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- Die Bilanzierung von Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung: Eine kritische Analyse
Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Abb.: 17
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das vorliegende Buch widmet sich der Thematik der Altersvorsorge und dem damit in Verbindung stehenden, aktuellen finanziellen Problem, welches sich, aller Voraussicht nach, in Zukunft noch verschlimmern wird. Denn die Mittel der Rentenversicherung werden immer knapper und so sinken auch die Mittel der finanziellen Unterstützung im Alter. Aufgrund dieser Problematik leitet die Autorin das Thema der zusätzlichen Altersvorsorge ein, die neben der gesetzlich verpflichtenden Rentenversicherung, die private und betriebliche Altersvorsorge umfassen kann. Dieses Buch spezialisiert sich auf die Betrachtung der betrieblichen Altersvorsorge und nimmt dabei die Position des Arbeitgebers ein, der diese gewähren muss und sich dabei mit der richtigen Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen auseinandersetzen muss. Die Autorin stellt dabei die handelsrechtlichen Grundlagen vor, um weiterhin den Ansatz und die Bewertung von Pensionsverpflichtungen beurteilen zu können. Außerdem werden unterschiedliche Bewertungsverfahren für unmittelbare Pensionszusagen beispielhaft erläutert und diskutiert, um abschließend die Ergebnisse dieses Themas zusammenfassend festzuhalten.
Textprobe: Kapitel II, Bilanz im Rechtssinne: II.A, Sinn und Zweck des Jahresabschlusses: Jeder Kaufmann ist gemäß § 242 Abs.1 HGB verpflichtet 'zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres' einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei bildet die handelsrechtliche Bilanz neben der Gewinn- und Verlustrechnung (dem Gesetz weiter folgend § 242 Abs.3) einen Teil des Jahresabschlusses und fällt unter den Begriff der 'Bilanz im Rechtssinne'. Die Bilanz im Rechtssinne soll die nach gesetzlichen Normen aufzustellenden Bilanzen, die Handelsbilanz (handelsrechtliche Bilanz) und die Steuerbilanz (einkommens-steuerrechtliche Bilanz), von der sogenannten internen Bilanz, die aus rein betriebswirtschaftlichen Zwecken aufgestellt wird, abgrenzen. Die rein betriebs-wirtschaftliche Bilanz wird vom Kaufmann für seine eigenen Zwecke aufgestellt und unterliegt damit der 'Bilanzfreiheit', was aber nicht zu einer willkürliche Bilanzaufstellung führen sollte, sondern dem Kaufmann eine freie Wahl der Bilanzaufgabe überlässt. Die Bilanz im Rechtssinne soll dagegen einer Vielzahl von Adressaten dienen und bindet den Kaufmann bei der Erstellung an die Einhaltung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Normen. Die Bilanzen im Rechtssinne und speziell die Handelsbilanz sollen der Unternehmensleitung, den aktuellen Kreditgebern sowie potentiellen Unternehmenseignern, aber auch Arbeitgebern und insbesondere Gläubigern und anderen Adressaten zur Informationsgewinnung dienen. Der breite Adressatenkreis der Handelsbilanz hat konsequenterweise ein breites Spektrum an Aufgaben und Anforderungen, die es in einem Abschluss zu erfüllen gilt, zur Folge. Denn das Gesetz schreibt eindeutig die Erstellung einer Handelsbilanz vor und nicht mehrerer jeweils einer Aufgabe entsprechenden Bilanzen nebeneinander. So soll die Handelsbilanz verschiedene Aufgaben, wie etwa Ausschüttungsbemessung und Informationsgewinnung über die Lage des Unternehmens, erfüllen, welche bei isolierter Betrachtung 'zu sehr unterschiedlichen Bilanzinhalten führen'. So würde die Handelsbilanz regelmäßig in Konfliktsituationen geraten, wenn sie allen Zwecken gleichzeitig gerecht werden sollte. Damit wird deutlich, dass 'ein gleichberechtigtes Nebeneinander dieses Aufgabenkonglomerats' nicht möglich ist und, dass eine Rangordnung unter den verschiedenen Bilanzaufgaben vom Gesetz gewollt sein soll. Die moderne (oder Ausschüttungs-) Statik sieht den Primärzweck der Handelsbilanz in der vorsichtigen Ermittlung eines 'verteilungsfähigen und ausschüttbaren Gewinn[s]'. Damit werden aber Aufgaben, die nicht zur