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- Steueramnestie in Deutschland: Überlegungen und Handlungsoptionen für Steuerpflichtige und Unternehmen
Steuern
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 112
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Zum 01.01.2004 trat in Deutschland das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) in Kraft, das Steuerunehrlichen die zeitlich befristete Möglichkeit einer Amnestie eröffnete oder wie es die Bundesregierung ausdrückte: Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung soll eine Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit bieten. Die Amnestie war in ihrer Ausgestaltung auf den typischen Fall der Kapitalanlage in einer ausländischen Steueroase ausgerichtet . Hauptziel der Amnestie war daher v.a. die ordnungsgemäße Versteuerung ausländischer Erträge von deutschen Steuerpflichtigen. Steuerunehrliche standen damit vor einem Entscheidungsproblem. Wollten sie zuvor steuerehrlich werden, so konnten sie dies nur durch Abgabe einer Selbstanzeige erreichen. Die Amnestie bot diesem Personenkreis eine weitere Alternative. Weiterhin blieb Betroffenen auch die Option, untätig zu bleiben, jedoch ist dies mit einem entsprechenden, schwer quantifizierbaren Entdeckungsrisiko verbunden. Sofern der Entschluss zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit einmal gefasst wurde, können vor dem Hintergrund einer Amnestie Indifferenzüberlegungen angestellt werden, auf welche dieses Buch eingeht und welches es exemplarisch erläutert.
Textprobe: Kapitel 2.5, Synopse von Selbstanzeige und strafbefreiender Erklärung: Bei der Amnestieerklärung und einer Selbstanzeige ließen sich zwei Bereiche miteinander vergleichen. Zum einen der steuerliche Bereich und zum anderen der strafrechtliche Bereich. Bei dem steuerlichen Vergleich fiel sofort der tarifliche Unterschied ins Auge. Bei einer Selbstanzeige müssten die Einkünfte mit dem individuellen (Höchst) Steuersatz versteuert werden, während bei der Abgabe einer Amnestieerklärung die Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 StraBEG mit einem Pauschalsteuersatz von 25% bzw. 35% versteuert werden. Während sich bei der strafbefreienden Erklärung die ansetzbare Höhe der Einnahmen nach der Steuerart richtet und daher auch evtl. Werbungskosten als berücksichtigt gelten (Bruttoprinzip), sind bei der Selbstanzeige die nicht berücksichtigten tatsächlichen Werbungskosten abziehbar (Nettoprinzip). Besonderheit der Amnestieerklärung ist, dass alle steuerlichen Vergehen vor 1993 automatisch mit wirksamer Abgabe auch straffrei gestellt wurden, während die Selbstanzeige nur ihre Abgeltungswirkung für das jeweilige Vergehen entfaltete. Auch fielen Zinsen auf die Steuerschuld nur bei einer Selbstanzeige an. Wie in Kap. 2.3 erwähnt, waren Selbstanzeigen nur für den strafbefangenen Zeitraum erforderlich, dieser beträgt für Steuerstraftaten i.d.R. 5 Jahre bzw. für vorsätzliche Steuerverkürzung 10 Jahre. Somit erstreckten sich Selbstanzeige und Amnestie in etwa auf denselben Zeitraum. Die Selbstanzeige erfasst i.d.R. in ihrer Abgeltungswirkung ausschließlich den Erklärenden (persönlicher Strafausschließungsgrund), die Amnestieerklärung hingegen stellt alle Tatbeteiligten straffrei, sofern bei diesen nicht ein Ausschlussgrund gem. § 7 StraBEG vorliegt. Für beide galten also die gleichen Sperrgründe. Während die Form einer Amnestieerklärung weitgehend durch das veröffentlichte Formblatt festgelegt ist, kann eine Selbstanzeige formlos abgegeben werden. Ein entscheidender Unterschied zwischen beiden Handlungsalternativen bestand bei der Fristigkeit der Nachzahlung. Da bei der Selbstanzeige zunächst eine Umsetzung in einen Steuerbescheid erfolgen muss und auch erst nach Abgabe die Steuer festgesetzt werden kann, verfügt die Selbstanzeige über eine vergleichsweise lange Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist bei der Amnestieerklärung betrug hingegen nur 10 Tage und verfügte auch über keinerlei Aufschubmöglichkeiten. Aufgrund dieser kurzen Zahlungsfrist kam damit der Liquiditätsfrage bei der Amnestieerklärung eine vergleichsweise größere Bedeutung zu als bei der Selbstanzeige. Für beide galt aber, dass nur eine fristgemäße Zahlung als Wirksamkeitsvoraussetzung zu einem Abschluss des Verfahrens und einer Rückkehr in die Steuerehrlichkeit führt. Die im Rahmen der Selbstanzeige gemachten Angaben konnten nur unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses verwendet werden, während für die Angaben im Rahmen der Amnestieerklärung die Verwendungsbeschränkung des § 13 Abs. 1 StraBEG zu berücksichtigen war. Darüber hinaus unterscheiden sich beide Rechtinstitute in ihrem Umfang der Prüfung durch das Veranlagungsfinanzamt. Während die Selbstanzeige i.d.R. lediglich einer Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen wurde, erstreckte sich der Umfang der Prüfung einer Amnestieerklärung lediglich auf eine formelle Prüfung. Sofern die Steuererklärung für den VZ 2003 vor der Amnestieerklärung eingereicht wurde und in der Amnestieerklärung Einkünfte aufgedeckt wurden, die nicht in der Steuererklärung für den VZ 2003 berücksichtigt wurden, ist zu beachten, dass für den VZ 2003 eine Selbstanzeige nachgereicht werden sollte. In der Praxis gibt es zahlreiche Entscheidungsdeterminanten für oder gegen eine Selbstanzeige bzw. Amnestieerklärung. Zunächst stellte sich die Frage, ob bei dem zu erklärenden Vergehen überhaupt eine Selbstanzeige möglich war oder ob von vornherein nur der Weg einer Amnestieerklärung blieb. Stehen beide Wege offen, so war eine Vergleichsrechnung anzustellen, welche der beiden Alternativen den günstigeren Weg in die Steuerehrlichkeit darstellte. Dabei stehen v.a. die Kosten, die mit der Einnahme in Zusammenhang stehen und bei einer normalen Steuerberechnung abzugsfähig wären, die Auswirkungen auf die Steuerbescheide, hier insbesondere der veränderte Grenzsteuersatz, und evtl. weitere mit involvierte Personen im Vordergrund der Überlegungen. Da der Betroffene ein Wahlrecht hatte, konnten unterschiedliche Lebenssachverhalte in verschiedenen VZ auch auf unterschiedliche Weise ‘legalisiert’ werden. Dieses Wahlrecht für einen Lebenssachverhalt i.S.d. § 3 StraBEG in verschiedenen VZ begründete sich durch den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Je nach Steuerart und Rahmenbedingungen konnte sich also eine Selbstanzeige oder eine strafbefreiende Erklärung für einen Lebenssachverhalt als günstiger erweisen. Diese Günstigerprüfung der einzelnen Lebenssachverhalte muss für jeden VZ getrennt erfolgen. Wurden in einem Sachverhalt mehrere Steuerarten verkürzt, so kann nur für den Sachverhalt an sich, nicht jedoch für die einzelnen Steuerarten zwischen einer Selbstanzeige und der Abgabe einer Amnestieerklärung gewählt werden. Im Gegensatz zur strafbefreienden Amnestieerklärung wirkt die Selbstanzeige nur strafmildernd und unterliegt auch keinem Verwendungsverbot. Nachdem in diesem Kapitel die Grundlagen und Voraussetzungen, Vorgehensweisen und Folgen einer Selbstanzeige und der strafbefreienden Erklärung erläutert wurden, wird in dem folgenden Kapitel auf die Problembereiche der letzteren eingegangen.
Oliver Würtenberger wurde 1979 in Koblenz geboren und studierte Betriebswirtschaftslehre an der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL (ebs), Schloß Reichhartshausen, in Oestrich-Winkel. Im Rahmen des Studiums verbrachte er Auslandsaufenthalte an der Pennsylvania State University (USA), CERAM Sophia-Antipolis (Frankreich) und London School of Economics (Großbritannien). Im Anschluss an sein Studium war der Autor in einer angelsächsischen Investment-Bank und in mehreren Beteiligungsgesellschaften tätig.
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