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  • Benchmark-Vergleich des Gründerstandortes Österreich aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive. Können gründungsspezifische Kosten einer österreichischen GmbH mit ähnlichen Rechtsformen aus dem EU-Ausland (Deutschland, Slowakei, England) konkurrieren?

Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 66
Abb.: 13
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Als einer der wesentlichen Faktoren bei der Wahl der Rechtsform wurden die mit der Gründung verbundenen Kosten verifiziert. Diese Arbeit zielt darauf ab, Kosten und deren Zusammensetzung bei einer österreichischen GmbH-Gründung zu untersuchen. Ein Vergleich zwischen einer deutschen, slowakischen und englischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung lässt einen Schluss über das österreichische Ergebnis auf diese Teildisziplin (Gründungskosten) zu. Die Entstehung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums hat zu einer Förderung eines multinationalen Wettbewerbs und damit verbunden zu einem marktwirtschaftlichen Denken geführt. Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche und unternehmerische Mobilität innerhalb der genannten Zone bildet der EGV z.B. der Art. 2, Art. 43 und Art. 48 (Niederlassungsfreiheit). Diese Konstellation führt dazu, dass innergemeinschaftliche Hürden stark schwinden und dass jeder Unternehmensgründer des Hoheitsgebiets seine präferierte Rechtsform aus dem gesamten EWR-Angebot autonom wählen kann. Daraus entwickelt sich ein natürlicher Wettbewerb der gesellschaftsrechtlichen Systeme und der beliebtesten Rechtsform. Unternehmertum (Gründung, Entwicklung, Schließung) bildet den zentralen wirtschaftlichen Motor eines Staates. Ein wesentlicher Entscheidungsfaktor bei Unternehmensgründungen ist die Wahl der Rechtsform. Jedoch schneidet hier Österreich im EU-Vergleich besonders schlecht ab und befindet sich in einem generell wirtschaftlichen Abwärtstrend. Die Mobilität in Sachen Rechtsformwahl führt dazu, dass der Gründungsstandort bezüglich Regulierungs- und Reformpolitik unter Druck steht.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.2, Sitztheorie versus Gründungstheorie: Gesellschaften richten ihre Rechtsfähigkeit nach dem Personalstatut. Die Einordnung des Personalstatuts folgt anhand verschiedener Zuordnungselemente. Daraus haben sich die Konzepte der Sitztheorie und Gründungstheorie herauskristallisiert (Schnitger & Fehrnebacher, 2012, S. 38). Der Autor Silberberger beschreibt in seinem Werk (2007, S. 4) die Sitztheorie als die weitverbreitete Gründungstheorie. Dabei ist das angewandte Recht, in dem die Gesellschaft seinen Verwaltungssitz innehat, maßgeblich. Den Ort, an dem die Hauptentscheidungen gefällt werden, bezeichnet man als Verwaltungssitz. Die Sitztheorie dient zu dem Schutz von Gläubigern, Arbeitnehmern und Minderheitsgesellschaftern. Aufgrund der Entscheidung des EuGH im Jahr 1999 in der Centros-Causa (siehe 3.3.2) ist das Festhalten an der Sitztheorie nicht mehr unumstritten. In dem Beschluss vom 30.03.2002 setzte sich der BGH (Deutschland) mit Art 43 und 48 EGV auseinander (Campos Navo, 2009, S. 78). Das Gegenmodell dazu bildet die in England im 18. Jahrhundert entwickelte sogenannte Gründungstheorie. Hier sind die Rechtsnormen des Staates der Gründung und Registrierung anzuwenden, auch wenn die juristische Person ihren Gesellschaftssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt (Ban & Dumser, 2010, S. 199). Seit der Centros-Entscheidung nimmt die Gründungstheorie immer mehr an Gewichtung zu, denn diese korreliert laut EuGH mit Art. 43 und Art. 48 EGV der Niederlassungsfreiheit. Demmann und Schündeln (2012, S. 742ff) haben in dem im Journal of Law & Economics erschienen Artikel evaluiert, dass rechtliche Entscheidungen den Standort von Gesellschaften mit beschränkter Haftung stark beeinflussen. Bei ihrer empirischen Analyse wurde festgestellt, dass Unternehmen ihren Gesellschaftsstandort nach Wachstumsphasen oft umgründen. Dabei ist aufgefallen, dass hierfür besonders Schwellenländer beliebt sind. Zusammenfassend ist bezugnehmend auf diese Arbeit zu sagen, dass jede natürliche Person des Hoheitsgebiets seine präferierte Rechtsform (in diesem Fall GmbH) jeglichen Mietgliedstaats frei wählen kann. Unternehmensgründungen finden dabei immer im Land der ausgewählten Rechtsform statt. Die Relevanz von Sitz- und Gründungstheorie nimmt zu, sobald die gegründete Gesellschaft sich im EWR erweitert (Zweigniederlassungen) oder den Verwaltungssitz in ein anderes Land transferieren möchte (Umgründung). 3.3, Ausgewählte relevante Urteile des EuGH und deren Bedeutung: 3.3.1, Daily Mail: Noch im Jahr 1988 bei der EuGH-Entscheidung zu dem Fall Daily Mail schien, dass an der Sitztheorie nichts zu rütteln sei. Ziel der in Großbritannien gegründeten Daily Mail and General Trust plc. war, durch die Verschiebung des Gesellschaftssitzes Steuervorteile wahrzunehmen. Jedoch verbot das britische Steuer-recht juristischen Personen mit steuerlichem Sitz in Großbritannien, ohne Zustimmung des Finanzministeriums diesen Sitz aufzugeben (Mörsdorf, 2012, S. 296 ff). Aus dem damaligem Urteil des EuGH (The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail and General Trust, 1988) geht hervor, dass aus Art. 43 und 48 EGV nicht das Recht hergeleitet werden kann, dass juristische Personen nationalen Rechts den Standort ihrer Geschäftsleitung ohne Auswirkungen auf ihre Eigenschaft als Gesellschaften des Herkunft-Staats verlegen können. 3.3.2, Centros: Das EuGH-Urteil im Jahr 1999 in der Centros-Causa wankte an der bis dorthin vertretenen Sitztheorie maßgeblich. Ein niederländisches Ehepaar gründete in Großbritannien die Gesellschaft Centros Ltd. Als Briefkastenfirma, um in späterer Folge in Dänemark über eine Zweigniederlassung die Hauptgeschäftstätigkeit durchzuführen. Ziel des Ehepaars war es, die nach dänischem Recht geltende Regelung des Mindeststammkapitals zu umgehen. Nachdem die dänische Zentralverwaltung für Handel eine Zweigniederlassung in Dänemark verweigerte, klagte das Ehepaar vor dem EuGH erfolgreich (Bergmann & Ratka , 2011, S. 346). Die EuGH-Entscheidung (Centros, 1999) vom 09.03.1999 zur Centros-Causa: Ein Mitgliedsstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftsfähigkeit entfaltet, verstößt gegen die Art. 43 und 48 EGV, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt .

