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Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Hinsichtlich zahlreicher bildungspolitischer Debatten in der Vergangenheit ist bekannt, dass sich eine Steigerung der Hochschulabsolventenquote positiv auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Industriestaaten auswirken könnte. Die dafür benötigten Rahmenbedingungen werden jedoch von der Politik nicht geschaffen. Dieses Problem findet sich im Steuerrecht bezüglich der Absetzbarkeit von Bildungsaufwendungen wieder. Die Aufnahme eines Studiums kann als eine Investition in das Humankapital verstanden werden. Dabei dienen die steuerlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Aufwendungen der Förderung für die Entscheidung zu einer Investition in das eigene Humankapital. Ziel dieser Arbeit ist es, die steuerliche Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen im deutschen Einkommensteuerrecht darzustellen und zu analysieren. Hierzu werden zunächst die systematischen Grundlagen geschaffen. Daraufhin wird erläutert, welche Bildungsaufwendungen die Auszubildenden nach dem Einkommensteuergesetz steuerlich berücksichtigen dürfen. Da sich der Bundesfinanzhof erst kürzlich zu diesem Thema geäußert hat, werden die dazugehörigen Urteile inhaltlich behandelt und anschließend die Reaktion der Finanzverwaltung und die damit verbundene gesetzliche Neuregelung dargestellt. Zusätzlich beschäftigt sich diese Bachelor-Thesis mit der Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen beim Unterhaltsberechtigten. Der analytische Teil der Arbeit setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob die gesetzliche Neuregelung mit der Verfassung vereinbar ist. Dazu wird die Rechtmäßigkeit des Abzugsverbots in § 12 Nr. 5 EStG geprüft. Hierzu werden einzelne Kriterien aus den systematischen Grundlagen ausführlicher untersucht. Falls ein Verstoß gegen eines dieser Kriterien vorliegt, wird im Anschluss geklärt, ob für diese Missachtung eine verfassungsrechtliche Erklärung besteht. Abschließend werden die wichtigsten Aspekte im Rahmen einer thesenförmigen Zusammenfassung zusammengetragen, um dem Leser einen kritischen Blick auf die Neuregelung der Berufsausbildungskosten zu ermöglichen.
Kapitel 4, Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen beim Unterhaltsberechtigten: 4.1, Berücksichtigung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Der Gesetzgeber fördert indirekt in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die betrieblichen Privatschulen mit einem Sonderausgabenabzug. Anstatt die Privatschulen direkt zu entlasten, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden das Schulgeld steuerlich zu ermäßigen. Steuerlich bevorzugt werden die Aufwendung, die für ein schulpflichtiges Kind beim Steuerpflichtigen anfallen. Damit der Steuerpflichtige den Vorteil der Steuerbegünstigung nutzen kann, muss dem Steuerpflichtigen für sein Kind der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zustehen. Aufwendungen stellen alle Schulgeldzahlungen an private Schulen, an Schulen, die vorwiegend privat finanziert werden und sich innerhalb des EU-/EWR-Raums befinden und an ‘Deutsche Schulen’ weltweit dar. Es werden demnach alle allgemeinbildende Schulen und auch berufsbildende Schulen berücksichtigt. Die Schulen müssen für eine steuerliche Berücksichtigung allerdings zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Ein Abzug von Aufwendungen für andere Schulen als Sonderausgaben ist nicht zulässig. Eine Verfassungswidrigkeit besteht hier nicht, da der Gesetzgeber den Besuch der verschiedenen Privatschulen nicht in gleicher Weise begünstigen muss. Weiterhin sind nur die Aufwendungen für das reine Schulgeld abziehbar. Aufwendungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind nicht abzugsfähig, da sie in anderen Paragraphen berücksichtigt werden. Die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Schulbesuch des Kindes zählt prinzipiell zur indisponiblen Einkommensverwendung. Die Aufwendungen für den Schulbesuch können die Erziehungsberechtigten zu 30% steuerlich geltend machen. Die Höhe der Aufwendungen ist aber auf 5.000 Euro im Jahr begrenzt. Eigentlich beschränkt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die abzugsfähigen Aufwendungen auf die Kosten der gehobenen Lebensführung, weil der Paragraph lediglich die Aufwendungen für den Schulbesuch der kostenintensiven Landerziehungsheime begünstigt. Verfassungsrechtlich spricht kein Grund gegen eine eingeschränkte Abziehbarkeit von Schulgeld. Den Eltern steht es frei ihr Kind entweder in eine in der Regel unentgeltliche staatliche Schule zu schicken oder eine Privatschule vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund können die Eltern keinen Anspruch auf eine steuerliche Begünstigung dieser freiwilligen Aufwendungen stellen. Der Besuch des Kindes einer Privatschule stellt keine Lebensnotwendigkeit dar. Somit ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine unbegrenzte steuerliche Begünstigung des Schulgeldes nicht zwingend erforderlich. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durchbricht ebenfalls nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber sieht die Einschränkung durch diesen Paragraphen als eine Lenkungsnorm. Sie unterstützt die Absetzbarkeit der angefallen Kosten für (gewisse) Privatschulen. Demnach verstößt § 10 Abs. 1 Nr. 9 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Ziel der Unterstützung von Privatschulen richtet sich nach der allgemeinen Wertung gemäß Art. 7 Abs. 4 GG, nach dem der Anspruch auf den Bau von privaten Schulen sichergestellt wird.