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Umwelt


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Produktart: Buch
Verlag: Diplomica Verlag
Erscheinungsdatum: 11.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Arzneimittel helfen Mensch und Tier bei Schmerzen und Krankheit. Dass Medikamente im Körper aber nicht vollständig abgebaut werden, ist nicht allgemein bekannt. Sowohl durch Körperausscheidungen als auch durch unsachgemäße Entsorgung gelangen Rückstände vieler Arzneimittel über den Umweg der Kanalisation in das Trinkwasser. Dadurch werden Sie unbewusst wieder im Körper aufgenommen. Dieser Kreislauf kann ungewollte Folgen hervorrufen. Bislang sind Auswirkungen von Arzneimittelrückständen durch das Wasser auf Körper und Geist von Mensch und Tier kaum erforscht. Lediglich bei bestimmten Fischarten hatte eine Forschungsreihe zum Ergebnis, dass die Aufnahme von Arzneimittelrückständen negative Wirkungen erzeugt. Antibiotikarückstände führen unter Umständen auch zur Resistenz und verminderter Wirkung im Krankheitsfall. Um diesen oder vergleichbaren negativen Auswirkungen vorzubeugen, ist es unumgänglich, effektive und realisierbare Lösungen zu finden. Das Buch verfolgt den Weg des Herstellens und In-den-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln, deren Aufnahme durch Lebewesen, den Eintrag der Rückstände in Gewässer, deren Weg durch die Kanalisation und den Versuch der Reinigung in der Kläranlage in umgekehrter Reihenfolge. Im Blickpunkt sind rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten, um Metabolite im Wasser bzw. deren Aufnahme durch Mensch und Tier zu vermeiden. Dabei werden Lösungsansätze herausgearbeitet und anschließend auf ihre Umsetzbarkeit überprüft. Das Ergebnis der Untersuchung ist überraschend und vorhersehbar zugleich. Der Leser wird auf informative Weise auf Missstände aufmerksam gemacht und animiert zu handeln.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.II., Rechtslage: 1. Klärschlamm: Klärschlamm wird seit dem Bau der ersten Kläranlage in der Landwirtschaft genutzt. durch die Industrialisierung reicherte er sich zunehmend mit Schadstoffen an. Zunehmend natürlich auch mit Arzneimittelrückständen. Insgesamt fällt in den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen eine Klärschlammmenge von rund 2,2 Mio. Tonnen Trockensubstanz pro Jahr (TS/a) an. Die Bundesregierung hat 1992 in Ausfüllung des § 15 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (außer Kraft seit 1996) die Klärschlammverordnung erlassen und hierin die landwirtschaftliche Verwertung sowohl hinsichtlich der maximal anzuwendenden Mengen als auch der höchstzulässigen Schadstoffgehalte in Schlämmen und Böden reglementiert. Das Aufbringen von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ist danach verboten, wenn sich aus Bodenuntersuchungen ergibt, dass Werte der Tabelle 3 der AbfKlärV überstiegen werden. Zudem soll laut der TA Siedlungsabfall, die im Jahre 2005 vollständig in Kraft tritt, die Deponierung von Klärschlamm verboten werden. Denn durch die landwirtschaftliche Benutzung des Klärschlamms oder die Deponierung, können Arzneimittelrückstände in das Grundwasser gelangen. Außerdem gehört das entwässern von Klärschlamm gemäß § 18a Abs. 1 S. 3 WHG zur Abwasserbeseitigung. Zwischen der Entwässerung und der Abwasserbeseitigung muss dabei ein funktioneller Zusammenhang bestehen. § 18a WHG besagt, dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwertung von Klärschlamm muss den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) entsprechen. Dies setzt voraus, dass die Schadstoffe im Klärschlamm minimiert werden und die Verwertung schadlos erfolgt. Optimierung: Durch die strengen rechtlichen Vorgaben ist der Schadstoffgehalt in Klärschlämmen in den letzten Jahren zum Teil über 90 % zurückgegangen. Dass Arzneimittelrückstände durch Deponierung weiterhin ins Grundwasser gelangen, scheint durch die TA Siedlungsabfall ab dem 01.06.2005 verhindert. In diesem Bereich wurde also schon reagiert. Auch wenn die Deponierung nicht wegen der Arzneimittelrückstände verboten wurde, wird trotzdem ein Eindringen von Arzneimittelrückständen aus dem deponierten Klärschlamm in das Grundwasser verhindert. Auch die landwirtschaftliche Nutzung von Klärschlamm wird wohl zukünftig immer mehr eingeschränkt werden. Eine Einschränkung der Verwendung von Klärschlamm ist zu unterstützen. Allerdings