Suche

» erweiterte Suche » Sitemap

Wirtschaftswissenschaften


» Bild vergrößern
» weitere Bücher zum Thema


» Buch empfehlen
» Buch bewerten
Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Zuge der Wirtschaftskrise 2008 hatte die Bundesregierung die Sanierungsklausel, § 8c Abs. 1a KStG, eingeführt, um die Sanierung von Unternehmen bei Veräußerung zu erleichtern. Daraufhin hatte die Kommission der Europäischen Union, diese Maßnahme der Prüfung bezüglich der Qualifizierung dieser Klausel als rechtswidrig gewährte Beihilfe angestrebt und als solche auch qualifiziert. Derzeit ist ein Feststellungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig, der die Einstufung der Klausel prüft. In diesem Buch werden die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG und die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. miteinander verglichen, um eine mögliche Kontinuität des Gesetzgebung bzgl. der Sanierungsklausel aufzuzeigen. Hierbei werden die Argumente der EU-Kommission und der Bundesregierung gegenüber gestellt, um die Richtigkeit der Qualifizierung der Sanierungsklausel als rechtswidrig gewährte Beihilfe zu bewerten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Die Sanierungsklausel als mögliche staatliche Beihilfe: Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Kommission und Dritter zu den Tatbestandsmerkmalen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 AEUV herausgestellt werden. Des Weiteren soll aufgezeigt werden, inwieweit die Auffassungen der EU-Komm. bei einem Prüfverfahren nach Art. 108 AEUV auf die Sanierungsklausel § 8 Abs. 4 S. 3 KStG übertragbar wären. Die durch die EU-Komm. zu prüfende Maßnahme stellt gem. Art. 107 AEUV eine staatliche Beihilfe dar, wenn die Maßnahme unabhängig ihrer Art ein bestimmtes Unternehmen oder einen Produktionszweig durch staatliche oder aus staatlichen Mitteln begünstigt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten durch eine Verfälschung oder Verzerrung des Wettbewerbes beeinträchtigt. Die Vorteile verschaffenden Begünstigungen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung sind meistens durch eine Minderung der zu tragenden Belastung gekennzeichnet, die z.B. durch eine Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage oder eine Ermäßigung des Steuerbetrages bewirkt werden kann. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist jedoch zwischen staatlichen Beihilfen und allgemeinen Maßnahmen zu unterscheiden. Allgemeine Maßnahmen müssen jedem Wirtschaftsteilnehmer im Mitgliedstaat in gleicher Art und Weise zugänglich gemacht werden eine Einschränkung hinsichtlich der Gewährung durch die Ermessensausübung des Staates bzw. in der Wirkungsweise sind für die Qualifizierung als allgemeine Maßnahme schädlich. Sofern es sich jedoch nur um rein steuertechnische Maßnahmen wie Vorschriften zum Verlustvortrag oder Maßnahmen mit allgemein wirtschaftspolitischen Zielen handelt, sind diese Maßnahmen im Falle einer Zugänglichkeit für alle Wirtschaftsteilnehmer nicht als staatliche Beihilfen anzusehen. Unerheblich ist es unter anderem für die Einstufung als allgemeine Maßnahme, ob bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige hinsichtlich des gewährten Vorteils im unterschiedlichen Maße begünstigt wer-den, wenn dies im Charakter des Unternehmens bzw. Produktionszweig begründet liegt. Die jeweilige Beihilfe bzw. Maßnahme muss nur dazu geeignet sein, eine Wettbewerbsverzerrung und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten hervorzurufen. Daher wird im Verlauf des Kapitels hierauf nicht eingegangen. 3.1, Die Argumente zur Selektivität des begünstigenden Vorteils: 3.1.1, Die Ausführungen der Bundesrepublik Deutschland: Die Bundesrepublik Deutschland stellt heraus, dass die Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG nicht selektiv ist. Die Sanierungsklausel ist nach Auffassung der BRD eine allgemeine Maßnahme nach Definition der Kommission, da die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG durch alle Unternehmen genutzt werden kann. Unterstützend verweist die BRD auf die Urteile zur Rechtssache Déménagements-Manutention Transport SA (DMT) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und Hijos de Andrés Molina S.A. (HAMSA) des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG). In den Verfahren wären die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch die beiden Gerichte aufgrund des eingeräumten Ermessenspielraums bei der Anwendung als selektiv angesehen worden, aber nicht in Bezug auf den Zweck der Unterstützung von Unternehmen. Die BRD folgerte im Umkehrschluss, dass die Sanierungsklausel, da sie keinen Ermessenspielraum bei der Anwendung aufweist, nicht selektiv sei. Zudem führt die BRD an, dass sich die Rechtfertigung der Sanierung aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems sowie aus dem Vorliegen eines objektiven Unterschied zwischen sanierungsbedürftigen und anderen nicht sanierungsbedürftigen Unternehmen ergibt. 3.1.2, Die Ausführungen der Europäischen Kommission: Die EU-Komm. bestimmte für die Prüfung des selektiven Vorteils der Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG als Referenzsystem somit ist der Regelfall für den Verlustabzug nach Ansicht der EU-Komm. die teilweise oder vollständige Einbuße des Verlustabzuges bei einem Anteilseignerwechsel. Die Sanierungsklausel stelle dahingehend die Ausnahme zum Regelfall dar, denn im Falle eines Sanierungserwerbs bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten und können weiterhin vorgetragen werden, da die einschränkende Norm § 8c Abs. 1 KStG nicht zur Anwendung kommt. Diesem Ansatz folgend kommt die EU-Komm. zur Feststellung, dass Unternehmen, die einen Sanierungserwerb erfahren, gegenüber den Unternehmen, die dem Regelfall eines Anteilseignerwechsels unterliegen, im Vorteil sind. In Bezug zu den Rechtssachen DMT und HAMSA bewertete die EU-Komm. die Ausführungen der Gerichte als für ihre Ansichten unterstützend, da die Gerichte Maßnahmen für die Sanierung von Unternehmen, die allen Unternehmen ohne einen Ermessenspielraum für die Behörden zur Verfügung stehen, nicht grundsätzlich als nicht selektiv definierten. Die Übereinstimmung der Auffassung der EU-Komm. und der Gerichte zu Maßnahmen im Sanierungsfalle zeige zudem, dass die Sanierungsklausel, auch wenn sie allgemein wirke, selektiv sein könne, daher ist die Einstufung der Sanierungsklausel als prima facie selektiv begründet. Nach Auffassung der EU-Komm. kann dieser selektive Vorteil auch nicht durch die Recht-fertigung aufgrund der Natur bzw. des inneren Aufbaus des Systems begründet sein und bleibt daher gegeben. Die EU-Komm. unterscheidet zwischen dem Zweck des § 8c Abs. 1 KStG und der Sanierungsklausel. Der § 8c KStG verfolge nach Auffassung der EU-Komm. lediglich die Gegenfinanzierung der Tarifsenkung. Daher sei seine Norm auch da-hingehend verändert worden, dass bereits beim Anteilseignerwechsel die Möglichkeit zum Verlustvortrag verloren geht. Die Sanierungsklausel ziele aber auf die Unterstützung von sich in der Krise befindlichen Unternehmen ab, deshalb liegt das Ziel der Sanierungs-klausel außerhalb des Steuersystems und kann somit nicht als Rechtfertigungsgrundlage herangezogen werden.

weitere Bücher zum Thema

Bewerten und kommentieren

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichenten Felder aus.