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Wirtschaftswissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 56
Abb.: 9
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die vorliegende Studie bietet einen Überblick über den Aufbau und die Entwicklung der steuerlichen Überleitungsrechnung am Beispiel des Einzelabschlusses einer börsennotierten Kapitalgesellschaft zu verschaffen. Zunächst geht der Autor auf die Entwicklung der Überleitungsrechnung und deren Konfliktpotenzial am Beispiel der Agency-Theorie ein. Anschließend werden die Ermittlung, die Einflussfaktoren und die Aussagekraft der Steuerquote bzw. des effektiven Steuersatzes erläutert, insbesondere am Beispiel von latenten Steuern. Ziel des dritten Abschnittes ist es, einen Überblick über die Funktionen, Methoden und Posten der Überleitungsrechnung zu geben und an Hand von ausgewählten Beispielen zu erläutern. Im vierten und letzten Teil wird die Zielsetzung der steuerlichen Überleitungsrechnung erläutert und der Autor geht auf die Grundlagen der Bilanz- bzw. im Speziellen auf die Steuerpolitik ein, die sich durch die Kapitalmarktorientierung im Wandel befindet. Abschließend werden die Möglichkeiten zur Steueroptimierung und deren Eingriffsintensität sowie die Folgen für die Steuerquote bzw. für die Minimierung des Steueraufwands genannt.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.2, Tatsächliche Steuern: Die Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Ertragsteuern richtet sich ausschließlich nach den nationalen Steuergesetzen bzw. Vorschriften. Grundlage ist das nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis (Steuerbilanzgewinn). Die tatsächlichen Steuern sind sofort aufwandswirksam in der zu zahlenden oder erstatteten Periode. Sie fließen unmittelbar in die GuV der Handelsbilanz ein. Es sind Abgrenzungsposten/-buchungen bei dem Auseinanderfallen zwischen Auszahlung und Aufwand zu bilden, z.B. bei nicht gezahlten Steuern, und als Steuerschuld in der Bilanz auszuweisen. Steuerforderungen/ -verblindlichkeiten und Steueraufwendungen/ -erträge sind in der Bilanz bzw. in der GuV separat auszuweisen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB. Eine Saldierung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, z.B. abweichend zum IAS/IFRS nach § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB (latente Steuern). 2.3, Latente Steuern: Die Grundidee der latenten Steuern ist es, den Steueraufwand so zu zeigen, als wäre das Ergebnis vor Steuern nach handelsrechtlichen Vorschriften gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuern gewesen. Durch das BilMoG sind §§ 274 und 306 HGB ‘Latente Steuern’ neu gefasst worden und ein Konzeptwechsel von dem GuV-orientierten Timing-Konzept auf das bilanzorientierte Temporary-Konzept vollzogen worden. Dieser Wechsel wurde aber nicht stringent durchgesetzt (z.B. Aktivierungswahlrecht von aktiven latenten Steuern, Kombination aus Einzel- und Gesamtdifferenzbetrachtung (Ausweiswahlrecht) etc.), was zu Unterschieden zwischen HGB und IFRS-Abschlüssen führt. Es fehlen wesentliche Angaben zur Bilanzierung von latenten Steuern im Einzelabschluss, die im § 274 HGB nicht geregelt wurden und im DRS 18 nicht behandelt werden, da dieser für Konzernabschlüsse nach § 306 HGB zur Anwendung kommt. DRS 18.7 empfiehlt zwar die Anwendung für Einzelabschlüsse, eine gesetzliche Fiktion i.S.d. § 342 Abs. 2 HGB fehlt aber im Gesetz und ein faktisches Wahlrecht für latente Steuern im Einzelabschluss ist daher wahrscheinlich. Durch die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit, der Ausweiswahlrechte etc. und deren ‘Übergang’ in die Handelsbilanz steigt die Anwendungshäufigkeit von latenten Steuern, insbesondere auch durch die Aufnahme von quasi-permanenten Ansatz- und Bewertungsdifferenzen. Das Temporary-Konzept erweitert somit das Timing-Konzept um diese Differenzen und erfasst nach IAS/IFRS auch erfolgsneutrale Vorgänge in der Bilanz. Im HGB Einzelabschluss ist gegenwärtig die erfolgsneutrale Erfassung von latenten Steuern nur unter bestimmten Voraussetzungen für Umwandlungs- bzw. Einlagevorgänge möglich. Vor diesem Hintergrund sind auch weitere Erläuterungen im Anhang notwendig geworden, die nach §§ 285 Nr. 29 bzw. 314 Nr. 21 HGB zu erfolgen haben. Insbesondere auch hier fehlen explizite Angaben im Gesetz und eindeutige Auslegungen in deutschen Richtlinien zum Einzelabschluss. Das Fehlen begründet ein faktisches Wahlrecht für den Anhang des Einzelabschlusses. Eine Angabepflicht besteht aber für den Ausweis von Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen, auf die latente Steuern gebildet wurden und dem Steuersatz, mit welchem die Bewertung erfolgte, unabhängig vom Aktivierungswahlrecht.

Über den Autor

Dipl. Kfm. (FH) Mark Frodeno, M.I.Tax, schloss sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule, Berlin, im Jahr 2005 ab und wurde im Jahr 2006 Bilanzbuchhalter-International (D-IHK) mit der Spezialisierung auf Konzernrechnungslegung und internationalem Steuerrecht. Umfassende praktische Erfahrungen zu dieser Thesis sammelte der Autor unter anderem bei einem börsennotierten Finanzinvestor. Im Jahr 2011 schloss er den postgraduierten Master of International Taxation (M.I.Tax) an der Universität Hamburg ab und spezialisierte sich weiter auf das internationale Steuer- und Bilanzrecht.

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