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- Das Sanierungsinstrument Debt to Equity Swap
Steuern
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Kann ein Debt to Equity Swap an steuerrechtlichen Aspekten scheitern? Und welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich überhaupt aus dem Sanierungsinstrument Debt to Equity Swap. Diesen Fragestellungen widmet sich der Autor in vorliegendem Werk. Zum einfacheren Verständnis wird zunächst die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Debt to Equity Swaps skiziert. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Darstellung der steuerrechtlichen Auswirkungen des Sanierungsinstruments. Betrachtet wird der Debt to Equity Swap dabei aus der steuerrechtlichen Perspektive der beteiligten Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter. Schwerpunkte bilden hierbei die steuerrechtlichen Folgen eines Forderungsverzichts, eines Sanierungsgewinns sowie die Auswirkungen des Debt to Equity Swaps auf einen Körperschaftssteuerverlustvortrag. Mit dem Ziel sämtliche steuerrechtlichen Folgen des Sanierungsinstruments abschließend zu erläutern, geht der Autor darüber hinaus auf umsatzsteuer- und grunderwerbsteuerrechtliche Fragestellungen ein und erläutert die steuerrechtliche Auswirkungen vor dem Hintergrund der Zinsschranke und des Außensteuergesetzes. Aufgezeigt werden darüber hinaus Gestaltungen, welche die negativen steuerrechtlichen Auswirkungen eines Debt to Equity Swaps vermeiden können. In diesem Zusammenhang geht der Autor insbesondere auf den Debt Mezzanine Swap und den Debt Push Up ein.
Textprobe: Kapitel C, Steuerrechtliche Aspekte eines DES: Aufgrund der Kapitalmaßnahmen und des Wechsels im Gesellschafterbestand kommt es durch einen DES zu teilweise beachtlichen steuerrechtlichen Folgen. Zu differenzieren ist diesbezüglich zwischen der Ebene des Schuldners, der seiner Anteilseigner sowie der des Gläubigers. Auf die Unterscheidung der Rechtsformen AG und GmbH kann im Gegensatz zum Zivilrecht verzichtet werden. Schließlich ist das Gebot der Rechtsformneutralität der Besteuerung zumindest zwischen den einzelnen Kapitalgesellschaftsformen erfüllt. I, Auswirkungen auf Ebene des Schuldners: Von steuerrechtlicher Bedeutung auf Ebene des Schuldners sind primär die beiden Kapitalmaßnahmen. Diesbezüglich ist vor allem zu prüfen, ob durch den Forderungsverzicht im Rahmen der Kapitalerhöhung ein Sanierungsgewinn entsteht und ob ein solcher steuerpflichtig ist. Darüber hinaus sind die steuerrechtlichen Konsequenzen des Erlangens einer Gesellschafterstellung durch den Gläubiger zu untersuchen. Auswirkungen hat ein Wechsel im Gesellschafterbestand vor allem auf Körperschafts- und Gewerbesteuerverlustvorträge. Aber auch vor dem Hintergrund der Zinsschranke sind die Folgen des DES zu erörtern. 1, Steuerrechtliche Konsequenzen der Kapitalherabsetzung: Bedingt durch die Kapitalherabsetzung wird Eigenkapital der Gesellschaft freigesetzt. Dieses wird jedoch nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern mit dem bestehenden Fehlbetrag verrechnet. Bilanziell führt eine solche vereinfachte Kapitalherabsetzung dazu, dass sich sowohl das Nennkapital als auch der in der Bilanz ausgewiesene Fehlbetrag verringern. Es kommt also nur zu einer Umschichtung zwischen den verschiedenen Eigenkapitalpositionen. Auf den Gewinn der sanierungsbedürftigen Gesellschaft hat der Vorgang keine Auswirkungen. Eine Steuerbelastung seitens des Schuldners entsteht durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung folglich nicht. a, Auswirkungen auf den Sonderausweis: Auswirkungen hat der Kapitalschnitt allerdings auf den Sonderausweis im Sinne des § 28 KStG und das steuerliche Einlagenkonto. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ist Nennkapital, das durch die Umwandlung von (Gewinn-) Rücklagen gebildet wurde, als Sonderausweis zu führen und gesondert festzustellen. Es ist folglich von dem Teil des Nennkapitals abzugrenzen, der originär von den Anteilseignern in die Gesellschaft eingelegt wurde. Ziel dieser Differenzierung ist es zu verhindern, dass thesaurierte Gewinne in Eigenkapital umgewandelt werden, um sie später im Zuge eines Kapitalschnitts als vermeintlich steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu deklarieren. Sollte bei der sanierungsbedürftigen Gesellschaft ein solcher Sonderausweis vorhanden sein, so ist dieser im Zuge des Kapitalschnitts vorrangig aufzulösen, § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG. Ein DES wird also stets zur Verringerung des Sonderausweises beitragen. b, Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto: Übersteigt der Herabsetzungsbetrag den Sonderausweis, so ist die Differenz, also der Betrag, der von den Gesellschaftern originär eingelegt wurde und durch den Kapitalschnitt freigesetzt wird, zunächst dem steuerlichen Einlagenkonto gutzuschreiben. Es hat folglich eine Umbuchung von Nennkapital auf das steuerliche Einlagenkonto zu erfolgen. Tatsächliche Bedeutung kommt diesem Schritt allerdings nur dann zu, wenn der Herabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. In solchen Fällen bewirkt der Umweg über das steuerliche Einlagenkonto, dass der Teil des Herabsetzungsbetrags, der ursprünglich in die Gesellschaft eingelegt wurde, auch als Einlage gekennzeichnet wird. Im Zuge der Ausschüttung muss er dann nicht von den Anteilseignern als Ertrag versteuert werden. Im Falle eines DES, bei dem eine Ausschüttung des Herabsetzungsbetrags schon allein aufgrund des für vereinfachte Kapitalherabsetzungen geltenden Ausschüttungsverbots nicht möglich ist, könnte auf diesen Schritt prinzipiell verzichtet werden. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 04.06.2003 angeordnet, dass auch in Fällen, in denen der Herabsetzungsbetrag nicht ausgeschüttet, sondern der Kapitalrücklage zugeführt wird, eine Buchung über das steuerliche Einlagenkonto zu erfolgen hat. Auf Grundlage dieses Schreibens kann davon ausgegangen werden, dass auch im Falle des DES, bei dem der Herabsetzungsbetrag zwar nicht in die Kapitalrücklage eingestellt, sondern mit einem Fehlbetrag verrechnet wird, der Weg über das steuerliche Einlagenkonto zu wählen ist.
Max Jöst, Jahrgang 1982, wuchs in Weinheim an der Bergstraße auf. Nach dem Erlangen der allgemeinen Hochschulreife am örtlichen Wirtschaftsgymnasium widmete er sich dem Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Augsburg. Durch die Wahl des Studienschwerpunktes Steuerlehre erlangte der Autor umfangreiche Kenntnisse der Steuerrechts sowie der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Die so erworbenen Kenntnisse wurden im Rahmen mehrer Praktika vertieft. Das Studium an der Universität Augsburg schloss der Autor im Jahr 2010 erfolgreich mit dem Titel Diplom-Wirtschaftsjurist ab, nachdem er im Rahmen eines Masterstudiengangs an der University of Tasmania, Australien, im Jahr 2008 den Titel Master of International Business erworben hatte.
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