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- Die deutsche Einwanderung in die USA und ihre Auswirkungen
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2018
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Amerika wurde von jeher durch Einwanderer aus vielen verschiedenen Ländern geprägt. Die deutsche Einwanderung und ihr Stellenwert werden jedoch oft unterschätzt. Das Buch beschäftigt sich mit dem Verlauf der deutschen Einwanderung in die USA, zeigt die Hintergründe der großen Einwanderungswellen auf und betrachtet die Anzahl und Zusammensetzung der deutschen Einwanderer aus den unterschiedlichen Gesellschaftsschichten. In vergangenen Jahrhunderten war die Einwanderung ein fast endgültiger Schritt, da die Reise nach Amerika nicht mit heutigen Verhältnissen verglichen werden kann. Deutsche Einwanderer sahen sich einer Reihe von Gefahren, Übervorteilungen und rechtlichen Regelungen und Einschränkungen ausgesetzt. Am Ziel angekommen, machten viele Einwanderer die bittere Erfahrung, wie wenig die Realität mit ihren Erwartungen an die neue Heimat übereinstimmte. Die Deutsch-Amerikaner wurden nicht immer mit offenen Armen aufgenommen, sondern sahen sich im Laufe der Geschichte auch zahlreichen Anfeindungen ausgesetzt. Dennoch ist der vielseitige Einfluss der Deutsch-Amerikaner auf die amerikanische Kultur und das Land unbestritten.
Textprobe: Deutsche Auswanderungsgesetzgebung: Die Regelung der Auswanderungsangelegenheiten unterlag anfangs den Fürsten der Einzelstaaten, die alle ähnlich auf den Bevölkerungsverlust reagierten: Sie versuchten die Abwanderung ihrer Untertanen zu erschweren oder zu verhindern. Eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland gab es erst 1897 mit dem Reichgesetz über das Auswanderungswesen . Durch wirtschaftliche, rechtliche und militärische Verpflichtungen waren Untertanen an Land und Herrschaft, Gemeinde und landesherrliche Hoheit gebunden, daher war für sie keine freie Ortswahl oder Emigration vorgesehen, die diese Bindung gelöst hätte. Die einzigen Ausnahmen dieser Regelung bildeten der Augsburger Religionsfriede 1555 und der Osnabrücker Friede 1648, die beide eine Auswanderung aus Religionsgründen ermöglichten, jedoch voraussetzten, dass der Untertan eine Ablösung wirtschaftlicher Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn vornahm und auch den Wert des außer Landes gebrachten Vermögens mittels einer Nachsteuer (meist zehn Prozent des außer Landes gebrachten Werts) erstattete. In Gegenden, wo Leibeigenschaft bestand, wie etwa der Pfalz, mussten die Untertanen ihre Rechte und Abgaben durch eine Manumissionsgebühr ablösen, die je nach Herrschaft variierte. Auswanderungswillige Untertanen im 18. Jahrhundert mussten sich eine Genehmigung ihres Landesherrn holen, in der dieser bestätigte, dass keinerlei gesetzliche Verpflichtungen zur Ablösung von Schulden oder Nachsteuer mehr bestanden und er die Erlaubnis zur Emigration erteilte. Seit 1709 gab es in der Pfalz immer mehr Auswanderungsverbote, die sich explizit mit der Auswanderung nach Pennsylvania beschäftigten und vorschrieben, dass Erbschaften unerlaubt Ausgewanderter eingezogen sowie Auswanderungsagenten verfolgt werden sollten. Auswanderungsverbote, die bei Nichteinhaltung mit Vermögenskonfiskation oder mit anderen Strafen geahndet wurden, oder Verbote der Auswanderungsanwerbung wurden in Preußen 1721, Baden 1749, Mecklenburg 1760-1766, Bayern 1764, Sachen 1723 und 1764 und in Hessen 1787 erlassen. In Württemberg herrschte seit dem Tübinger Vertrag 1514 das Recht des freien Zuzugs, das jedem Einwohner die Auswanderung gestattete. Nach den napoleonischen Kriegen und der Neuordnung Deutschlands lockerten sich auch die Auswanderungsverbote. Einige Einschränkungen, wie die abgeleistete Militärpflicht und die Entrichtung der Nachsteuer, blieben bestehen. Um die öffentliche Armenfürsorge zu entlasten, gab es im 18. Jahrhundert die Praxis, die Dorfarmen auf Gemeindekosten nach Amerika zu schicken. Das Verbot der Einreise von Umkehrern und Rückwanderern war hierbei nur eine Konsequenz der Bekämpfung des Bettelns. Trotz des Drängens der deutschen Gemeinde