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- Die Europäische Privatgesellschaft: Die SPE im Vergleich zur GmbH des deutschen und polnischen Rechts im Hinblick auf die Expansion von KMU nach Polen
Unternehmensformen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2010
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Abb.: 10
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Nach zahlreichen Rechtsreformen wie der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten verabschiedeten Lissabon-Strategie aus dem Jahr 2000, die den erreichten Binnenraum ohne Grenzen und Hindernisse für den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Kapital weiter fördern sollten, wurde nunmehr ein Statut einer Europäischen Privatgesellschaft verabschiedet. Dieses Statut ermöglicht die Einführung einer solchen Kapitalgesellschaft mit dem Zweck, die Expansion und somit Gründung eines Unternehmens im europäischen Ausland deutlich zu erleichtern, um aus 27 unterschiedlichen Märkten einen europäischen zu schaffen. Sie ist insbesondere für den europäischen Mittelstand gedacht und soll dessen Wachstum im grenzübergreifenden Binnenraum fördern. Nach der Einführung der bereits bestehenden Europa-AG für größere Unternehmen, die keinen Anklang gefunden hat, ist für die Europa-GmbH ein größerer Andrang zu erwarten, soll diese doch durch die rechtlichen Regelungen den zeitlichen und kostspieligen Aufwand einer Neugründung schmälern. Die Studie gibt Aufschluss darüber, ob eine Europäische Privatgesellschaft für kleine und mittelständische Unternehmen, die nach Polen expandieren, sinnvoll ist. Insbesondere wird ein Vergleich hergestellt zwischen den drei Gesellschaften auf europäischer, deutscher und polnischer Ebene um darzulegen, welche Vor- beziehungsweise Nachteile die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft mit sich bringt.
Textprobe: Kapitel 5.4, Erwartungen an die Europäische Privatgesellschaft: Die Europäische Privatgesellschaft soll eine supranationale Gesellschaftsform sein, die auf die Bedürfnisse der kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgerichtet ist, jedoch auch bei Bedarf von großen Unternehmen genutzt werden kann. Sie sollte mit kostengünstigem und leicht handhabbarem Gründungsverfahren einerseits und hinreichend effektivem Gläubigerschutz andererseits den Zugang für den Mittelstand in den europäischen Binnenmarkt erleichtern und somit die grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwecks Beschäftigungs- und Wirtschaftswachstum fördern. Durch die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft soll ein effizientes und angemessenes Mittel geschaffen werden, das es Unternehmen ermöglicht, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Gesellschaft zu gründen, die nicht durch die besonderen nationalen Bestimmungen eines jeden Staates geprägt ist. Durch die 27 unterschiedlichen Rechtsvorschriften könnten Unternehmen überfordert sein. Deshalb soll durch die EPG ein leichterer Zugang zum Binnenmarkt der EU erreicht werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, mit den Großunternehmen grenzüberschreitend mitzuhalten. Neben der transparenten Unternehmensform erwartet man von der EPG niedrigere Gründungskosten mitsamt den administrativen Kosten. Insbesondere die Kosten für die Erschließung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten durch in diesen Bereichen erfahrene Rechtsanwälte sowie die damit einhergehenden Kosten für die Beobachtung und Anpassung an justizielle Entwicklungen sind für kleine und mittelständische Unternehmen so hoch, dass sie teilweise schon allein aus diesem Grund von einer Expansion absehen müssen. Seitens der Wirtschaft wird vorrangig hier die größte Erwartung an die Europäische Privatgesellschaft gestellt. Der kleine Unternehmer müsste sich lediglich mit einer einzigen Unternehmensform vertraut machen, zumal diese durch ihre schmalen 48 Artikel auch keinen hohen Beratungsaufwand erfordere. Diese kostengünstigere Investition ermögliche durch die Anpassung der Gesellschaftsform an die eigenen Bedürfnisse und die unkomplizierte Berücksichtigung der nationalen Vorschriften eine Expansion in einen beliebigen Mitgliedstaat. Die Europäische Privatgesellschaft soll demnach insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ein großer Fortschritt sein. Sie soll damit eine Ergänzung zu der auf größere Unternehmen ausgerichteten Europäischen Gesellschaft schaffen. In der Praxis könnte die Errichtung der GmbH durch Ausländer