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Soziologie


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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Abb.: 12
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, projektbezogene Netzwerke und Organisationsstrukturen mit unterschiedlichen persönlichen Verantwortungen und Beiträgen prägen die Arbeit. Steuerrechtliche Bedingungen wurden jedoch kaum hieran angepasst, was zu Rechtsstreitigkeiten über die Art der Einkünfte - nämlich gewerbliche nach § 15 oder freiberufliche nach § 18 EStG - aus einer solchen Tätigkeit führt. Ziel dieser Studie ist es herauszufinden, warum es zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern diesbezüglich kommt. Hierfür untersucht der Autor rechtliche Kriterien aus Gesetz und Richterrecht darauf hin, ob sie diesen Umstand begünstigen. Außerdem betrachtet er anhand zweier Beispielfälle die Unterscheidungsproblematik und die Folgen der Einstufung als Gewerbetreibender. Fischer erläutert anhand bisheriger Gerichtsurteile unter Zuhilfenahme aktueller Literatur den Einfluss verschiedener Faktoren auf die Art der Tätigkeit/Einkünfte. Zudem nennt und bewertet er Widersprüche und Ausnahmen. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der künstlerischen und der beratenden Tätigkeit.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 6, Case-Study: Einstufung der Einkünfte und Folgen: 6.1, Der Berater: Die Prüfung anhand des Schemas des Institutes für Freie Berufe führte bei Simon Pfalzburger zu folgenden Fragen, die ich in diesem Kapitel anhand der erarbeiteten Kriterien analysieren werde: 1. Inwiefern handelt es sich bei dieser Beratertätigkeit um eine freiberufliche? 2. Inwieweit sind die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten trennbar? 6.1.1, Einkommensteuerrechtliche Einordnung: Um die Beratertätigkeit von Pfalzburger als freiberuflich oder gewerblich einzuordnen, werde ich zuerst prüfen, ob es sich um einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich überprüfen, ob eine Freiberuflichkeit über den in Kapitel 4.2.1 genannten Umweg der wissenschaftlichen Tätigkeit bejaht werden kann. Mit einer ‘Ausbildung zum Fernmeldehandwerker mit anschließender Weiterbildung zum Fachwirt für Telekommunikation’ und ‘zertifizierte[n] Projekterfahrungen im Service Management [sic]’ und einer neunjährigen Berufserfahrung verfügt Pfalzburger über eine Ausbildung und Berufserfahrung, wie sie mit der des Wirtschaftsingenieurs vergleichbar ist, welchem der Bundesfinanzhof 2003 die Freiberuflichkeit als einem Beratenden Betriebswirt ähnlich anerkannte. Der Schwerpunkt der Beratung beim o.g. Wirtschaftsingenieur lag allerdings auf Prozess-Reingineering mit dem Ziel bestmöglicher IT-Integration, während Pfalzburger in erster Linie auf die bestmögliche Integration von ITK-Systemen in bestehende Prozesse spezialisiert ist. Er ist somit nicht mehr auf ein Teilgebiet der BWL - nämlich Personal und Organisation - fokussiert, sondern auf ein Teilgebiet der Informatik – das der Prozessintegration. Somit ist die geforderte Ähnlichkeit mit Schwerpunkt auf zumindest ein Gebiet der BWL nicht gegeben und eine Freiberuflichkeit wegen Ähnlichkeit mit dem Beratenden Betriebswirt zu verneinen. Deshalb prüfe ich nun, ob die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit gegeben sind. Da Pfalzburger in seiner Tätigkeit keine ‘schwierigen Grundsatzfragen [beurteilt]’ und keine ‘aus der Forschung hervorgegangenen Kenntnisse auf konkrete Vorgänge anwendet’, wäre eine Wissenschaftlichkeit zu verneinen. Allerdings argumentieren die Richter des Bundesfinanzhofes auch wie folgt: ‘Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen, wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z. B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen.’ Eine Untersuchung der Universität Mannheim zum Thema ‘Diplomarbeiten in Kooperation mit Unternehmen’ bestätigt, dass bis zu einem Drittel aller Abschlussarbeiten in Kooperation mit Unternehmen geschrieben werden, mit dem Ziel ‘theoretisch Erlerntes praktisch anzuwenden’. Die Themen werden häufig von den Unternehmen vorgegeben, und die ‘gewonnenen Erkenntnisse direkt im Unternehmen umgesetzt.’ Es handelt sich also um Auftragsarbeiten, wie sie auch von einem externen Berater durchgeführt würden. Es ist nicht möglich, vorherzusehen, wie die Richter eine solche Studie in zukünftigen Verfahren würdigen werden. Hielten sie am Wortlaut ihres Urteils zum Wirtschaftsingenieur fest, hätte dies zur Folge, dass Pfalzburgers Einkünfte aus der Beratertätigkeit denen aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 18 EStG zuzuordnen wären. Da das Finanzamt allerdings bereits die Anerkennung einer Freiberuflichkeit verweigerte, müsste dies über eine Klage beim Finanzgericht durchgesetzt werden. Betrachtet man die in dieser Arbeit untersuchte Urteilspraxis der Finanzgerichte, kann von einem Erfolg jedoch nicht sicher ausgegangen werden. Die Frage der Trennbarkeit lässt sich hingegen leichter beantworten. Achtet der Steuerpflichtige auf eine organisatorische Trennung, wie sie in Kapitel 5 beschrieben wurde, ist die steuerliche Anerkennung meines Erachtens unproblematisch. 6.1.2, Finanzielle Folgen gewerblicher Einordnung: Der Gründer muss den Nutzen einer Freiberuflichkeit mit den Kosten eines eventuell verlorenen Gerichtsverfahrens abwägen. Folgende Vorteile als Freiberufler kann er nicht oder nur eingeschränkt nutzen, wenn er auf eine Klage verzichtet: - finanzielle Vorteile (Gewerbesteuerbefreiung, Ist-Versteuerung in der Umsatzsteuer, IHK-Beitragsbefreiung) - organisatorische Erleichterungen (Keine Buchführungspflicht, erleichterte Gewinnermittlung, Vorsteuerabzug nach Durchschnitts-sätzen) - Nichtanwendbarkeit der Gewerbeordnung mit z. B. Anzeige- und Offenlegungspflichten, Nichtanwendung des HGB mit z. B. besonderen Sorgfaltspflichten im Geschäftsverkehr

Über den Autor

Markus Fischer wurde 1985 in Sonneberg geboren. Nach einer Ausbildung zum Fachinformatiker und einem Praktikum in den Niederlanden schloss er im September 2012 sein Studium im Fach Unternehmensgründung- und Nachfolge an der Hochschule für Wirtschaft und Recht mit Auszeichnung ab. Während seines Studiums unterstützte er als selbständiger Berater Unternehmensgründer aus den Bereichen Kreativwirtschaft und Informations- und Kommunikationstechnik auf dem Wege in die Selbständigkeit. Im Rahmen der Unternehmensorganisation und Finanzplanung stelle er in mehreren Fällen fest, dass neben den üblichen marktseitigen Unsicherheiten steuerrechtliche Unklarheiten die Planung erschwerten. Diese Feststellung motivierte Fischer, sich im Rahmen dieser Studie detailliert mit der Problematik der Unterscheidung zwischen Freiem Beruf Gewerbe auseinanderzusetzen.

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