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Wirtschaftswissenschaften

C. Nietzer

Bilanzierung von Software nach BilMoG

ISBN: 978-3-95820-408-9

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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Jahre 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG – in Kraft gesetzt. Eine der weitreichendsten Änderungen betraf § 248 HGB Bilanzierungsverbote und -wahlrechte . Es ist nun möglich selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. In vielen Unternehmen spielt beispielsweise selbsterstellte Software eine große Rolle. In der vorliegenden Arbeit sollen Unternehmen, die der Buchführungspflicht unterliegen im Fokus stehen. Zu Beginn wird eine Definition von Software vorgenommen. Neben verschiedenen Formen von Software wird auf Schwierigkeiten mit dem Stetigkeitsgebot und der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten eingegangen. Außerdem werden Chancen und Risiken des neu eröffneten Wahlrechts zur Aktivierung aufgezeigt. Eine abschließende Bewertung der Gesetzesänderung betrachtet sowohl das bilanzierende Unternehmen als auch externe Adressaten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.1.2, Wesentliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung: Die gesetzlichen Vorschriften werden durch weitere Normen für die Bilanzierung ergänzt. Diese werden allgemein als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) bezeichnet. Bei diesen nicht kodifizierten Vorschriften handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Ein unbestimmter Rechtsbegriff entsteht durch begrifflich nicht eindeutig abgegrenzte Rechte und Pflichten. Diese entstehen in der Regel durch unvollständige Aufzählungen oder ähnlich vage Aussagen in Gesetzen und Vorschriften. Im Allgemeinen werden die GoB als Prinzipien verstanden, die eine Art Leitlinie für die Bilanzierung nach HGB darstellen. Dennoch muss ein Kaufmann, der zur Bilanzierung verpflichtet ist, die GoB beachten. Das HGB beinhaltet Allgemeine Bewertungsgrundsätze , die als Rahmenprinzipien einzuordnen sind. Aus diesen Prinzipien lassen sich die oberen GoB ableiten. Die oberen GoB lassen sich durch abgeleitete untere GoB-Grundsätze detaillieren. Teilweise wurden einzelne Grundsätze im HGB kodifiziert und damit besonders hervorgehoben. Unter den oberen GoB versteht man meist den Grundsatz der Vorsicht, der Willkürfreiheit bzw. Richtigkeit, der Klarheit, der periodengerechten Abgrenzung, der Vollständigkeit und der Stetigkeit. Der Gläubigerschutzgedanke nimmt im HGB einen besonders hohen Stellenwert ein. Aus diesem Grundgedanken wird das Vorsichtsprinzip abgeleitet. Allgemein versteht man unter dem Vorsichtsprinzip das Gebot, die ausgewiesenen Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten . Aus diesem Grundsatz lassen sich das Niederstwert- und das Höchstwertprinzip ableiten. Am Bilanzstichtag müssen alle Vermögenswerte des Unternehmens bewertet werden. Hierbei können Vermögensgegenstände nach zwei Wertansätzen bewertet werden. Zum einen durch die (fortgeführten) Anschaffungs- / Herstellungskosten und zum anderen durch den beizulegenden Wert, der einem Tageswert entspricht. Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass der kleinere Wert Eingang in die Erfolgsrechnung der Unternehmung findet. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind dagegen mit dem höheren Wert anzusetzen, was als Höchstwertprinzip bezeichnet wird. Der Schutz der Gläubiger hängt außerdem mit der Willkürfreiheit und der Richtigkeit eng zusammen. Es dürfen nur reale Geschäftsvorfälle erfasst werden. Der Grundsatz der Klarheit bezieht sich in erster Linie auf die formale Gliederung und soll einem sachkundigen Dritten ermöglichen, sich in angemessener Zeit einen Überblick zu verschaffen. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung besagt, dass Aufwendungen und Erträge in der betroffenen Periode erfasst werden müssen. Daraus lässt sich das Realisationsprinzip herleiten, welches die Erfassung von Gewinnen und Verlusten erst zum Zeitpunkt der Realisation zulässt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, erfolgt eine vorzeitige erfolgswirksame Erfassung zukünftiger Zahlungen . Eine erfolgswirksame Erfassung von Zahlungen wird dagegen verhindert, wenn die Kriterien nicht erfüllt sind. In der Praxis bedeutet dies konkret, dass Gewinne und Verluste erst am Umsatzzeitpunkt erfolgswirksam erfasst werden. In diesem Kontext wird der Gläubigerschutzgedanke bestärkt durch das Imparitätsprinzip, welches besagt, dass Verluste bereits dann zu erfassen sind, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar sind, aber noch nicht realisiert wurden. