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Wirtschaftswissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2012
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das Buch informiert über die verschiedenen staatlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Dabei werden die Maßnahmen aus rechtlicher Sicht dargestellt und deren jeweilige Handhabe aufgezeigt, sowie der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens skizziert. Der Schaden, der dabei für den deutschen Staat entsteht, ist auf einen dreistelligen Milliarden Eurobetrag zu schätzen, konkrete Zahlen existieren hierzu allerdings nicht. Als Konsequenz aus dem Gerechtigkeitsgebot wird präventiv und repressiv agiert. Dabei sind als Steuerstraftäter, sowohl der kleine Privatmann, der vermögende Privatier, als auch das Großunternehmen präsent. Denn Steuerhinterziehung ist in jeder Bevölkerungsschicht vertreten. .Der Staat versucht diese durch die verschiedenen staatlichen Institutionen aktiv zu verhindern bzw. zu bestrafen. In Deutschland besteht eine ausgeprägte Kultur mit dem Hang zur Steuerhinterziehung. Eine Steuerstraftat wird als Kavaliersdelikt angesehen und führt, im Gegensatz zu anderen Straftaten, zu keiner gesellschaftlichen Ächtung. Als Folge der teilweise undurchschaubaren Steuergesetze, mit denen sich jede Einzelperson und jedes Unternehmen jährlich auseinandersetzen muss, besteht eine Steuerverdrossenheit. Diese Verdrossenheit wiederum führt zu einem Bestreben der Steuervermeidung. Das Werk führt zu Beginn allgemeine, rechtliche Begriffsbestimmungen an, um diese einheitlich in der gesamten Arbeit fortzuführen. Anhand eines praktischen Beispiels wird die Problematik der Steuerhinterziehung verdeutlicht. Ein weiterer Abschnitt führt etwaige Steuerhinterziehung begünstigende Tatbestände an, welche von praktischen Ausführungen begleitet werden. Im fünften Abschnitt werden die staatlichen Maßnahmen in einer Gesamtdarstellung präsentiert. Darauf folgt eine kurze Übersicht über den praktischen Verfahrensablauf innerhalb der involvierten, staatlichen Institutionen. Das letzte Kapitel zeigt die Möglichkeiten und Maßnahmen auf, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Textprobe: Kapitel 5.4, CD-Ankauf: Der deutsche Staat, primär die Exekutive, hat in der Vergangenheit des Öfteren aus Ländern, welche als sogenannte Steueroasen gelten, digitale Datenträger erworben. Dies wurde u.a. im dritten Kapitel bereits näher dargelegt. Betroffen sind vorrangig die Länder Liechtenstein, Luxemburg und Schweiz. Zuletzt kaufte das Land Nordrhein-Westfalen eine Steuerdaten-CD mit Bezug zu Luxemburg. Dies erfolgte im Herbst 2011. Solche CDs enthalten stets Informationen über Kunden, die Geld bzw. ihr Vermögen im Ausland am deutschen Fiskus vorbei angelegt haben. Den deutschen Finanzbehörden entgeht langfristig das Steuersubstrat. Um diese Einnahmen dem deutschen Staat wieder zuzuführen, haben die Behörden begonnen gegen hohe Millionenzahlungen solche Datenträger anzukaufen. Die CDs stammen nahezu immer von Mitarbeitern der ausländischen Kreditinstitute, die diese Informationen illegal und gegen ihren Arbeitsvertrag gesammelt haben. Ob tatsächlich diesbezüglich eine Gesetzeswidrigkeit vorliegt wird im Nachstehenden geprüft. Nun wird die Sammlung einer deutschen Behörden zum Kauf angeboten. Der Vorwurf der ausländischen Regierungen und aus den Reihen der verschiedenen Bundestagsparteien ist stets, dass sich der deutsche Staat der Hehlerei strafbar gemacht hat und gegen seine eigenen rechtsstaatlichen Grundsätze verstoßen hat. In Bezug auf den Ankauf eines Datenträgers wird an dieser Stelle nicht abschließend geklärt, ob ab dem Zeitpunkt des Erwerbs bereits eine Tatentdeckung vorliegt. Ggf. liegt aber auch eine Tatentdeckung erst bei dem Vergleich mit den Akten des Vorgangs des betroffenen Steuerpflichtigen vor. Eine solche Tatentdeckung verhindert jedoch definitiv eine etwaige strafbefreiende Selbstanzeige i.S.v. §§ 371 AO bzw. 378 AO. 5.4.1, Strafbarkeit des Verkäufers: Zu allererst wird überprüft, inwieweit eine Strafbarkeit des Verkäufers der Daten-CDs gegeben ist. Fraglich ist, ob der Anbieter der Kundeninformationen eine rechtswidrige Tat begangen hat. Dies, das Begehen einer rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. Nr. 5 StGB, ist z.B. relevant bei der Prüfung, ob der deutsche Staat ggf. den Tatbestand der Begünstigung nach § 257 StGB erfüllt hat. Gem. § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht vorbehaltlich der §§ 4 – 7 StGB ausschließlich für im Inland begangene Taten. Im Zusammenhang mit den CD-Ankäufen ist der Ort der Vortat niemals eindeutig bekannt, da es an den Umständen und näheren Informationen zu der jeweiligen vorhergehenden Tat fehlt. Es wird an diesem Punkt der Sachverhalt dahingehend ausgelegt, dass der Ankauf grds. