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Soziologie


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 92
Abb.: 8
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung - das verspricht Artikel 6 Absatz 1 unseres Grundgesetzes. Leider scheint dieses Privileg Menschen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen oftmals verwehrt zu bleiben, während heterosexuellen Eheleuten in Deutschland selbst bei (eingeschränkter) Infertilität verschiedene Wege offen stehen, ihren Wunsch nach einer Familie zu erfüllen. Dieses Phänomen hat diverse Hintergründe, denn homosexuelle Partnerschaft steht in einem äußerst kritischen gesellschaftlichen Diskurs. Fakt ist, dass heute eine Vielfalt an Familienformen besteht und gelebt wird, welche jede für sich Respekt und Akzeptanz verdient das nicht zuletzt deshalb, weil die Kinderzahlen in den letzten Jahrzehnten dramatisch rückläufig sind, was die Frage provoziert, ob wir es uns angesichts dieser Tatsache überhaupt leisten können und wollen, Paaren vorzuschreiben, in welchem familiären Zusammenhang Kinder entstehen und aufwachsen dürfen und wo nicht. Im Rahmen des vorliegenden Buches interessiert vordergründig die Frage, welcher Möglichkeiten sich Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zugänge für Männer und Frauen sowie der rechtlichen Grundlagen bedienen können, um ihren Kinderwunsch zu realisieren.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3 Stand der Forschung: Bis vor kurzem war das Wissen über das Leben gleichgeschlechtlich orientierter Menschen in Deutschland wenig fundiert. Neben kleineren Erhebungen beschränkte es sich im Wesentlichen auf die erste umfangreiche empirische Untersuchung von Buba/Vaskovics (2001) und auf Auswertungen des Mikrozensus. Studien zur Homosexualität haben sich früher meist mit dem einzelnen Homosexuellen befasst. Gleichgeschlechtliche Paargemeinschaften sind ein relativ neues Untersuchungsgebiet. Homosexuelle Partnerschaft hat es bis in die jüngste Zeit nur sehr selten gegeben. Homosexuelle waren sogar häufig heterosexuell verheiratet und gezwungen ein Doppelleben zu führen. (Peuckert 2005, S.286). Erst in jüngster Zeit liefern Studien tiefergehende Einsichten in die Lebenssituationen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und ihrer Kinder. Es gibt eine Dissertationsarbeit von Ina Carapacchio aus dem Jahr 2009, in der sie sich mit der Diskriminierung von Kindern Homosexueller bzw. dem Vergleich von Regenbogen- mit heterosexuellen Familien auseinander setzt. Zu nennen sind ferner Dorett Funcke und Petra Thorn (2010): Die gleichgeschlechtliche Familie mit Kindern sowie die breit angelegte Studie des Staatsinstituts für Familienforschung in Bamberg im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (Rupp 2009). Zudem hat der Lesben- und Schwulenverband ein sehr interessantes Projekt zum Thema Regenbogenfamilien- alltäglich und doch anders (2007) veröffentlicht. Enthalten sind viele Fallbeispiele. Ähnlich ausgerichtet ist das Handbuch Regenbogenfamilien (2010) von Stephanie Gerlach, in welchem viele betroffene Personen zu Wort kommen. Die Veröffentlichungen von Uli Streib-Brzic: Das lesbisch-schwule Babybuch (2007) und Marina Rupp: Partnerschaft und Elternschaft bei gleichgeschlechtliche Paaren- Verbreitung, Institutionalisierung und Alltagsgestaltung (2011) gewähren weitere Einsichten in den Forschungsstand. Dass die Erforschung gleichgeschlechtlicher Paarbeziehungen im gegenwärtigen politisch-historischen Kontext unerlässlich und längst überfällig sei, bemerkt Maja S. Maier in ihrem Beitrag Gleich und/ oder doch