trat erst 1765 ein Gesetz zum Schutz der deutschen Passagiere vor Ausbeutung durch Kapitäne oder Kaufleute in Kraft. Gründe, die eine Auswanderung unmöglich gemacht hätten, gab es im Prinzip jedoch für niemand. Kaiser Joseph II. erließ am 2. Juli 1767 ein kaiserliches Edikt, das unter anderem die Auswanderung deutscher Untertanen in fremde Länder – vor allem nach Übersee – verbot. Doch der Staat nahm eine Selektion der Auswanderungswilligen vor: Ausgenommen von diesem Auswanderungsverbot waren unliebsame oder unterstützungsbedürftige Untertanen wie Juden, Ungläubige oder Bettler – diese ließ man stillschweigend ziehen. Darüber hinaus enthielt das Edikt strenge Vorschriften, die ein Versammlungsverbot, die Gefangennahme von heimlichen Auswanderungswilligen und Werbern beinhaltete und harte Strafen ankündigte. Auch das kaiserliche Edikt vermochte die Auswanderungsbewegung nicht nennenswert zu beeinflussen. Die Landesfürsten behandelten Untertanen weiterhin wie persönliches Eigentum und versuchten, sie mittels Abmahnungen, Warnungen, der zeitweiligen Einführung höherer Abzugsgelder, Verboten des Verkaufs von Gütern und der Auswandererwerbung oder dem Verbot der Auswanderung selbst im Land zu halten. Im Deutschland des 18. Jahrhunderts ließen nur wenige Herrschende ihre auswanderungswilligen Untertanen ziehen. Nach Ansicht der Regierungen sorgten die Werber für Unruhe und Unzufriedenheit im Volk und weckten oder förderten gar den Auswanderungswunsch. Harte Strafen sollten Werber fernhalten und Auswanderungswilligen den Mut zu nehmen, mit diesen in Kontakt zu treten. Untertanen, die dennoch auswandern wollten, waren mit dem Erhalt der Abzugsgenehmigung durch die Behörden auf sich allein gestellt und konnten von der Heimat keinen Schutz oder Fürsorge mehr erwarten. Jedoch wurden in der Praxis die strikten Verbote kaum eingehalten, viele Staaten erteilten den Werbern sogar eine Erlaubnis, da die Auswanderung bis 1816/17 kein dringendes politisches Problem darstellte. Gelegentlichen Auswanderungsschüben wurde mit der Erneuerung der Verbote oder schärferer Anwendung der bestehenden Bestimmungen begegnet. Als sich zehntausende Deutsche nach den Katastrophenernten in den Jahren 1816/17 auf den Weg in die Neue Welt machten, gab es nicht genug Schiffsplätze und viele Auswanderer erreichten Amerika geschwächt und krank auf einem der überladenen Schiffe. Unter den Redemptionern fand mancher keinen Dienstherren und wurde Bittsteller. Diejenigen, die in Holland keine Überfahrtsmöglichkeit gefunden hatten, waren nach kurzer Zeit völlig mittellos und mussten sich den Rückweg nach Hause erbetteln, wo sie nur widerwillig wieder aufgenommen wurden. Die Gründung des Deutschen Bundes 1815 war verbunden mit einer liberaleren Auswanderungspolitik. Die Wanderung zwischen den einzelnen Bundesstaaten wurde durch Artikel 18b der Bundesakte freigestellt. Verschiedene Einzelstaaten nahmen diesen Grundsatz der Auswanderungsfreiheit in ihren Verfassungen auf oder gestanden ihn durch Verordnungen und Gesetze zu, wie etwa Baden 1803, Württemberg 1815, Preußen 1818 und Hessen 1821. Trotzdem mussten die Auswanderungswilligen zuerst eine Erlaubnis bei den Behörden einholen, was ihnen allerdings das Recht auf eine spätere Wiedereingliederung als Staatsbürger nahm. Auf diese Weise wollten sich die Regierungen vor mittellosen Rückwanderern schützen. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts war die behördliche Auswanderungserlaubnis mit einer zehnprozentigen Abzugssteuer auf alles ausgeführte Vermögen verbunden. Dennoch stellten diese auswanderungspolitischen Regelungen einen Fortschritt dar, da die Gründe für eine Erlaubnisverweigerung nun gesetzlich festgelegt waren und somit der Behördenwillkür Grenzen gesetzt waren. Die Bedingungen waren in fast allen Bundesstaaten gleich: Männer mussten ihren Militärdienst abgeleistet haben, Familienväter die Zustimmung ihrer Frauen eingeholt haben und vorhandene Schulden beglichen sein. Natürlich gab es immer noch Möglichkeiten, ungewünschte Abwanderung von Untertanen zu verhindern, jedoch kam es teilweise zu einer auswanderungsfördernden Einstellung der