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Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Diese Studie analysiert die deutschen Regulierungsbemühungen nach der Finanzkrise 2007. Hierzu werden die Aufgaben und Handlungsfelder des Restrukturierungsfondsgesetzes vorgestellt und anschließend einer sachlich-kritischen Analyse unterzogen. Ebenso wird erörtert, aus welchen Mitteln sich der Fonds speist und wie diese beschafft werden. Auf Streitfragen des Gesetzes wird anschließend umfassend eingegangen dabei werden die Gefahren eines Übermaßes an Regulierung genau aufgezeigt. Dies geschieht unter Berücksichtigung sowohl nationaler als auch internationaler Gesichtspunkte. Die kritische Würdigung bezieht sich zwar explizit auf das Restrukturierungsfondsgesetz, kann jedoch grundsätzlich auch auf jede andere Form von Finanzmarktregulierung übertragen werden. Im Kontext der gegenwärtigen Staatsschuldenkrise haben sich die Wogen um die Bankenregulierung mittlerweile wieder etwas geglättet. Dennoch ist die anhaltende Regulierungsphase nach wie vor von großer Brisanz.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3., Unzulänglichkeiten und Streitfragen des Gesetzesentwurfs: Auch wenn der neueste Gesetzesentwurf außerhalb der Finanzbranche breite Resonanz erfährt, muss dennoch kritisch hinterfragt werden, ob es sich bei dem Restrukturierungsfondsgesetz um eine sinnvolle und notwendige Maßnahme für die Finanzbranche handelt oder ob es stattdessen reine Symbolpolitik darstellt. Bei näherer Betrachtung lassen sich zahlreiche Streitfragen bzw. Mängel erkennen, die eine genauere Prüfung erforderlich machen. 3.1., Auswirkungen auf die Kreditvergabe: Ein Punkt, der gegen den Gesetzesentwurf ins Feld geführt wird, sind die Konsequenzen für die Kreditvergabe. Die Mittel, die die Kreditinstitute zukünftig in den Fonds abführen müssen, können nicht zur Eigenkapitalbildung verwendet werden, was sich letztlich negativ auf den jährlichen Kreditvergabespielraum auswirken wird. Da jeder Kredit mit einer bestimmten Menge an Kapital unterlegt werden muss, entscheidet die Kapitalausstattung über die konkreten Kreditvergabekapazitäten einer Bank. Dies muss ebenfalls im Kontext mit den verschärften Eigenkapital- und Liquiditätsregeln gesehen werden. Das am 12.09.2010 beschlossene und vermutlich im November diesen Jahres von den G-20 Staaten verabschiedete Regelwerk des Basler Ausschusses an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, in Fachkreisen 'Basel III' getauft, sieht signifikante Modifikationen für die Finanzbranche vor. Denn um das Finanzsystem krisenfester zu machen, wird u. a. eine höhere Eigenkapitalunterlegung von riskanten Positionen verlangt, um die Verlusttragfähigkeit der Banken zu potenzieren. Die Kernkapitalquote, die das Verhältnis von Kernkapital (§ 10 IIa KWG) zu den Risikoaktiva (z. B. Kredite und risikobehaftete Wertpapiere) beschreibt, wird von bislang vier auf sechs bis elf Prozent (ohne Ergänzungskapital) ab dem Jahre 2019 angehoben. Der dadurch erzeugte Kapitalmehrbedarf wurde vom BdB im April 2010 für die Kreditinstitute der BRD auf 98 Mrd. Euro geschätzt. Auch wenn die Anforderungen an die Kernkapitalquote erstmalig im Jahr 2019 erreicht sein müssen und es wegen der Übergangsfristen nicht zu einem plötzlichen Abbau der Verschuldung durch Veräußerung von Wertpapieren und Rückführung von Schulden (Deleveraging) kommen wird, beginnen die Kreditinstitute bereits heute, ihr Kapital zu erhöhen. Als erstes Institut führte die Deutsche Bank in diesem Herbst eine Kapitalerhöhung in Höhe von ca. zehn Mrd. Euro durch. Unter der Präsumtion einer gleich bleibenden Gesamtkapitalisierung, ergab eine Berechnung den Bedarf einer Geschäftsreduzierung, die ca. 100 Mrd. Euro Kapital im Kreditgeschäft entspricht. Bei einer achtprozentigen Kernkapitalunterlegung und einem mittleren Risikogewicht von 50 Prozent, ergibt sich aus den 100 Mrd. Euro ein Kreditvolumen von bis zu 2.500 Mrd. Euro. Das prekäre Ergebnis eskaliert noch durch den Restrukturierungsfonds, der Abgaben von einer Mrd. Euro per anno anvisiert. Bei der selbigen Kernkapitalunterlegung und einer Risikogewichtung von 50 Prozent, ergibt sich eine Summe von 6,25 Mrd. Euro, die nunmehr nicht als Kredite vergeben werden kann. Es kann daher zu Recht befürchtet werden, dass die Kapitalbeschaffungskosten der Kreditinstitute durch Basel III und der Bankenabgabe an die Kreditnehmer weitergegeben werden. Die Anhebung der Kapitalunterlegung kann entweder durch eine Kapitalerhöhung geschehen, wodurch jedoch die Aktien der Anleger verwässert werden. Der zusätzliche Kapitalbedarf wird aber ebenso durch eine Geschäftsreduzierung kompensiert werden, was zur Folge hat, dass im Zuge der Gewinnthesaurierungen die Dividenden gesenkt und die Renditen reduziert werden. Darüber hinaus wird die Kreditvergabe, die in den letzten Jahren zu günstigen Geschäftsbedingungen gewährt wurde, in allen Branchen sinken und die Konditionen hierfür steigen. Höhere Kapitalkosten bewirken als Folge eine Einschränkung der Investitionen und eine Behinderung der Unternehmensfinanzierung, was sich letztlich kontraproduktiv auf eine wirtschaftliche Erholung in Deutschland auswirken wird. Auch Jürgen Fitschen, der für das Deutschland-Geschäft zuständige Vorstand der Deutschen Bank, sieht die Gefahr von Verengungen, sobald die Kreditnachfrage steigen und jene Regulierungen gelten werden. Weil die Markttransparenz für den Endkunden auf dem Finanzmarkt gering ausfällt, ist es ferner nicht auszuschließen, dass die Kosten durch höhere Gebühren im Privatkundengeschäft kompensiert werden. Um dem vorzubeugen, muss zunächst die Solvenz der Kreditinstitute in Deutschland geprüft werden, damit diese nicht übermäßig durch die Bankenabgabe und den strengeren Regulierungsvorschriften belastet werden. Denn es ist fraglich, ob insbesondere die Institute, die zurzeit von den Mitteln des SoFFin zehren, überhaupt fähig sind, diese Beiträge abzuführen, ohne die Sanierung zu gefährden. Wahrscheinlicher als eine Schuldübernahme durch den Staat ist stattdessen die Gewährung einer temporären Befreiung oder Stundung für jene Banken. Damit der Restrukturierungsfonds bei Eintreten der nächsten Krise ausreichend Mittel aggregiert hat, um eine Systemgefährdung zu vereiteln, bedarf es selbstverständlich eines frühen Beginns der Beitragszahlungen. Allerdings darf die Krisenvorsorge nicht über die Erholung bzw. Stabilisierung der Bankenbranche und der Volkswirtschaft gehen. 3.2, Mittelvolumen des Fonds: In der Kontroverse über die Einführung einer Bankenabgabe wird häufig das zu erzielende Fondsvolumen kritisiert, welches gemessen an den Kosten der jüngsten Finanzmarktkrise zu niedrig bemessen sei. In einem Interview mit der FAZ nannte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ein jährliches Fondsvolumen von einer Mrd. Euro als denkbare Zielgröße. Kritiker mögen einwenden, dass diese Plansumme aufgrund der Belastungen in den Bilanzen in den nächsten Jahren nicht erreicht werden kann und es außerdem Jahrzehnte benötigen würde, um das Finanzpolster des Fonds soweit aufzubauen, um die Kosten der jetzigen Finanzmarktkrise tragen zu können. Dem kann entgegengehalten werden, dass die Abgabe nicht erhoben wird, um die entstandenen Expensen der