Ermittlung eines unbedenklich ausschüttbaren Gewinns führen, zurückgedrängt. Dies soll aber nicht heißen, dass diese völlig vernachlässigt werden sollten. Die Vermittlung eines 'den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend[en] Bild[es]' (§264 Abs.2 Satz 1 HGB) der Unternehmenslage soll, der Abkopplungsthese nach Moxter folgend, innerhalb des Lageberichts und insbesondere innerhalb des Anhangs geschehen, somit sollen die Informationsverzerrungen, die beim Herausstellen der Ermittlung 'einer durch das Vorsichtsprinzip geprägten Ausschüttungsgröße' als primäre Bilanzaufgabe, entstehen, durch erläuternde Informationen im Anhang wieder behoben werden. Die Forderung der Generalklausel nach der Vermittlung des True and Fair View ist auf Kapitalgesellschaften beschränkt und soll also von der Bilanz abgekoppelt und in den Anhang verlagert werden. II.B, System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Das Handelsgesetzbuch gibt dem Kaufmann wesentliche Normen und Richtlinien zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und wird als die bedeutendste Grundlage für die deutsche Rechnungslegung angesehen. Im § 243 Abs. 1 HGB ist die Generalnorm festgehalten, die die Aufstellung des Jahresabschlusses an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (im Weiteren: GoB) bindet. Die handels-rechtlichen GoB sollen demnach eine Beurteilung von Tatbeständen ermöglichen, Bilanzierung welcher nicht durch gesetzliche Einzelvorschriften eindeutig geregelt ist. Der Generalverweis auf die GoB führt folglich dazu, dass 'das Handels-bilanzrecht 'lückenlos' ist. Somit gelten die GoB als die Regeln, die der Kaufmann anzuwenden hat, 'um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu gelangen'. Dabei bilden die GoB ein 'offenes System' von Fundamentalprinzipien, Folgeprinzipien und Einzelnormen. Einzelne Normen dieses Systems sind im Gegensatz zu einem geschlossenen System offen für notwendige Anpassungen, welche aufgrund einer veränderten Gesetzgebung oder Rechtsprechung oder auch aufgrund neuer Erkenntnisse notwendig sein können. Diese Offenheit des Systems wird vom Gesetzgeber durch das Benutzen der Begriffe 'Grundsatz' oder 'Prinzip' erreicht, denn durch diese werden allgemeine Regeln zur Ausgestaltung der Rechnungslegung gegeben. Deshalb handelt es sich bei den handelsrechtlichen GoB nach wie vor um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diese wurden im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRi-LiG) bereits 1985 teilweise in das Gesetz aufgenommen d.h. kodifiziert, bedürfen aber trotzdem einer Auslegung und Konkretisierung für den Einzelfall. Die heutige Sichtweise auf das System der GoB hat sich im Laufe der Zeit aus vielerlei Veränderungen und neuen Theorien ergeben. In der Zeit der Einführung des HGB im Jahre 1897 erfolgte die Ermittlung einzelner Grundsätze induktiv, die Prinzipien entstanden somit aus der tatsächlichen Kaufmannsübung. Allerdings wird im späteren Verlauf der GoB-Entwicklung herausgestellt, dass man zur Aufstellung einer Norm nicht die Normadressaten befragen kann, denn diese verfolgen ihre eigenen Interessen und sind deshalb nicht objektiv. Diesbezüglich stellt Döllerer später sehr treffend fest, dass die GoB keine Regeln darstellen, nach denen sich tatsächlich gerichtet wird, sondern solche, nach welchen man sich zu richten hat 'um zu einer sachgerechten Bilanz zu kommen' . Weiter dem Gedanken Döllerers folgend, soll die Ermittlung der GoB 'durch Nachdenken' über einen sachgerechten Bilanzzweck erfolgen. Die Deduktion der GoB aus dem Bilanzzweck wird ferner auch von der Rechtsprechung bekräftigt. Man kann aber nicht zur Lösung von neuen Fragen durch bloße Deduktion gelangen, meist sind dazu Wertungsentscheidungen der Rechtsprechung notwendig. Steuergerichte sind dafür von hoher Bedeutung, denn aufgrund der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 EStG) wird dem Bundesfinanzhof und seinen Entscheidungen ein Einfluss auf die Auslegung und Fortbildung der GoB zugestanden.
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