verschieden? (2011, S.182). Allerdings, so Maier, laufe diese Gefahr, eher als Reflex auf Gleichstellungsund Antidiskriminierungsgesetzgebung, denn als wissenschaftliche Erkenntnis bewertet werden zu müssen: Die Paradoxie aller Studien zu homosexuellen Lebensweisen liege darin, dass die Hervorhebung von Gemeinsamkeiten mit heterosexuellen Konstellationen und die Relativierung von Besonderheiten und Unterschieden dazu führen könnten, dass Homosexualität einerseits essentialisiert bzw. naturalisiert werde, und andererseits (homo-) sexuelle Beziehungen neuen Normierungen unterworfen würden. Aus dieser Formulierung ergibt sich einer neue Frage, nämlich, ob und inwieweit der fehlende gegengeschlechtliche Elternteil zu ersetzen ist. Kann und soll dies durch das Elternpaar geleistet werden oder ist es sogar wichtig andersgeschlechtliche Freunde, Bekannte, Familienmitglieder intensiver in die Erziehung einzubeziehen als dies bei der klassischen Familie der Fall ist? Insgesamt liegen noch vergleichsweise wenige wissenschaftliche Publikationen zum Thema Kinderwunsch bei gleichgeschlechtlichen Paaren vor. 6.1.3 Leihmutterschaft/Eizellspende: Mater semper certa est ? Eine Familiengründung sowohl über Leihmutterschaft als auch Eizellenspende wird in Deutschland reproduktionsmedizinisch nicht und privat sehr unwahrscheinlich durchzuführen sein. Generell ist die Leihmutterschaft in Deutschland gesetzlich verboten. Nach deutschem Recht ist nach §1591 BGB Mutter eines Kindes, die Frau, welche das Kind geboren hat. Diese Vorschrift zählt zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Bis vor einiger Zeit galt dieser Sachverhalt sicherlich als unbestreitbar. Heute müsste aufgrund der Option einer Schwangerschaftsherbeiführung durch Eizellenspende im Prinzip neu definiert werden wer als Mutter eines Kindes hervor geht. Genetisch braucht sie mit dem Kind nach diesem Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht (mehr) verwandt zu sein. Die Mutterschaft lässt sich in Deutschland ausschließlich durch die Freigabe zur Adoption aufheben. In Deutschland gelten Verträge zur Leihmutterschaft als sittenwidrig und damit nichtig. Trotzdem werden Arrangements mit Leihmüttern sowohl unter hetero- als auch unter homosexuellen Paaren in der Praxis längst wahrgenommen. Insbesondere für schwule Männer stellt die Leihmutterschaft neben der Gründung einer Queerfamilie die einzige Möglichkeit dar innerhalb der eingetragen Lebenspartnerschaft ein leibliches Kind zu zeugen. 6.1.3.1 Was ist unter Leihmutter- oder Ersatzmutterschaft zu verstehen?: Paragraph 13a des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG) definiert den Begriff der Leih- oder Ersatzmutter folgendermaßen: Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen. Zunächst geht die Leihmutter als die genetische Mutter des Kindes hervor. Des Weiteren ist gemeint, dass das beauftragende Paar, die Wunscheltern, sich anderweitig um eine Eizellenspende, also die Eizelle einer weiteren Frau, bemüht haben, um diese mit dem Samen des Wunschvaters verschmolzen in den Uterus der Leihmutter einsetzen zu lassen. In diesem Fall besteht genetisch keine Verbindung zu dem Kind, die Frau stellt sozusagen eine Dienstleistung zur Verfügung. Sowohl Variante 1 als auch 2 können gegen Bezahlung, also kommerziell, oder aus altruistischen Gründen angeboten werden. 