Behörden, da ein Fortzug der Bevölkerung in Zeiten großer wirtschaftlicher Not Armut und Arbeitslosigkeit mildern konnte und somit weniger Bedürftige der öffentlichen Fürsorge zur Last fielen. In den 1840er und 1850er Jahren unterstützten mehrere südwestdeutsche Regierungen die Auswanderung sogar mit staatlichen Mitteln, weil eine einmalige Bezahlung der Fahrtkosten nach Amerika billiger war als die möglicherweise über Jahre dauernde staatliche Unterstützung verarmter Untertanen. Darüber hinaus war Abschiebung auch ein willkommenes Mittel, um sich anderer unerwünschter Menschen zu entledigen, wie etwa politischer Revolutionäre oder Sträflinge. Dementsprechend würde die Auswanderung mal beschränkt, mal gefördert, je nachdem, was die Regierungen als den größeren Vorteil ansahen. In den 1830er Jahren verdichtete sich in Deutschland das Netz der Agenturen, die dem Auswanderer halfen seine Reise zu planen. Natürlich wollten die Agenturen die Auswanderungsbewegung fördern, aber sie waren keinesfalls vergleichbar mit den Seelenverkäufern und Neuländern des 18. Jahrhunderts. So war auch den Verantwortlichen der staatlichen Behörden klar, dass ohne die vermittelnde und organisatorische Arbeit der Agenten hunderte Auswanderer scheitern und der öffentlichen oder privaten Wohlfahrt zur Last fallen würden. Dennoch fürchteten sie, die Agenturen könnten die Auswanderung bewusst fördern und unterwarfen diese daher strikten Kontrollvorschriften. Die Emigranten waren auf ihrem Weg in die Neue Welt meist ohne Schutz vor Übervorteilung. Bremen ergriff als erster deutscher Staat mit seiner Auswanderungsverordnung 1832 erste Bemühungen, Auswanderern staatlichen Schutz zu gewähren – nicht ganz ohne Hintergedanken, wollte man sich doch durch den Auswandererverkehr gute Verdienstmöglichkeiten für Reeder, Expedienten, Beherbergungsbetriebe und Schiffsausrüster sichern. Bremer Schiffe brachten jetzt statt Ballast Auswanderer in den Laderäumen unter und lasteten so ungenutzte Kapazitäten aus. Um den Auswanderern Vorteile zu bieten und sie so aus den vom Südwesten Deutschlands leichter erreichbaren Häfen Rotterdam, Antwerpen und Le Havre zu locken, erließ Bremen Verordnungen, in denen die Reeder verpflichtet wurden, Passagierlisten zu führen, für 90 Tage Verpflegung an Bord zu haben und die Seetüchtigkeit ihrer Schiffe nachzuweisen. 1851 errichtete man ein Nachweisungsbüro, das Auswandererfragen beantwortete und Informationen bot. Hamburg führte 1837 ähnliche Verordnungen ein. Die Behörden der deutschen Binnenstaaten befassten sich eher mit dem ausufernden Agentenwesen und erließen Kontrollmaßnahmen, die auch als Schutzbestimmungen für Auswanderer angesehen werden konnten, da sich unter den Agenten so mancher Betrüger befand. Versuche, im 19. Jahrhundert die Auswandererpolitik deutschlandweit einheitlich zu regeln, scheiterten immer wieder. Das Recht auf Auswanderung ohne Rücksicht auf deren Ziel erkannte erst das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 1. Juni 1870 rechtskräftig an, wobei es immer noch eine Einschränkung für Wehrpflichtige und eine kleine Gruppe Armeeangehöriger gab. Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen 1897 war die erste reichseinheitliche Regelung, die detaillierte Vorschriften für Agenten und Unternehmer beinhaltete, die sich im Auswanderertransport betätigten. Das Auswandererwesen kam unter staatliche Aufsicht und die Auswanderung sollte, je nach wirtschaftlichen und nationalen Interessen Deutschlands, von der Regierung in bestimmte Gebiete gelenkt werden. Die Auswanderer folgten jedoch eher ihren persönlichen Wünschen und ließen sich nicht vom Staat leiten. Am 11. August 1919 erkannte die Weimarer Reichsverfassung die Auswanderung als Grundrecht an, behielt sich jedoch Steuerhoheit über die Ausgewanderten vor. Am 26. März 1975 trat ein neues deutsches Gesetz zum Schutz der Auswanderer in Kraft, das keinerlei Einschränkungs- oder Lenkungsversuche mehr beinhaltete, und das Prinzip der Auswanderungsfreiheit garantierte, die staatliche Mitsprache sollte nur noch im Sinne der Beratung erfolgen.
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