öffentlichen Hand zu decken. Das RStruktFG ist auf die Bewältigung von kommenden Krisen ausgerichtet, indem der Fonds präventiv als Finanzpuffer fungiert bzw. eine Geldreserve aufbaut, um in bedrohlichen Situationen unverzüglich damit beginnen zu können, notwendige Aktionen einzuleiten nicht jedoch um die Gesamtkosten einer zukünftigen Krise zu tragen. Die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen nach §§ 5-8 RStruktFG dienen ebenso wenig der Rettung eines Instituts. Neben der legislatorischen Programmatik ist es außerdem nicht möglich, die Höhe der Schäden zum heutigen Zeitpunkt verlässlich zu beziffern. Beispielsweise sind die Finanzmittel, die der SoFFin verwaltet und einsetzt, nicht endgültig verloren. Nahezu 84 Prozent (150,87 Mrd. Euro) der abgerufenen Mittel des SoFFin sind Garantien für die der Fonds nur im schlimmsten Fall haftet und für deren Übernahme gem. § 6 I 3 FMStFG außerdem ein adäquates Entgelt in Höhe von mindestens zwei Prozent p.a. zu erheben sei. Des Weiteren ist für eine Rekapitalisierung gem. § 3 II Nr. 1 FMStFV eine marktgerechte Vergütung und für eine Risikoübernahme gem. § 4 II Nr. 1 FMStFV eine mindestens die Refinanzierungskosten des Fonds deckende Verzinsung festzulegen. Auch ist Speyer beizupflichten, dass diese Finanzmittel nicht ausschließlich dem Bankensystem Nutzen brachten, sondern stabilisierend auf die gesamte Volkswirtschaft wirkten und mithin katastrophale Auswirkungen verhindert werden konnten. Obwohl die Gesamtbelastung für den Steuerzahler in absehbarer Zeit nicht beziffert werden kann, kristallisiert sich bereits heute heraus, dass die tatsächlichen Kosten, ähnlich wie in den USA, deutlich geringer ausfallen werden, als die pessimistischen Prognosen ergaben. Beim Blick über den Teich werden die Unterschiede zwischen den Befürchtungen der Bürger und den tatsächlichen Kosten deutlich. So wurde anfangs angenommen, dass das Volumen des Bankenrettungsprogramm TARP in Höhe von 700 Mrd. USD vollständig abgeschrieben werden müsste. Mittlerweile erwartet US-Finanzminister Timothy Geithner einen Verlust von weniger als 50 Mrd. USD oder gar einen Überschuss. Speyer beziffert – gemessen an den gewährten Kapitalhilfen im Verlauf der Krise – den notwendigen Umfang der Eingriffsreserve in Deutschland auf 40 bis 60 Mrd. Euro und auf EU-Ebene auf 120 bis 150 Mrd. Euro. Die finanziellen Konsequenzen aus der gegenwärtigen Krise eignen sich allerdings nur bedingt als Maßstab für eine Bankenabgabe. Denn durch die regulatorischen Verschärfungen im Wege von Basel III wird eine höhere Stabilität im Finanzsektor erzielt und in Folge dessen ein geringeres Fondsvolumen notwendig. Nichtsdestoweniger muss im Krisenfall ein ausreichender Mittelbestand zur Verfügung stehen. Ob mit einer jährlichen Beitragserhebung in Höhe von einer Mrd. Euro hinreichend Kapital vorhanden sein wird, um eine Systemkrise zu vermeiden oder zu bewältigen, darf bezweifelt werden. Eine höhere Abgabenbelastung würde die Banken allerdings übermäßig belasten und sich letztlich kontraproduktiv auswirken. Dass der Staat die Beiträge der durch den SoFFin gestützten Kreditinstitute übernimmt, erscheint als unwahrscheinlich. Deswegen ist der Vorschlag, den Staat darüber hinaus in der Fondsaufbauphase mit einzubeziehen, um das notwendige Volumen möglichst schnell zu erreichen, zwar notwendig, aber schwer vermittelbar. Doch auch wenn das Volumen nur langsam aufgebaut werden kann, erreicht das RStruktFG dennoch sein Ziel, eine Reserve aufzubauen, die eine plötzliche Belastung des Staatshaushaltes verhindert oder zumindest begrenzt.

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