6.1.3.2 Die Leihmutterschaft im gesetzlichen Kontext: In Deutschland sind sämtliche Varianten der Eizellspende als auch der Leihmutterschaft verboten genau genommen wird gemäß §1 Abs.1. und 2 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) derjenige bestraft, der eine entsprechende Schwangerschaft assistiert, also künstlich, herbeiführt. Straffrei hingegen bleiben die Frauen, von denen die Eizelle oder der Embryo stammen, genauso wie die Frauen, auf die die Eizellen übertragen werden und die den Embryo austragen sollen. Straffrei bleiben auch die Personen, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen wollen. (Vgl. §1 Abs.3 ESchG).Im BGB sind hinsichtlich der Vaterschaft folgende Rechtsnormen relevant: §1592 Nr.2 Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat , §1594 Abs.2 Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht sowie §1595 Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter . 6.1.3.3 Eizellspende und Leihmutterschaft im Ausland: Da sich infolge des gesetzlichen Verbots von Eizellspendende und Leihmutterschaft im Bundesgebiet kaum ein Reproduktionsmediziner auf ein solches Unterfangen einlassen wird, fahren, um das Verbot zu umgehen, jedes Jahr Hunderte hetero- und homosexuelle deutsche Paare in die USA, nach Tschechien, Indien und nach Südafrika, wo man legal Eizellen kaufen und Leihmütter beauftragen kann , erklärt Thorsten Schmitz (Schmitz 2013, S.12). Er begleitete als Redakteur der Süddeutschen Zeitung die Lebenspartner Jürgen und Axel Haase aus Neuss monatelang auf dem Weg ihren Kinderwunsch über die Leihmutterschaft mittels Eizellspende zu verwirklichen. Dies geschah beim ersten Kind in Indien, beim zweiten in Kalifornien. Auch andere Länder wie z.B. Russland entwickelten sich in den letzten Jahren zu beliebten Destinationen, um eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen. Dies gilt für unfreiwillig kinderlose Ehepaare ebenso wie für homosexuelle Männer, aber auch für alleinstehende Menschen mit Kinderwunsch. In diesem Kontext soll ausschließlich auf die Belange Homosexueller eingegangen werden, der Praktikabilität und Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme halber auf schwule Männer. Daher ist es wichtig zu erwähnen, dass eine Leihmutterschaft in Indien derzeit nicht mehr möglich ist, weil die indische Ausländerbehörde mit Stand 2013 verfügt hat, dass nur noch heterosexuelle Paare Leihmutterschaften in Auftrag geben dürfen. Darüber hinaus gab es in der Vergangenheit Berichte über Probleme mit den Behörden, wonach Familien ihre Kinder erst mit großer Verzögerung nach Hause bringen konnten. Hingegen sei zum Beispiel in den USA die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung in diesem [Anm. d. Verf.: homosexuellen] Zusammenhang gegeben. Mit der Geburt des Kindes verliere die Mutter nach Aussage Wassilios Fthenakis, heute Professor für Entwicklungspsychologie und Anthropologie an der Freien Universität Bozen [Anm. d. Verf.: aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen auf Verzicht, der in Kalifornien nicht als sittenwidrig gilt] jeglichen Anspruch an dem Kind und der biologische Vater würde der alleinige gesetzliche Elternteil (Fthenakis 2002, S.5f). In Kaliningrad/ Russland richtet sich die Agentur Surrogate Baby gezielt an schwule Paare. Zum Thema Leihmutterschaft befragt, verwies deren Direktor Viatcheslav Motayev auf die Leihmutterschaft als letzte Hoffnung der Familiengründung für viele schwule Paare. Seine Agentur kümmere sich um alle Phasen des Programms: Im Laufe von zwei bis drei Monaten würden normalerweise eine geeignete Eizell-Spenderin und eine Leihmutter gefunden. Beide ließen eine hormonelle Stimulation durchführen. Durch wöchentliche Berichte würden die Wunscheltern über den Schwangerschaftsverlauf informiert. Nach der Geburt des Kindes werde der Name eines Elternteils in die Geburtsurkunde eingetragen, weil eingetragene Partnerschaften in Russland nicht akzeptiert würden. Dieses Dokument bräuchten die Eltern in übersetzter und beglaubigter Form, um sich an das deutsche Konsulat zu wenden und einen deutschen Kinderreisepass zu beantragen. Motayev gibt an, die Deutsche Botschaft würde den Kindern einen deutschen Pass ausstellen, wenn die Leihmutter nicht verheiratet ist und der Wunschvater mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft formwirksam anerkenne. 