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- Das US-amerikanische Umsatzsteuersystem. Distributive und allokative Folgen
Steuern
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 90
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der aktuelle Präsident der Vereinigten Staaten Barack Obama hat ein schweres Erbe von seinem Amtsvorgänger George W. Bush angenommen. Die Finanzkrise mit ihren weitreichenden Folgen für die Wirtschaft und Bevölkerung hat das Staatsdefizit auf den Höchststand von über 14 Billionen US-Dollar (USD) anschwellen lassen. Kostentreibende Faktoren waren insbesondere diverse Konjunkturpakete, die anhaltenden Kriegseinsätze und die seit 01.01.2011 in Kraft getretene Gesundheitsreform. Mit dem Beginn des neuen Jahres 2011 möchte Obama nun die Diskussion über eine grundlegende Steuerreform entfachen. Ziel ist eine Vereinfachung der Steuergesetze und Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen, wodurch insbesondere Steuerschlupflöchern für Unternehmen begegnet werden sollen. Da dieses Vorhaben eine langjährige Reformphase bedeutet, betont Obama seine Absicht, alle Interessensgemeinschaften in dieses schwierige Vorhaben zu involvieren. Auf Grund der wachsenden Relevanz der Umsatzsteuern im nationalen Steuerwettbewerb wird im Rahmen der vorliegenden Diplomarbeit das USamerikanische Umsatzsteuersystem untersucht. Zu diesem Zweck folgt ein geschichtlicher Überblick über die Entstehung und Ursachen des Umsatzsteuersystems sowie eine kurze Erläuterung des amerikanischen Steuerrechts. Einer Veranschaulichung der Struktur und Funktionsweise des Umsatzsteuersystems folgt eine analytische Auseinandersetzung. Im Rahmen dessen wird das System unter verschiedenen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner allokativen und distributiven Folgen untersucht und bewertet. Aus den gewonnen Erkenntnissen folgt im letzten Abschnitt dieser Arbeit eine Vorstellung und Bewertung zweier Reformprojekte, die insbesondere zur Reformierung des Umsatzsteuersystems beitragen sollen. Im Abschluss werden gewonnene Ergebnisse zusammentragen und in den Zusammenhang der vorgestellten Reformprojekte gesetzt.
Textprobe: Kapitel: 4. Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der USA: Die USA haben auf nationaler Ebene mit ihrem Umsatzsteuersystem ähnliche Probleme wie die EU: Kein Verzicht auf Besteuerungshoheiten, bei gleichzeitiger Forderung nach ungehinderten zwischenstaatlichen Handel und wirksamer Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Diese Probleme verschärfen sich durch grenzüberschreitende Einkäufe privater Konsumenten, die nicht kontrolliert werden können. Denn führt der Verbraucher Waren in seinen Heimat-Bundesstaat ein oder bestellt diese über den Versandhandel, wird i.d.R. nicht der Verkäufer mit der Abführung der Use Tax belastet, sondern der Erwerber. Dieser Pflicht geht jedoch kaum ein Steuerpflichtiger nach, so dass Umsätze außerhalb des Bundesstaates (out-of-state sales) überwiegend steuerfrei wahrgenommen werden. Dadurch entstehen Anreize für Konsumenten, einerseits selber außerhalb der Grenzen ihres (Heimat-) Bundesstaates Einkäufe zu tätigen und andererseits Waren aus anderen Bundesstaaten zu bestellen. Dieser Umstand macht es für die einzelnen Bundesstaaten unmöglich, im Rahmen des Versandhandels eine Besteuerung gemäß dem Bestimmungslandprinzip umzusetzen. Stattdessen führt der rechtliche Rahmen zu Nichtbesteuerung steuerpflichtiger Güter und Verzerrungen von Kaufabsichten. Zunächst wird deshalb der Sinn und die Funktionsweise der Use Tax im Kontext grenzüberschreitender Lieferungen erläutert. Im Anschluss folgt eine Erklärung der steuerlichen Anknüpfungspunkte von Unternehmen mit den daraus erwachsenen verfassungsrechtlichen Problemen persönlicher Steuer- und Abführungspflichten von Unternehmen und Privatpersonen. 