muss man auch sehen, dass Klärschlamm ein wertvoller Düngezusatzstoff für die Landwirte ist und somit die Verwertungsmethode für Klärschlamm auch in der Zukunft von Bedeutung sein wird. Daher muss man durch Untersuchungen feststellen, ob und mit wie viel Arzneimittelrückständen der Klärschlamm belastet ist. Dann kann man ihn zur Verwertung frei geben oder aber seine fachgerechte Entsorgung (Verbrennung oder Deponierung) anordnen. Bei der Verbrennung sind Maßnahmen zur Rauchgasreinigung nötig, weshalb diese Art der Entsorgung hohe Kosten verursacht. Deshalb müssen alternative Verwertungsformen gefordert werden. Dies könnten zum Beispiel die Entwicklung technischer Verfahren zur Nährstoffrückgewinnung aus Abwasser und Klärschlamm sein. Außerdem muss eine bessere Hygienekontrolle sowie eine ständige Überprüfung der Grenzwerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe gewährleistet werden. 2. § 18a WHG: Gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 WHG muss Abwasser so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Diese rechtliche Vorgabe kann auch durch die Behandlung von häuslichem Abwasser in dezentralen Anlagen im ländlichen Raum erfüllt sein, so dass in der Vergangenheit dort entsprechende Kleinkläranlagen zur Abwasserbehandlung errichtet worden sind. § 18a Abs. 2 WHG begründet eine grundsätzliche Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand. Welche Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist, wird in den Wassergesetzen der Bundesländer festgelegt. In der Regel sind dies die Gemeinden (zentrale Abwasserbeseitigung). Sie können die Abwasserbeseitigungspflicht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen. Die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) stellt die Wasserbehörden von der Abnahme von Proben und der Überprüfung der Ablaufwerte von Abwasser aus Kleinkläranlagen, wie es bei kommunalen Kläranlagen erforderlich ist, frei. Die oberste Wasserbehörde kann aber durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Betreiber von Kläranlagen Analysen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten in einer jeweils festgelegten Häufigkeit zu machen haben. § 18a WHG verlangt, dass geeignete Vorkehrungen für den Umgang mit Abwasser getroffen werden. Die Abwasserbehandlungsanlagen sind zu reinigen, zu unterhalten, zu betreiben und sachgerecht zu benutzen. Sie sind nach den jeweiligen Regeln der Abwassertechnik herzustellen und müssen stets der fortschreitenden technischen Entwicklung entsprechen. Optimierung: Um den Anforderungen des § 18a WHG zu entsprechen, benötigt man fachkundiges Personal. Dieses Personal muss sich mit der Bedienung und Wartung der Anlagen vollständig auskennen. Außerdem müssen eventuelle Defekte erkannt und behoben werden können. Man kann jedoch nicht verlangen, dass das Personal, welches für die Wartung und fachgerechte Bedienung der Anlagen zuständig ist, sich zusätzlich mit den Problemen, die durch nicht abgebaute Arzneimittelrückstände im Abwasser entstehen, auskennen. Dazu benötigt man wieder besonderes Personal oder Sachverständige sowie Betriebsbeauftragte, die zu diesen Problemen geschult wurden. Die oberste Wasserbehörde muss dann durch Rechtsverordnung die Durchführung von Analysen auf Arzneimittelrückstände und Test zum Abbau in den Kläranlagen festlegen, welche das Personal oder die Sachverständigen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen haben. Wichtige Substanzgruppen mit bekannter endokriner Wirksamkeit sind dabei regelmäßig und an allen Kläranlagen-Abläufen zu messen. Neu entwickelte Arzneimittel müssen zudem auf ihre Umweltauswirkungen hin untersucht werden. Daraufhin muss die Abwasserreinigung optimiert werden.

Über den Autor

Caroline Wienecke LL.M. hat Rechtswissenschaften an den Universitäten Marburg und Bielefeld studiert. Bereits zu dieser Zeit spezialisierte sie sich im Umweltrecht und vertiefte ihr Wissen während des Referendariats. Ein danach aufgenommenes Zweitstudium schloss sie mit dem Titel Master of Laws ab. Der erfolgreich absolvierte theoretische Teil der Fachanwaltsausbildung zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht rundet ihre juristische Ausbildung ab. Zur weiteren Vertiefung ihrer Interessen absolviert die Autorin zur Zeit neben ihren beruflichen Tätigkeiten ein Studium der Umweltwissenschaften.

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