6.2.2 Die Internationale Adoption: Um langen Wartelisten oder schlechten Erfolgsaussichten zu entgehen, wählen sowohl hetero- als auch homosexuelle Paare oftmals den Weg einer Auslandsadoption. Grundsätzlich steht es homosexuellen Menschen offen eine Adoption als Einzelperson zu beantragen und durchzuführen, doch auch international seien lt. Autoren auf der Internetseite Lesmamas nur sehr wenige Stellen bereit, ein Kind an ein gleichgeschlechtliches Paar zu vermitteln. In den meisten Ländern, in denen die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare ganz offiziell erlaubt ist, nämlich in Dänemark, Island, Schweden, Großbritannien, den Niederlanden sowie Südafrika (Angele 2008), gebe es im Land selbst genug Interessenten. Derzeit sei Südafrika eines der wenigen Länder, aus denen Lesben und Schwule aus Deutschland ein Kind bekommen können (Mödl 2013). Allerdings gestaltet sich nach Aussage (im Juli 2012) eines betroffenen homosexuellen Vaters aus München, der vor wenigen Jahren bereits die Adoption eines kleinen Jungen aus Südafrika durchgeführt hat, auch diese derzeit als quasi nicht durchführbar (Aus diesem Grund bekundete er zusammen mit seinem Partner Interesse an einer Pflegekindschaft.). Die Vermittlung eines Kindes zur Adoption ins Ausland muss gemäß dem Subsidiaritätsprinzip immer ultima ratio, das letzte Glied in einer Kette von Maßnahmen sein, die bezwecken, das Kind in seiner Ursprungsfamilie zu belassen oder im Heimatland geeignete Adoptiv- oder Pflegeeltern zu finden. Obwohl in Deutschland noch immer kein aussagekräftiges Statistikwesen zur Auslandadoption geschaffen werden könne, lasse sich anhand der Anerkennungsverfahren vermuten, dass insgesamt die Anzahl der Auslandsadoptionen rückläufig ist. Während jedoch Adoptionen beispielsweise aus Russland stark eingebrochen seien, würden andere Länder wie Äthiopien einen erheblichen Zuwachs erleben. Adoptionen aus Haiti, die nach dem verheerenden Erdbeben im Januar 2010 so gut wie zum Erliegen gekommen wären, begännen sich langsam zu erholen. Adoptionen aus Nepal seien wegen Unregelmäßigkeiten im Land ausgesetzt, derzeit sei eine Verbesserung der Lage dort nicht absehbar (Fieberg 2011, Vorwort in: Bundeszentralstelle für Auslandsadoption).

Über den Autor

Julia Surel wurde 1976 geboren. An der Ludwig-Maximilians-Universität München belegte sie verschiedene geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer. Neben einem pädagogischen Abschluss der Fachakademie für Sozialpädagogik erwarb die Autorin mit dem erfolgreichen Studium der Sozialen Arbeit den akademischen Grad Bachelor (B.A.) of Social Work an der Hochschule München. Die Themen Kindsadoptionen im Allgemeinen und solche mit Auslandsbezug im Speziellen weckten schon vor langer Zeit die Aufmerksamkeit der dreifachen Mutter. Dieser Hintergrund sowie ihre Offenheit für gesellschaftspolitische Themen setzten den Impuls für die Ausarbeitung des vorliegenden Buches. Das besondere Interesse der Münchnerin gilt den Themen des Gesundheitswesens, der Arbeit mit Kindern und Familien wie auch systemischen Zusammenhängen.

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