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat und vorab ein Angebot zum Kauf via Email unterbreitet wurde. Folglich wäre eine allgemeine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts zu verneinen. Unter Umständen gilt nach § 7 Abs. 1 StGB das deutsche Strafrecht. Dort ist angeführt, dass auch für Taten, die im Ausland mit einer Strafe bedroht sind und gegen einen Deutschen auch dort begangen wurden, vom StGB erfasst sind. Es kann sicherlich davon ausgegangen werden, dass Länder, wie z.B. Liechtenstein, Luxemburg oder die Schweiz, das vertragswidrige Kopieren von Daten des Arbeitgebers analog der deutschen Rechtsvorschriften unter Strafe stellen. So enthält bspw. Artikel 162 des Strafgesetzbuches der Schweiz (StGB-CH) eine Strafnorm, die die Verletzung eines vertraglichen Geschäftsgeheimnisses unter Strafe stellt. Nun ist noch zu klären, ob das Tatbestandsmerkmal 'gegen einen Deutschen' aus § 7 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllt ist. Ein Deutscher nach dieser Regelung verweist auf Art. 116 Abs. 1 GG, demnach ist die deutsche Staatsangehörigkeit hierfür erforderlich. Die Tat ist im Ausland unmittelbar gegen den Arbeitgeber des Datenverkäufers begangen, jedoch nicht direkt gegen einen Deutschen. Alternativ wäre ggf. ein deutsches Rechtsgut ausreichend. Das Recht der deutschen Kunden des Kreditinstitutes auf informelle Selbstbestimmung könnte ein solches darstellen. Die Literatur verneint eine derartige Auslegung hin zu einem Rechtsgut des Tatbestandsmerkmales des Deutschen i.S.v. § 7 Abs. 1 StGB. Dieser Bestimmung des Begriffes der Deutschen kann gefolgt werden. Im Ergebnis lässt sich somit kein Inlandsbezug durch § 7 StGB herstellen. Im Zusammenhang mit der bisher angeführten Sachverhaltsunterstellung ist fraglich, ob ein Inlandsbezug i.S.d. StGB durch das Verfassen der Angebots-E-Mail an eine deutsche staatliche Institution, z.B. den Bundesnachrichtendienst, hergestellt werden kann. Dies ist zu verneinen, da der E-Mailverkehr, wenn überhaupt, nur mittelbar mit der rechtswidrigen Tat des Kopierens im Zusammenhang steht. Dieser Vorgang berührt vielmehr den Bereich der Verwertung der Kundendaten. Ein Inlandsbezug und somit eine Anwendbarkeit des StGB kann auch hierdurch nicht erfolgen. Zu prüfen ist nun, ob ein Vorliegen der Straftat im Inland durch die besondere Anwendungsvorschrift des § 5 Nr. 7 StGB möglich ist. Demnach ist ein Bezug zum Inland vorliegend, wenn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von einem ausländischen Unternehmen verletzt werden, welches von einem inländischen Unternehmen abhängig ist und einen Konzern mit diesem bildet. Beide Unternehmen müssen so eng miteinander verbunden sein, dass diese Mutter- und Tochtergesellschaft darstellen und einen Konzern i.S.d. Aktiengesetzes bilden. Diese Sondervorschrift gilt u.a. für § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Leider ist die Herkunft der Steuerdaten nie eindeutig publik gemacht worden. Daher kann, aufgrund der wenigen Informationen zu den Sachverhalten, eine Beurteilung nicht abschließend vorgenommen werden. Aber so ist bspw. die LGT Group nicht eine Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft. Ein Vorliegen des Tatbestandes 'innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (StGB)' sowie die Anwendbarkeit der deutschen Strafrechtsvorschriften lassen sich hieraus nicht ableiten. Insgesamt liegt kein Inlandsbezug i.S.v. §§ 3 bis 7 StGB vor, folglich liegt für den Verkäufer bzw. die von diesem begangene Vortat keine Strafbarkeit nach dem StGB vor. Aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen ausländischen Staaten ein ähnliches Rechtssystem bzw. Strafvorschriften haben und der Grad der Rechtswidrigkeit der Vortat bei der Prüfung der Strafbarkeit der inländischen Behörden ferner relevant ist, wird das Vollenden einer Straftat nach dem StGB geprüft. Ein Diebstahl nach § 242 StGB kommt nicht in Betracht, da die Daten keine Sache sind. Dies wird nachfolgend unter dem Punkt der etwaigen Hehlerei des deutschen Staats eingehender dargelegt. Zu prüfen ist, ob der Verkäufer den Straftatbestand des § 202a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Das unberechtigte Ausspähen von Daten bzw. die unbefugte Verschaffung eines Zugang zu besonders geschützten Daten wird als Verbrechen bestraft. Daten i.S.v. § 202a Abs. 1 StGB sind gem. Abs. 2 u.a. elektronisch gespeichert und können auf diese Art übermittelt werden, da sie sonst nicht wahrnehmbar sind. Die Kundeninformationen erfüllen die Voraussetzungen von Daten i.S.d. § 202a Abs. 2 StGB. Es ist nicht konkret bekannt, wie der Verkäufer der Kundendaten an diese gekommen ist. Aus diesem Grunde müsste für eine Strafbarkeit nach § 202a StGB unterstellt werden, dass er die Informationen, die im Intranet des Kreditinstitutes besonders gegen Dritte gesichert waren und auch nicht für den CD-Verkäufer bestimmt waren, auf einen von ihm erworbenen Rohling gebrannt hat. Diesen Datenrohling bot er sodann den deutschen Behörden zum Kauf an. Er hat dem Staat als fremden Dritten unberechtigten Zugang zu den Daten verschafft. Der Straftatbestand des Ausspähens von Daten wäre nur bei einer solchen, fiktiv unterstellten Sachverhaltskonstellation durch den Verkäufer erfüllt. Es läge eine rechtswidrige Tat vor. Jedoch ist eher von einem Sachverhalt auszugehen, bei welchem der Verkäufer die Daten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abgerufen hat. Der Verkäufer könnte sodann aber den Tatbestand des § 17 Abs. 2 UWG verwirklicht haben. Eine Geheimnisverwertung i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn zum Zwecke des Eigennutzes, zugunsten Dritter oder zum Schaden des Unternehmers ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, dass der Täter durch geschäftliche Mitteilungen erlangt oder eigene oder fremde Handlung erlangt hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. Die Tatbestandsmerkmale des Zweckes, zugunsten Dritter und zum Schaden des Betriebsinhabers sind gleichwertig, so dass lediglich eines von diesen drei Merkmalen erfüllt sein muss. Zunächst ist der wohl primäre Grund für die Tat zu überprüfen, der Eigennutz. Aus Eigennutz handelt eine Person, wenn diese nach einem materiellen oder immateriellen Vorteil strebt. Der Verkäufer sammelt die Daten seines Arbeitgebers in der Absicht diese gegen einen hohen Preis zu verkaufen. Er will einen materiellen Vorteil erlangen. Es liegt Eigennutz vor. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis stellt eine nicht offenkundige Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist. Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist. Der Inhaber des Unternehmens hat an der Geheimhaltung dieser Tatsache ein berechtigtes Interesse und will dies auch. Eine derartige Tatsache beinhaltet Wissen, Informationen oder Daten. Die Angaben der Kunden des Kreditinstitutes sind Daten, die nicht für jeden zugänglich sind und dieser beschränkte Kreis der Berechtigten soll nicht erweitert werden. Eine Erlangung der Daten durch eine eigene Handlung muss vorliegen. Der Datenverkäufer muss Täter sein. Aufgrund der fehlenden, ausführlichen Sachverhaltskenntnis ist hier zu unterstellen, dass der Verkäufer die Daten durch eine eigene Handlung erlangt hat und somit auch Täter i.S.v. § 25 Abs. 1 StGB begeht. Eine unbefugte Erlangung liegt vor, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und das Geheimnis nicht offenkundig ist. Die Informationen über die Kunden sind nicht der Allgemeinheit bekannt oder leicht zugänglich, sie sind nicht offenkundig. Ein Rechtfertigungsgrund ist vermutlich nicht gegeben. Der Verkäufer hat die Daten unbefugt erlangt. Die CD mit den Angaben zu den Kunden hat der Täter dann den deutschen Behörden mitgeteilt, eine Verwertung und Mitteilung von Geheimnissen liegt vor. Der Verkäufer hat sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbar gemacht.
Nicolas Ramm, Dipl.-Fw. (FH), Master of Law, machte seine Ausbildung in der Finanzverwaltung und wechselte nach mehrjähriger Tätigkeit von der Finanzverwaltung zu einer der Big-Four- Gesellschaften in die Steuerabteilung. Im Rahmen seiner behördlichen Berufsjahre bestand ein enger Kontakt zu dem zuständigen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen.