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Wirtschaftswissenschaften

Nadja Maria Brachwitz

Die Verwendung von Marken in vergleichender Werbung

ISBN: 978-3-95549-421-6

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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 36
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die besten Waren oder Dienstleistungen können keinen Käufer finden, wenn der Kunde keine Kenntnis von ihnen hat. In der heutigen Gesellschaft ist das Einsetzen von Werbung für die meisten Unternehmen von essentieller Bedeutung. Eine besondere Form der Werbung stellt die vergleichende Werbung dar, weil sie über ihre eigenen Waren- und Dienstleistungsangebote hinaus Bezug auf die Produkte oder das Unternehmen eines Mitbewerbers nimmt. Allerdings bringt diese Form der Werbung auch zusätzliche Fragestellungen mit sich. Ziel dieser Arbeit ist es, das Recht der vergleichenden Werbung in Bezug auf die Benutzung von Marken in Europa und Deutschland zu erläutern. So soll in der vorliegenden Bearbeitung die vergleichende Werbung aus rechtlicher Sicht beleuchtet und insbesondere der Tatbestand dargestellt werden. Weiterhin wird auf das Verhältnis zwischen Wettbewerbs- und Markenrecht eingegangen. Die Klärung der Frage, ob vergleichende Werbung einen Verletzungstatbestand des Markenrechts darstellt sowie die Beleuchtung der Interessenlage von Markeninhabern und Verbrauchern findet statt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel III, Das Verhältnis von Markenrecht und Wettbewerbsrecht: Das Verhältnis zwischen dem Wettbewerbs- und dem Markenrecht ist von großer Bedeutung, da besonders in vergleichender Werbung häufig eine Benutzung von Marken von Mitbewerbern vorliegt. Es handelt sich dabei um Bezeichnungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Personen, Geschäftsbetriebe, Werke oder Waren und Dienstleistungen zu individualisieren oder kenntlich zu machen. Umso bedauerlicher ist es, dass bisher keine abschließende Klärung des Verhältnisses beider Rechtsgebiete vorliegt. Auf der Grundlage des heute gültigen Rechts lassen die spärlichen normativen Vorgaben einigen Spielraum für verschiedene Ansätze des Rangverhältnisses. Fest steht allerdings, dass das Markenrecht keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem Wettbewerbsrecht hat und entgegengesetzt auch das Wettbewerbsrecht keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem Markenrecht. Beiden Regelungen liegen Richtlinien des europäischen Gesetzgebers zugrunde und so muss eine Abstimmung im Wege der Auslegung der Markenrichtlinie 2008/95/EG und der Werberichtlinie 2006/114/EG vorgenommen werden. Vorrangig ist weiterhin auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen. Doch auch das deutsche Markenrecht trägt seinen Teil zur möglichen Problemlösung bei. So stellt § 2 MarkenG heraus, dass der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht ausschließt. Da sich daraus hingegen auch keine klare Struktur für die Anwendung und das Verhältnis des Marken- und Wettbewerbsrechts ergibt, haben sich in Deutschland zwei Auffassungen der Abgrenzung herausgebildet. Auf der einen Seite steht die Vorrangthese und auf der anderen Seite die Theorie der Normenkonkurrenz. Beide Ansätze werden im Folgenden beleuchtet und dahingehend untersucht, ob eine Klärung der Problematik der Rangverhältnisse vorgenommen werden kann. 1, Die Vorrangthese: Die deutsche Rechtsprechung und weite Teile der Literatur nehmen einen grundsätzlichen Vorrang des markenrechtlichen Schutzsystems an. Diese Sichtweise manifestiert sich in der These, dass das MarkenG eine umfassende spezialgesetzliche Regelung darstellt, die in ihrem Anwendungsbereich grundsätzlich darüber hinaus keine Anwendung des UWG erlaubt und bereits eine Einheit bildet. Die in sich geschlossenen Kennzeichenregelungen verdrängen den aus den allgemeinen Generalklauseln des Wettbewerbsrechts und des allgemeinen Zivilrechts hergeleiteten Schutz. Über zwei Überlegungen findet eine Rechtfertigung der These statt. Zum einen hat sich das Markenrecht von der früheren Anknüpfung des Warenzeichens an das Persönlichkeitsrecht weg und hin zu einem autonomen Immaterialgüterrecht entwickelt. Diese Entwicklung wird u.a. durch die Loslösung der Marke vom dazugehörigen Geschäftsbetrieb deutlich, da vor der Trennung eine Marke nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen werden konnte. Diese frühere Praxis kommt der Übertragung einer Firma gem. § 23 HGB sehr nahe, welche auch nur in Zusammenhang mit dem Handelsbetrieb, für welchen sie geführt wird, veräußert werden kann. Im Bereich des Markenrechts ist es heutzutage gem. § 27 Abs. 1 MarkenG möglich, eine Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie einen Schutz erlangt hat, frei auf Dritte zu übertragen. Weiterhin stützt sich die These auf die Überlegung, dass ein solcher Vorrang des Markenrechts nur Sinn macht, wenn die gesetzliche Festlegung in § 2 MarkenG trotz des Hinweises auf die Anwendung anderer Vorschriften mit einer Begrenzungsfunktion verbunden ist. Die vom MarkenG gezogenen Grenzen im Interesse des Wettbewerbs und der Allgemeinheit, sollen nicht durch die Anwendung des Lauterkeitsrechts übergangen und so zu guter Letzt ausgehebelt werden. Als anerkannte Ausnahme bzw. Begrenzungen der Vorrangthese gilt der Bereich der außerkennzeichenrechtlichen Benutzung. Solche Schutzlücken können dann durch die Anwendung anderer Vorschriften geschlossen werden. Eine weitere Beschränkung besteht, wenn ein außerhalb der markenrechtlichen Regelung erfasster Unlauterkeitstatbestand hinzutritt, d.h. wenn die wettbewerbsrechtliche Norm einen anderen bzw. weiteren Schutzgegenstand als die markenrechtliche Norm hat.

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