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Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 32
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die vorliegende Arbeit setzt sich in den Grundzügen mit der Frage auseinander, ob und inwieweit Menschen mit Behinderung eine staatliche Förderung zur Selbstbestimmung im Arbeitsleben zu Teil wird. Zudem liegt der Analyseschwerpunkt auf der Umsetzung einer gleichberechtigten Teilhabe im Rahmen der Erwerbsarbeit auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt. Des Weiteren soll ausgehend von den allseits anerkannten Grund- und Menschenrechten auf der Basis der nationalen sowie internationalen Gesetzgebung im Verlauf dieser Arbeit geklärt werden, welche individuellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen sowohl die Arbeitgeber als auch den Sozialstaat treffen und wie bzw. ob beeinträchtigte Menschen dadurch eine Aufwertung erfahren.
Textprobe: Kapitel: I. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM): Der Begriff und die Aufgaben der Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist in § 136 SGB?? gesetzlich normiert. Darin heißt es die WfbM sei eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, welche durch ihre körperlichen oder geistigen Beeinträchtigen gehemmt sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Daher sei die WfbM dazu angehalten, den behinderten Menschen eine angemessene berufliche Bildung, sowie eine ihren Leistungen angemessen entlohnte Beschäftigung anzubieten und deren Leistungs-/Erwerbstätigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen sowie dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die Förderung der Eingliederung und Teilhabe schwerbehinderter Menschen i.S.d. SGB??, berücksichtigt auch diejenigen, welche wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung trotz aller technischen, personellen und finanziellen Hilfen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und daher zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben auf besondere Einrichtungen, wie die Werkstätten für behinderte Menschen angewiesen sind . In Deutschland ist noch vor dem in Kraft treten des SGB??, bereits Anfang der 70er Jahre, ein Netz von leistungsfähiger Werkstätten für behinderte Menschen geschaffen worden. Heute existieren laut statistischem Bundesamt 2705 amtlich anerkannte Einrichtungen dieser Art mit wiederum 306.216 behinderten Beschäftigten (Stand, Oktober 2015). Dort werden in der Regel schwerbehinderte Menschen beschäftigt, die auf Grund ihrer Behinderung nur mit einem geringen Arbeitsleistungsvermögen ausgestattet sind. Um dieser Gegebenheit gerecht zu werden, sieht sich die Gesetzgebung in der Pflicht tätig zu werden. Somit greift die staatliche Förderung ein, um den schwerbehinderten Menschen eine annähernde Chancengleichheit zu gewährleisten. Dies erscheint dem Gesetzgeber notwendig, da dieser Personengruppe nicht die Möglichkeit zuteilwird, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Betrieben oder Verwaltungen, wirtschaftlich rentabel beschäftigt zu werden. Demzufolge ist daraus der Schluss zu ziehen, dass diese Personen auf den Erwerb einer ihrer Behinderung angepassten, behinderungsgerechten Beschäftigung angewiesen sind. Die WfbM gewährleistet, dass die Beschäftigung unter Anleitung, Betreuung und Förderung durch qualifiziertes Fachpersonal in besonders geschützten Einrichtungen erfolgt. Dabei sind die Arbeitsbereiche in der WfbM vielseitig. Als typisch gelten Tätigkeiten der Montage, Verpackung, sowie Druck, aber auch Holzverarbeitung und Landschaftspflege. Zudem wird den Werkstattbeschäftigten der Küchenservice in Großküchen und die Mitarbeit in Wäschereien ermöglicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich im Regelfall um standardisierte (Massen)- Fertigung, sowie banale Handreiche handelt, welche sich zumeist im Sinne des Taylorismus durch die Trennung von Hand- und Kopfarbeit auszeichnen. In den Prinzipien des Scientific Management stellte F.W. Taylor bereits 1919 die These auf, dass sich geistig tiefstehende Arbeiter am besten für einförmige Arbeiten eignen würden. Entgegen der von Taylor vertretenden Position, stellt der Teilhabegedanke des SGB?? in Bezug auf die WfbM eher auf den Fördergedanken ab und lässt den rentableren Rationalitätsansatz zugunsten der Antidiskriminierung und Menschenwürde in den Hintergrund treten. Daher darf in die Beurteilung der Werkstattfähigkeit vor Aufnahme eines schwerbehinderten Beschäftigten und die Berechnung seiner Entlohnung nicht die betriebswirtschaftliche Kalkulation vom Verhältnis des Arbeitsergebnisses zum Personalaufwand mit einfließen. Demzufolge sollte auch die Arbeitsplatzbesetzung nicht auf Gewinnerzielung und Effizienz ausgerichtet werden, sondern je nach Leistungsfähigkeit des Beschäftigten dessen Bedürfnissen angepasst werden, um dem Entwicklungsauftrag in bestmöglicher Weise nachzukommen.
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