4.1. Funktion und Zweck der Use Tax: Die Use Tax erfüllt eine spezifische Aufgabe im nationalen Steuerwettbewerb der USA. Sie wird auf die Lagerung, Benutzung oder den Verbrauch eines Gutes außerhalb des geltenden Steuertarifs erhoben, in welchem es erworben wurde. Die Use Tax dient dem Ausgleich unterschiedlicher Verkaufssteuersätze bei überstaatlichen Geschäften und stellt deswegen keine eigene Steuer dar, sondern gleicht vielmehr einer Einfuhrumsatzsteuer. Damit es nicht zu Mehrfachbesteuerung kommt, belastet die Use Tax nur Güter, die vorher nicht durch eine Verkaufssteuer in gleicher Höhe vorbelastet wurde. Dadurch stellt sie das Komplementär zur Verkaufssteuer dar und sichert theoretisch Standortneutralität. Die Use Tax entspricht somit stets dem Differenzbetrag unterschiedlicher Verkaufssteuersätze bei überstaatlichen Güterhandel. Verlangt ein Bundesstaat z.B. keine Verkaufssteuern, jedoch der Ort des Verbrauchs, so entspricht die Use Tax in der Regel genau der Höhe der Verkaufssteuer, die am Verbrauchsort anfällt. Diese wird vom Bundesstaat erhoben, in welchen das Gut eingeführt wird. Die persönliche Steuerpflicht die Use Tax zu entrichten obliegt der Person, die das Gut lagert, gebraucht oder konsumiert. Die steuerliche Verantwortung die Use Tax einzusammeln und abzuführen, kann jedoch beim Verkäufer oder Erwerber liegen. In Abhängigkeit der Abführungspflicht, müssen entweder Verkäufer in ihrer Umsatzsteuerabrechnung (sales tax return), oder private Verbraucher in ihren Steuererklärung, entstandene Use Taxes angeben. Nachzahlungen oder Rückzahlungen werden dann von der Finanzbehörde eingefordert bzw. zurück erstattet. 4.2. Die Abführungspflicht bei grenzüberschreitenden Aktivitäten: Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten innerhalb der USA ergeben sich hinsichtlich der Abführungspflicht unterschiedliche Haftungsansprüche vom Staat gegen den Steuerpflichtigen. Liefert ein Verkäufer Waren in einen anderen Bundesstaat, so muss dieser die Use Tax für den Belieferungsstaat einsammeln und abführen, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Diese Voraussetzung ist im Regelfall erfüllt, bei Vorliegen physischer Präsenz (physical presence) im Belieferungsstaat. Physische Präsenz liegt regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder eine eigene Wohnung im Belieferungsstaat unterhält. Haftet der Verkäufer für die Abführung der Use Tax, so muss dieser sich bei der Finanzbehörde des Belieferungsstaates registrieren, um die Use Tax entsprechend abführen zu können. Kann dem Verkäufer der Ware keine physische Präsenz nachgewiesen werden, ist es entscheidend, dass dieser die Ware in einen anderen Bundesstaat versendet oder befördern lässt. Die Übergabe der Ware an den Erwerber darf nicht im Bundesstaat erfolgen, in welchem der Verkäufer der persönlichen Steuerpflicht unterliegt, da sonst die üblichen Verkaufssteuern anfallen. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber im Anschluss die Ware selber über die bundesstaatlichen Grenzen befördert. Ansonsten bleiben grenzüberschreitende Leistungen an Zwischenhändler und Unternehmen, die Waren oder Leistungen zum Weiterverkauf aus anderen Bundesstaaten beziehen, steuerfrei. Ebenso unterliegen Exporte ins Ausland keiner Umsatzsteuer, da die Förderung der Exportwirtschaft in den USA, wie auch in anderen Ländern, außenhandelspolitische Ziele verfolgen. Wird die Verpflichtung die Use Tax abzuführen an den Erwerber der Ware abgetreten, gilt es zwei Fälle zu unterscheiden: Kauft der Konsument in einem anderen Bundesstaat Güter und führt diese selbst in seinen Heimat-Bundesstaat ein, so muss er die Verkaufssteuer im Bundesstaat des Erwerbs bezahlen. Mit der Einführung der Ware in seinen Heimat – Bundesstaat, haftet der Erwerber für die Abführung des Differenzbetrages der beiden Verkaufssteuersätze. Im zweiten Fall kann der Konsument über den Versandhandel Waren in einem anderen Bundesstaat bestellen und liefern lassen. Weist der Verkäufer keine Steuer aus, obliegt dem Erwerber die Pflicht die Use Tax bei der örtlichen Finanzbehörde selbstständig abzuführen. Beim Erwerb hochwertiger Güter (z.B. Autos, Schiffe, Flugzeuge) in einem andren Bundesstaat, ist der Käufer dazu verpflichtet dies im Vorfeld bei seiner örtlichen Finanzverwaltung anzuzeigen. In diesem Fall kann der Konsument die Use Tax nicht hinterziehen. Diese Anzeigepflicht besteht jedoch nur in wenigen Fällen, so dass der Großteil der Use Tax aus überstaatlichen Einkäufen illegal hinterzogen werden kann. Wären Verkäufer rechtlich dazu verpflichtet diese stets einzubehalten und abzuführen, könnte diesem Problem sinnvoll begegnet werden. Dies stellt jedoch in Anbetracht der unzähligen Steuergesetze eine unzumutbare Last für Unternehmen dar und wird deswegen vom Obersten Gericht der USA (Supreme Court) als Verstoß gegen die Interstate-Commerce-Klausel gewertet.
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