Über den Autor

Dominik Ruggenthaler wurde 1986 in Lienz geboren. Als Sohn eines Bürgermeisters und Geschäftsführers kam er bereits in jungen Jahren mit Unternehmertum und Wirtschaftsrecht in Berührung. Nach einer Ausbildung zum Koch und ca. 10-jähriger Berufserfahrung entschied er sich ein Studium im Bereich Unternehmensführung und E-Business Management zu absolvieren, welches er erfolgreich abschloss. Während des Auslandssemesters am Institutu IBMEC (Rio de Janeiro) vertiefte er seine rechtswissenschaftlichen Kenntnisse und freundete sich dort mit Dr. Claudio Lins De Vasconcelos (führender Rechtsanwalt für geistiges Eigentum in Brasilien) an, der seine Leidenschaft für Wirtschaftsrecht sehr prägte. Danach folgte ein Praktikum im Bereich Controlling für ein internationales Unternehmen im Bereich Automotiv. Fasziniert von den Lehrinhalten aus Gesellschaftsrecht, unterrichtet von den renommierten Rechtsanwälten Dr. Maximilian Weiler und Dr. Andreas Jank, motivierte sich der Autor, seine Abschlussarbeit diesem Gebiet zu widmen. Dabei fungierte Dr. Maximilian Weiler bei dieser Auftragsarbeit für das Unternehmen Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG als Betreuer und gleichzeitiger Auftraggeber.

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