in Deutschland und die Gründung einer sp. z o.o. durch beispielsweise deutsche Unternehmer in Polen von der EPG abgelöst werden. Insbesondere gilt es hier zu prüfen, ob die Gründung einer Europäischen Gesellschaft für einen deutschen Unternehmer, der in Polen eine Gesellschaft gründen will, im Gegensatz zur sp. z o.o. Vorteile bietet. Allgemeine Bestimmungen: Das erste Kapitel des Statutes über die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft befasst sich mit deren Hauptmerkmalen. Darunter fällt zunächst die Bestimmung und allgemeine Beschreibung dieser Gesellschaft. Neben der Gründungsberechtigung und ihrer Haftungsbeschränkung wird in diesem Teil auch der Einfluss der nationalen Bestimmungen erläutert. Gesellschaftsform: Die Europäische Kommission hat bereits vor der Diskussion über eine Europäische Privatgesellschaft eine Maßnahme zur Regulierung der unterschiedlichen europäischen Unternehmensformen getroffen. Damaliges Ziel war aber die Schaffung einer Gesellschaftsform auf nationaler Ebene. Die Idee einer Allgemeinen Europäischen Gesellschaft basierte auf der Grundlage einer Staatenvereinbarung, sollte jedoch von den einzelnen Mitgliedstaaten national eingeführt werden. Die Anpassung der bereits vorherrschenden nationalen Gesellschaftsformen war jedoch an ein von den Mitgliedstaaten festgelegtes Unternehmen mit bestimmten Normen schwer zu realisieren und nach herrschender Meinung wenig Erfolg versprechend. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der einzelnen Mitgliedstaaten wurde die Allgemeine Europäische Gesellschaft bis heute nicht eingeführt. Vielmehr setzt die Europäische Union auf die Einführung einer supranationalen Rechtsform. Diese unterscheidet sich von der nationalen Gesellschaftsform unter anderem in der Rechtsquelle. Während die nationale Gesellschaft auf dem jeweiligen nationalen Recht basiert, beruht die supranationale Gesellschaft auf europäischem Sekundärrecht einer EU-Verordnung und lässt durch die Bindungskraft keinen Spielraum für nationale Änderungen. Sie wird dadurch zu einer Europäischen Gesellschaft, die ihre Niederlassung in einem europäischen Mitgliedstaat findet. Die Idee einer supranationalen Gesellschaftsform wird in der Europäischen Privatgesellschaft verkörpert. Sie wird in Form einer Kapitalgesellschaft eingeführt. Der Begriff der Kapitalgesellschaft wird im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) und § 264 HGB bestimmt. Danach zählen zu Kapitalgesellschaften alle Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien. Ferner wird als Kapitalgesellschaft eine private Gesellschaft bezeichnet, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und gewinnorientiert ist. Demzufolge ist der Name ‘Europäische Privatgesellschaft’ nicht ganz zutreffend, da diese Bezeichnung auf eine personalistische Struktur hinweist. Zudem fehlt Kritikern der Zusatz ‘mit beschränkter Haftung’, der Dritten schon allein aufgrund der Bezeichnung zeigt, mit was für einer Art von Gesellschaft sie es zu tun haben. Weiter handelt es sich bei der Europäischen Privatgesellschaft um eine geschlossene Gesellschaft. Dieser Begriff bezieht sich auf den beschränkten Mitgliederkreis und ist demnach vergleichbar mit einer Personengesellschaft. Gründungsberechtigung: Neben der Möglichkeit zur Gründung einer Europäischen Privatgesellschaft durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften kann sie selbstverständlich auch ohne Vorläufer gänzlich neu gegründet werden. Gründungsberechtigt sind eine oder mehrere natürliche aber auch juristische Personen. So kann sich unter den Gesellschaftsgründern auch eine Europäische Gesellschaft, eine Europäische Genossenschaft, eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie eine andere EPG befinden. Ein wesentlicher Unterschied zur Europäischen Aktiengesellschaft besteht darin, dass die EPG auch eine rein nationale Gesellschaft sein darf. Sie kann sowohl den Satzungs- und den Registersitz als auch sämtliche Gesellschafter in einem Mitgliedstaat haben.
Aleksandra Zakrzewska, geboren 1982 in Stettin, ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und arbeitet seit 2006 im Ministerbüro des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung hat sie ein Abendstudium der Betriebswirtschaft an der Verwaltungsakademie Berlin aufgenommen. Nach einem gesonderten Abschluss im Teilstudiengang der Rechtsökonomie legte sie ihren Schwerpunkt auf den wirtschaftsrechtlichen Bereich.
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