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung bedingt deshalb die Bildung von Rechnungsabgrenzungspositionen im Jahresabschluss um Geschäftsvorfälle zeitlich abzugrenzen. Die Einzelbewertung von Vermögenswerten beinhaltet neben der Vorschrift zur Inventur aller Vermögensgegenstände auch das Verbot, Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gemeinsam zu bewerten. Die Verpflichtung eines Kaufmannes, sein Vermögen, seine Schulden und Rechnungsabgrenzungspositionen vollständig in die Bilanz aufzunehmen, wird als Grundsatz der Vollständigkeit verstanden. Der Grundsatz der Stetigkeit schreibt vor, dass einmal gewählte Systematiken in der Buchhaltung nicht ohne sachliche Begründung verändert werden dürfen. Der Jahresabschluss ist immer im Kontext mit den vergangenen Jahresabschlüssen zu betrachten. Dies ermöglicht dem Bilanzadressaten eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Abschlusses. Auch an dieser Stelle wird die enge Verzahnung mit dem Gläubigerschutz deutlich. Unter Bilanzstetigkeit versteht man neben der formalen Gliederung auch die Gleichheit von Schlussbilanz und der folgenden Eröffnungsbilanz sowie die Ansatzstetigkeit. Letzteres schreibt vor, dass einmal gewählte Ansatzmethoden beibehalten beziehungsweise Abweichungen begründet werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Bilanzierungswahlrechte, wie die Aktivierung von immateriellen selbst erstellten Vermögenswerten. 4.1.3, Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen: Der Begriff des Vermögensgegenstandes wird im Handelsgesetzbuch erwähnt, aber an dieser Stelle nicht hinreichend definiert. Es handelt sich hierbei wie bei den GoB um einen unbestimmten Rechtsbegriff. In der Literatur haben sich deshalb bestimmte Kriterien entwickelt, die Gegenstände erfüllen müssen, um als bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstand zu gelten und in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden zu können. Diese orientieren sich an der Schuldendeckungsfähigkeit von Gütern und sind teilweise begriffskonsekutiv. Hierunter fallen die selbstständige Verkehrsfähigkeit, die Einzelvollstreckbarkeit, die bilanzielle Greifbarkeit und die Einzelbewertbarkeit. Die selbstständige Verkehrsfähigkeit unterteilt sich in die konkrete und die abstrakte selbstständige Verkehrsfähigkeit. Unter der konkreten selbstständigen Verkehrsfähigkeit versteht man die Fähigkeit eines Gutes, selbstständig verkauft werden zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass der Vermögensgegenstand in der Lage ist, die Schulden des Unternehmens zu decken. Durch diese Fähigkeit besitzt das Gut zwangsläufig das Potential, die Gläubiger des Unternehmens vor einen Zahlungsausfall zu schützen. Die Schuldendeckung kann entweder durch einen potentiellen Verkauf oder durch eine andere Art der Nutzungsüberlassung an einen Dritten erfolgen, die zu Zahlungsströmen an das Unternehmen führt. Die abstrakte selbstständige Verkehrsfähigkeit umfasst alle Güter, die durch Verbote und Auflagen nicht zum Verkauf bereit stehen, aber jenseits von Auflagen dennoch für den selbstständigen Verkehr geeignet sind. Die Einzelvollstreckbarkeit beschreibt die Fähigkeit eines Gegenstandes im Zuge einer Einzelzwangsvollstreckung, die Schulden des Unternehmens zu decken. Diese Fähigkeit bezieht sich in erster Linie auf eine Pfändungsfähigkeit und ist losgelöst vom normalen Geschäftsbetrieb zu betrachten. Durch die Einzelvollstreckbarkeit wird sichergestellt, dass der Vermögensgegenstand im Falle einer Insolvenz einzeln vollstreckt werden kann. Für den Nachweis der bilanziellen Greifbarkeit muss sich der Gegenstand vom allgemeinen Firmenwert absetzen. Dies gilt insbesondere bei der Veräußerung des Unternehmens. Die Einzelbewertbarkeit folgt der Forderung des HGB, Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Es wird folglich eine Abgrenzung unter den Vermögensgegenständen gefordert. Neben diesem Ansatz, wird die abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit häufig als Kriterium herangezogen. Diese beiden Fähigkeiten werden in dieser Arbeit in dem entsprechenden Kapiteln näher untersucht.

Über den Autor

Christian Nietzer wurde 1990 in der Nähe von Bonn geboren. Nachdem er sein Abitur erfolgreich absolviert hat, zog er in das Finanzzentrum nach Frankfurt (Main). Seine fachliche Qualifikation erlangte er in einem dualen Studium, in dem er neben einer Ausbildung parallel erfolgreich ein Studium abschloss. Während seines Studiums konnte er das theoretisch erlernte Wissen gleichzeitig in einem Unternehmen in der Finanzbranche anwenden. Diese Verbindung von Theorie und Praxis bestärkte den Autor sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.

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