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- Die Auswirkung des BilMoG auf die Bilanzierung latenter Steuern im HGB-Einzelabschluss
Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 66
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Durch die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hat sich die Bilanzierung latenter Steuern grundlegend geändert. Unter latenten Steuern versteht man zukünftige Steuerbelastungen bzw. zukünftige Steuerentlastungen im Falle von passiven bzw. aktiven latenten Steuern. Durch das BilMoG erfolgte ein Übergang bei der Ermittlung latenter Steuern vom Timing- zum Temporary-Konzept. Latente Steuern sind somit zu bilden, wenn Vermögensgegenstände und Schulden in der Handels- und Steuerbilanz mit unterschiedlichen Wertansätzen bilanziert werden. Das Ziel der Bilanzierung latenter Steuern liegt nach dem BilMoG in der richtigen Darstellung der Vermögenslage eines Unternehmens. Der Gesetzgeber hat sich zwar entschlossen, das Aktivierungswahlrecht latenter Steuern beizubehalten, dennoch wird der Ermittlungsaufwand für die Unternehmen zunehmen. Dies resultiert vor allem aus der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeiten und dem Auseinanderdriften der Handels- und Steuerbilanz nach dem BilMoG. Nach neuem Rechtsstand sind Unternehmen außerdem verpflichtet latente Steuern zu bilanzieren, wenn diese aus steuerlichen Verlustvorträgen resultieren und die Verlustvorträge sich wahrscheinlich innerhalb der nächsten fünf Jahre abbauen werden. Weiterhin sind nach dem BilMoG die Anhangangaben für latente Steuern umfangreicher geworden, die auch bei einer Nichtaktivierung durchgeführt werden müssen. Die vorliegende Arbeit soll vor allem zwei Fragestellungen beantworten. Zum einen wird untersucht, inwieweit das BilMoG Auswirkungen auf die Ermittlung latenter Steuern für die Unternehmen hat. Zum anderen wird beleuchtet, ob latente Steuern nach neuem Rechtsstand den Bilanzleser besser über zukünftige Steuerbelastungen oder Steuerentlastungen informieren. In erster Instanz werden die grundlegenden Unterschiede zwischen der Handel- und Steuerbilanz dargestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden der Ansatz, die Bewertung und der Ausweis latenter Steuern diskutiert. Es werden die einzelnen Ermittlungsschritte aufgezeigt, die Unternehmen durchlaufen müssen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Berücksichtigung von Zins- und Verlustvorträgen gelegt, da in diesem Bereich eine grundlegende Änderung im Vergleich zum alten Rechtsstand eingetreten ist.
Textprobe: Kapitel 3, Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss: 3.1, Norm und Anwendungsbereich: Die Bilanzierung latenter Steuern ist in § 274 HGB geregelt. Er gilt für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Die Vorschrift ist auch für Unternehmen verbindlich, die unter das Publizitätsgesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG fallen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von ihrer Anwendung nach § 274a Nr. 5 HGB befreit, wobei eine freiwillige Anwendung zulässig ist. Im endgültigen Gesetz sind latente Steuern nicht mehr als Bestandteile des Jahresabschlusses nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgeführt, obwohl sie im § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB des Regierungsentwurfs noch enthalten waren. Daraus ergibt sich, dass sie bei Nichtkapitalgesellschaften nur bilanziert werden, wenn sie die Qualität von Vermögensgegenständen oder Schulden erfüllen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 274 HGB berücksichtigt im Vergleich zum Regierungsentwurf neben Differenzen von Vermögensgegenständen und Schulden auch Differenzen von Rechnungsabgrenzungsposten. Ihre Nichtberücksichtigung im Gesetzentwurf ist darauf zurückzuführen, dass Rechnungsabgrenzungsposten nach IFRS keine Bilanzposten darstellen. Im Vergleich zu IAS 12 fallen die handelsrechtlichen Regelungen des § 274 HGB sehr knapp aus. Deshalb sind neben den Gesetzen auch die Vorschriften des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees (DRSC) und vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) verbindlich anzuwenden. Sie konkretisieren die Gesetzte und sorgen für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften, um Ermessens-, Interpretations- und Gestaltungsspielräume zu vermeiden. 