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Steuern


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 110
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Zielsetzung des vorliegenden Buches war es, die Auswirkungen des BilMoG auf die steuerliche Gewinnermittlung zu analysieren und deren Bedeutung für die Steuerplanung eines Unternehmens zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wurden zunächst die handelsrechtlichen Änderungen, die steuerliche Relevanz besitzen, erläutert und die entsprechenden Folgen für die steuerliche Gewinnermittlung diskutiert. Des Weiteren wurden die Konsequenzen, die daraus für die Steuerplanung resultieren, in Form von neuen steuergestalterischen Möglichkeiten sowie neuen Planungsproblemen aufgezeigt. Im Laufe der Untersuchung ließ sich feststellen, dass die durch das BilMoG geänderte Gewichtung von Handelsbilanzzwecken zu den wesentlichen Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung geführt hat. Durch die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit werden die neuen Spielräume sowohl im Hinblick auf eine eigenständige Steuerbilanzpolitik als auch in Hinsicht auf die Optimierung der Konzernsteuerquote eröffnet. Einige handelsrechtliche Änderungen wie z. B. die Neuerungen im Bereich der Bilanzierung eigener Anteile haben aufgrund des Fortbestands materieller Maßgeblichkeit steuerliche Auswirkungen. Durch die nicht verpflichtend ausgestalteten handelsrechtlichen Neuerungen in Hinsicht auf Bewertungseinheiten wurde ein faktisches Wahlrecht zu deren bilanziellen Erfassung und damit zur Auslösung der steuerlichen Folgen geschaffen. So lassen sich sowohl das Jahresergebnis als auch die Steuerbelastung eines Unternehmens steuern. Ein neues Wahlrecht zur Einnahmen-Überschussrechnung i. S. des § 4 Abs. 3 EStG und einige Ermessensspielräume ergeben sich aus der größenabhängigen Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute nach § 241a HGB n. F. Die geänderten handelsrechtlichen Regelungen haben auch unmittelbare steuerliche Auswirkungen hinsichtlich der Escape-Klausel im Rahmen der Zinsschranke nach § 4h EStG. Wesentliche bilanzpolitische Spielräume für die Verbesserung der Eigenkapitalquote eines Unternehmens eröffnen z. B. die sich aus den Übergangsvorschriften ergebenden Wahlrechte oder der Neukonzeption der Bilanzierung latenter Steuern. Das Volumen für die Abgrenzung aktiver latenter Steuern lässt sich durch die Gestaltungsansätze aus dem Zusammenwirken von Zins- und Verlustvorträgen erheblich erhöhen. Angesichts des bevorstehenden Übergangs auf das neue Bilanzrecht weisen die Untersuchungsergebnisse für ein Unternehmen eine große praktische Relevanz auf. Anhand der aufgezeigten steuerlichen Auswirkungen des BilMoG und der damit verbundenen neuen Gestaltungschancen und Risiken kann ein Unternehmen im Rahmen der Steuerplanung die Wirkungen der Veränderungen in der steuerlichen Gewinnermittlung auf die schon realisierten und geplanten Gestaltungsmaßnahmen des Unternehmens analysieren und unter der Beachtung von Zielsetzungen der gesamten Unternehmenspolitik neue individuelle Steuergestaltungsstrategien erarbeiten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 4.5.1, Autonome steuerliche Wahlrechtsausübung: Die genaue Reichweite des in § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. EStG n. F. neu formulierten Vorbehalts für steuerliche Wahlrechte und sein Verhältnis zur im 1. Hs. geregelten materiellen Maßgeblichkeit ist in der Literatur viel diskutiert. Während einige Autoren der Auffassung sind, dass alle GoB-widrige Wahlrechte unter den steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt fallen, sehen die anderen den Anwendungsbereich des steuerrechtlichen Wahlrechtsvorbehalts auf die Wahlrechte beschränkt, deren Ausübung nach bisherigem Recht die Inanspruchnahme der handelsrechtlichen Öffnungsklauseln bedingte. Laut der Gesetzbegründung sollte der Gleichlauf handels- und steuerbilanzrechtlicher Wahlrechte nur hinsichtlich GoB-widriger Ansätze in der Steuerbilanz beseitigt werden. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG n. F. ist jedoch nicht ersichtlich, dass nur bestimmte steuerliche Wahlrechte abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden können. Die herrschende Ansicht in der Literatur stützt sich auf den Wortlaut der Neuregelung und besteht darin, dass sämtliche steuerlichen Wahlrechte ohne jede Bindung an die GoB und an die konkrete Handelsbilanz ausgeübt und so in der Steuerbilanz angesetzt werden können. Die Finanzverwaltung folgt in ihrem Entwurf des BMF-Schreibens vom 12.10.2009 – IV – C 6 – S 2133/09/10001 über die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung im Grundsatz der herrschenden Meinung. Eine Ausnahme sieht das BMF bei Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, die es trotz der Wahlrechtsformulierung dem Bereich der Maßgeblichkeit der GoB nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EStG zuordnet. Der herrschenden Auffassung zufolge umfasst der steuerrechtliche Wahlrechtsvorbehalt neben den GoB-fremden auch die GoB-konformen steuerlichen Wahlrechte. Bei den Letztgenannten handelt es sich insbesondere um AfA nach § 7 EStG sowie Herstellungskosten und Investitionszuschüsse nach R 6.5 EStR. Zu den GoB-fremden Wahlrechten gehören sowohl die Wahlrechte, für die bislang die umgekehrte Maßgeblichkeit galt, als auch steuerliche Wahlrechte außerhalb der umgekehrten Maßgeblichkeit. Steuerliche Wahlrechte der umgekehrten Maßgeblichkeit sind insbesondere die Wahlrechte des § 6b EStG zur Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, des § 7g EStG zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, R 6.6 EStR zur Übertragung von stillen Reserven bei Ersatzbeschaffungen und erhöhte Absetzungen nach § 7 c, d, h, i, k EStG. Den Wahlrechten außerhalb der umgekehrten Maßgeblichkeit werden steuerliche Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 EStG sowie nach § 8b KStG und Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG zugeordnet. Einige Autoren vertreten jedoch die Meinung, dass kein steuerliches Wahlrecht bezüglich der Teilwertabschreibungen und Pensionsrückstellungen vorliegt. Dieser Auffassung zufolge ist der Ausweis bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 6a EStG zwingend vorzunehmen. Da die Vorschriften nicht im Sinne eines Wahlrechts zu verstehen sind, greift die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG n. F. dieser Auffassung zufolge nicht ein. Im Folgenden wird die herrschende Meinung, die eine autonome Ausübung sämtlicher steuerlichen Wahlrechte vertritt, dargestellt. 4.5.2, Verzeichnis abweichender Wahlrechtsausübung: Die Ausübung steuerlicher Wahlrechte hat eine Tatbestandsvoraussetzung. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. sind die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. In diesen Verzeichnissen sind nach § 5 Abs. 1 S. 3 n. F. der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen. Ein nachlässiger Umgang mit der Verzeichnisführung kann erhebliche steuerliche Risiken begründen, die darin bestehen, dass die Inanspruchnahme der gewünschten steuerlichen Wahlrechte durch die Finanzverwaltung versagt wird. Daher hat die laufende Verzeichnisführung eine große praktische Bedeutung. Eine steuerliche Anpassungsrechnung i. S. des § 60 Abs. 2 EStDV, die der Steuererklärung neben der Handelsbilanz beizufügen ist, wird nicht ausreichen. Die Bundesregierung hält es für genügend, wenn die zusätzlich erforderlichen Angaben auch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung aufgeführt werden, z. B. der Anlagespiegel entsprechend ergänzt wird. Im Schrifttum wird jedoch die Meinung vertreten, dass Unternehmen ein geeignetes mit der Regelung in § 60 EStDV abgestimmtes System für die Verzeichnisführung einrichten sollen. Auf jeden Fall führt diese neue Anforderung dazu, dass neben der handelsrechtlichen Buchhaltung zunehmend eine steuerliche Aufzeichnungsnotwendigkeit besteht. Somit wird ein weiterer Schritt in Richtung auf eine eigenständige Steuerbilanz getan.

Über den Autor

Oxana Penz wurde 1977 in Sorsk (Russland) geboren und hat ihr Studium der Ökonomie mit Schwerpunkten Buchführung und Audit an der Uraler Staatlichen Wirtschaftsuniversität (Jekaterinenburg, Russland) im Jahre 1998 mit Auszeichnung abgeschlossen. Anschließend war die Autorin bei der Uraler Filiale der Offenen Aktiengesellschaft Sber-Bank der Russischen Föderation als Hauptinspektorin im Bereich des Controllings bis 2003 tätig. Um Ihre Qualifikationen weiter auszubauen, hat die Autorin im Jahre 2004 das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Hamburg mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Revision und Treuhandwesen, sowie International Taxation aufgenommen und im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad der Diplom-Kauffrau erfolgreich abgeschlossen. Die hohe Aktualität des BilMoG für die steuerliche Gewinnermittlung deutscher Unternehmen und großes persönliches Interesse haben die Auswahl der Thematik des vorliegenden Buches bedingt.

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