. Dadurch tritt einer der wesentlichen Vorteile des echten Factorings, die Bilanzverkürzung ein. Welche Vorteile diese Bilanzverkürzung für den Factoringkunden beinhaltet, wird im weiteren Verlauf der Arbeit erläutert. Ob die Forderungen beim unechten Factoring aus der Bilanz des Factoringkunden ausscheiden, ist in der Factoring- und Bilanzierungsliteratur strittig. Da die deutschen Factoring-Gesellschaften jedoch aufgrund des erhöhten Risikos des unechten Factorings ganz überwiegend das echte Factoring anbieten, wird das unechte Factoring nicht weiter behandelt. 3.3.2, Offenes und stilles Factoring: Beim offenen Factoring wird die Forderungsabtretung dem Debitor angezeigt, wohingegen beim stillen Factoring der Debitor nicht über die Abtretung informiert wird. Manche Factoringkunden wünschen das stille Verfahren, weil sie befürchten, dass sich die Einmischung des Factors negativ auf ihren Abnehmerkreis auswirken könnte. Der Factor wird dem stillen Verfahren aber nur zustimmen, wenn sein Factoringkunde eine starke Bonität aufweist. Der Factor hat nicht die Möglichkeit durch Kontaktaufnahme zum Abnehmer den rechtlichen Bestand der ihm abgetretenen Forderungen zu überprüfen, wodurch er ein höheres Risiko als beim offenen Verfahren eingeht. 3.3.3, Inhouse-Factoring: Beim Inhouse-Factoring verzichtet der Factoringkunde auf die Servicefunktion. Die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen werden weiterhin vom Factoringkunden betrieben. Manche Factoringkunden legen Wert darauf, Buchhaltung und Mahnwesen nicht aus dem Haus zu geben. Obwohl der Factor durch den Forderungskauf dazu verpflichtet ist, die Forderungen zu verwalten, übergibt er diese Tätigkeit dem Factoringkunden, der diese Funktion treuhänderisch für den Factor ausübt. Der Factoringkunde berichtet laufend und in Form von Auflistungen oder Datenträger über Höhe und Spezifikationen der Außenstände. Er ist verpflichtet, alle Unterlagen und Belege geordnet für den Factor aufzubewahren und diese auf erstes Anfordern an den Factor auszuhändigen. Der Factor bietet ein solches Verfahren nur an, wenn der Factoringkunde eine einwandfreie Organisation, eine funktionierende EDV und eine erstklassige Bonität aufweist. 3.3.4, Fälligkeits-Factoring: In der Literatur wird der Begriff des Fälligkeits-Factorings unterschiedlich definiert. Nach Meinung von Bette und dem Deutschen Factoring-Verband e. V. verzichtet der Factoringkunde bei dieser Factoringart auf die sofortige Regulierung des Kaufpreises der Forderung. Der Kunde nutzt die Vorteile der Risikoabsicherung und Entlastung beim Debitorenmanagement. Der Kaufpreis wird gezahlt bei Fälligkeit der Forderung. Schwarz hingegen definiert das Fälligkeits-Factoring als Factoring ohne Finanzierung. Der Factor übernimmt das Ausfallrisiko und die Dienstleistung. Der Kunde erhält nur Geld wenn die Zahlung des Debitors beim Factor eingeht oder der Debitor überhaupt nicht zahlt. 3.3.5. Export- und Import-Factoring: Wenn entweder der Factoringkunde (Exporteur) oder der Abnehmer (Importeur) in einem anderen Land als der Factor sitzen, spricht man von grenzüberschreitendem oder internationalem Factoring. Die Abwicklung dieses Geschäfts kann durch das direkte Export-Factoring, das direkte Import-Factoring oder das Two-Factor-System erfolgen. Der Unterschied zwischen dem direkten Export-Factoring und dem Two-Factor-System besteht darin, dass der Factor des Exporteurs bei der ersten Variante die Forderungen selbst beim Importeur einzieht. Bei der zweiten Variante wird ein im Land des Importeurs ansässiger Factor zum Einzug der Forderungen eingeschaltet. Dieser übernimmt ebenfalls das Ausfallrisiko. Beim direkten Import-Factoring setzt der Exporteur einen im Land des Abnehmers ansässigen Factor ein, um die Forderungen einzuziehen. Diese Variante wird jedoch selten genutzt, da der Exporteur in diesem Fall mit verschiedenen ausländischen Factoring-Instituten eine Vertragsbeziehung eingehen müsste.