3.2, Ansatz latenter Steuern: 3.2.1, Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit: Latente Steuern wiesen im alten Recht aufgrund der engen Verknüpfung vom Handels- und Steuerrecht durch das Maßgeblichkeitsprinzip eine geringe Bedeutung auf. Dabei ist zwischen der materiellen und formellen Maßgeblichkeit zu differenzieren. Die materielle Maßgeblichkeit ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Danach sind im steuerrechtlichen Jahresabschluss die Wertansätze anzusetzen, die sich aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ergeben, sofern steuerlich keine abweichenden Regelungen bestehen. Hierbei werden handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte und -gebote in der Steuerbilanz zu Aktivierungsgeboten, sofern die Aktivierung steuerlich zulässig ist. Dagegen führen Passivierungswahlrechte und Passivierungsverbote des HGB zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz. Die umgekehrte Maßgeblichkeit war in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. geregelt. Es durften rein steuerliche Wahlrechte nur dann ausgeübt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz angewendet wurden. Ein solches Wahlrecht konnte nur genutzt werden, wenn die entsprechenden Öffnungsklauseln nach § 247 Abs. 3 HGB a. F. sowie den §§ 254, 273, 279 Abs. 2 und 280 Abs. 2 HGB a. F. den Wertansatz in der Handelsbilanz zuließen. Mit der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde in Kauf genommen, dass die Bilanzleser nur unzureichend über die Unternehmenslage informiert wurden, da im Jahresabschluss steuerliche Abschreibungen für Passivposten enthalten waren. Befürworter der umgekehrten Maßgeblichkeit hatten hervorgebracht, dass Steuervergünstigungen die Finanzkraft eines Unternehmens stärken. Dies sei aber nur möglich, wenn sie auch in der Handelsbilanz abgebildet werden, um sie nicht an Anteilseigner auszuschütten. Dieses Argument verliert jedoch an Bedeutung, da durch Anwendung des Temporary-Konzepts das Ziel verfolgt wird, künftige Steuereffekte darzustellen. Durch das BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft, um die Informationsfunktion des Jahresabschlusses zu stärken. Dazu wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG angepasst und die entsprechenden Öffnungsklauseln in der Handelsbilanz gestrichen. Damit sind rein steuerliche Wahlrechte wie z. B. die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG oder Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG unabhängig von der Handelsbilanz nutzbar. Ein weiterer Anwendungsbereich ergibt sich für Wahlrechte, die sowohl im Handels- als auch Steuerrecht bestehen. Dazu zählen z. B. planmäßige Abschreibungen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB linear oder leistungsabhängig erfolgen können. Weichen die steuerlichen Wertansätze von der Handelsbilanz ab, sind sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in einem besonderen Verzeichnis aufzunehmen. Dort sind der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die steuerliche Vorschrift des Wahlrechts und die vorgenommene Abschreibung zu dokumentieren. Daraus ergibt sich eine zusätzliche Belastung, da eine parallele Steuerbuchhaltung einzurichten ist. Die materielle Maßgeblichkeit bleibt nach dem BilMoG dagegen weiterhin bestehen. Dennoch wird sie an Bedeutung verlieren, da Handels- und Steuerbilanz aufgrund verschiedener Zielsetzungen auseinanderdriften werden. Somit werden deren Differenzen weiter zunehmen, sodass die Bedeutung latenter Steuern steigen wird.
Furat Al-Obaidi wurde 1987 in Aden (Jemen) geboren und lebt seit 1990 in Deutschland. Nach seinem Abitur begann er 2007 ein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Steuerrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Das Bachelorstudium schloss er im Jahre 2010 mit sehr gut ab. Im April 2011 begann er ein Masterstudium mit den Schwerpunkten Finanzmanagement, Rechnungswesen, Kapitalmarkt- und Steuerrecht an der HTW Berlin. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung durch entsprechende Praktika und Werkstudententätigkeiten. Zurzeit ist er bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG als studentischer Mitarbeiter tätig. Während des Studiums entwickelte der Autor bereits großes Interesse bezüglich der Bilanzierung latenter Steuern.