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Soziologie

M. Bostel

Das Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe: Das Bundesteilhabegesetz und seine Folgen

Unveränderte Neuausgabe

ISBN: 978-3-96146-891-1

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Produktart: Buch
Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2022
AuflagenNr.: 1
Seiten: 86
Abb.: 17
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Eingliederungshilfe steht durch das Bundesteilhabegesetz vor neuen Herausforderungen. Dieses Buch zeigt die neuen Veränderungen des Gesamtplanverfahrens, die im Rahmen eines Prozessverlaufs Schritt für Schritt erläutert werden, und Chancen und Grenzen in der praktischen Umsetzung auf. Zur Erreichung der Ziele der Selbstwirksamkeit und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen reicht das Instrument alleine nicht aus. Es sind weitere Indikatoren in der Hilfeplanung zu berücksichtigen. Diese Indikatoren werden anschließend beleuchtet und durch praktische Beispiele aus verschiedenen Zuständigkeitsgebieten erläutert. Abschließend wird ein Leitfaden dargestellt, der zur Orientierung des Gesamtplanverfahrens genutzt werden kann.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3: Eingliederungshilfe: Ein wichtiges sozialpolitisches Instrument in der Bundesrepublik ist die Eingliederungshilfe (EGH). Sie soll den Menschen mit Behinderung ermöglichen, am sozialen Leben teilzunehmen und ihre Interessen selbstbewusst im demokratischen Gemeinwesen zu vertreten. Leistungen der EGH sind durch das Subsidiaritätsprinzips nachrangige Hilfen. Die EGH ist dem Sozialhilfeträger zuzuordnen und ist mit 40% aller Rehabilitationsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland der größte Rehabilitationsträger. Eine Definition der EGH soll zum einen mit dem Fachlexikon der Sozialen Arbeit und zum anderen nach G. Wansing versucht werden. Die EGH nach §§ 53 ff SGB XII hat die Aufgabe, die Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu ermöglichen oder zu erleichtern und die Ausübung eines Berufs oder einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die EGH wird durch das zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX beeinflusst mit dem Schwerpunkt der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Durch die bewilligten Leistungen der EGH soll eine Behinderung verhütet, deren Folgen beseitigt oder gemildert werden. G. Wansing (2005) beschreibt die EGH als ein Inklusionsinstrument, das als letztes Auffangnetz für all die Personen in Betracht kommt, die aus den generalisierten Sicherungssystemen herausfallen. Ziel der EGH ist es den MmB die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Wansing forderte, dass die EGH aus dem Fürsorgerecht herausgelöst werden soll und forderte ein eigenes Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen, wie es schon seit Jahrzehnten zuvor von Betroffenen selbst gefordert wurde. Die EGH hat nach § 97 SGB IX Fachkräfte aus unterschiedlichen Fachdisziplinen zu beschäftigen. Diese sollen Kenntnisse im Sozial- und Verwaltungsrecht haben, über fachliche Kenntnisse des leistungsberechtigten Personenkreises verfügen oder über Teilhabebedarfe und Teilhabebarrieren. Die Fachkräfte haben zudem ein Wissen über den Sozialraum und deren Leistungsangebote im Rahmen der EGH sowie die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen beteiligten Personen. Fehlende Fähigkeiten sind durch Fortbildungen anzueignen. Frau Gromann geht des Weiteren davon aus, dass die professionell Planenden, eine ressourcenorientierte Sichtweise auf den MmB haben sollen und koordinierende Prozesse gestalten können. Der Sozialarbeiter hat zudem die Aufgabe Netzwerke zu erstellen, um eine multiperspektivische Sichtweise in der Hilfeplanung zu ermöglichen und um den Leistungsberechtigten die geeignete Hilfe empfehlen zu können. 3.1: Personenkreis in der Eingliederungshilfe: Der Personenkreis der Eingliederungshilfe wird wie bisher nach § 53 SGB XII bestimmt. Personen, deren körperliche Funktion, mentale Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und die dadurch eine wesentliche Teilhabeeinschränkung aufweisen oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, können Leistungen der EGH in Anspruch nehmen. Anspruch auf Leistungen können auch Personen haben, die andere körperliche, geistige oder seelische Behinderungen aufweisen (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Aufgrund der umstrittenen Ursprungsfassung des Personenbegriff in § 99 SGB IX, indem der Mensch mit einer Behinderung in mindestens fünf von neun Lebensbereichen ohne personelle oder technische Unterstützung oder in mindestens drei Lebensbereichen auch mit personeller und technischer Unterstützung Ausführungen von Aktivitäten zur Teilhabe nicht möglich ist, bleiben § 53 Abs.1 und 2 SGB XII und die §§ 1-3 EinglhVO bis zur vierten Reformstufe 2023 in Kraft. In der Zwischenzeit, sollen Begrifflichkeiten und Anzahl möglicher Einschränkungen in den Lebensbereichen geklärt werden. Nach Art. 25a SGB IX soll in einem Bundesgesetz der Inhalt, die Anzahl und das Ausmaß der jeweiligen Einschränkungen in den Lebensbereichen geregelt werden. Es handelt sich um neun Lebensbereiche, die ab 2018 im Rahmen der Bedarfsermittlung nach § 142 SGB XII berücksichtigt werden. […] Eine weitere Herausforderung ergibt sich aus den Schnittstellen des Pflegebedürftigkeitsbegriffes nach § 14 Abs. 2 SGB XI und der Bedarfsermittlung der EGH nach § 142 SGB XII in den Lebensbereichen der Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung und des häuslichen Lebens. Eine Abgrenzung zwischen den beiden Bereichen wird erschwert. Der § 13 Abs. 3 SGB XI gibt vor, dass die Leistungen der Pflegeversicherung und der EGH gleichrangig sind. Erhält der Leistungsberechtigte Unterstützung in Einrichtungen umfasst die Leistung ebenso die Pflegeleistungen. Kann der Leistungserbringer die Pflege nicht ausreichend gewährleisten, vereinbaren die Pflegekasse und die EGH gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten eine geeignete Leistung die angemessen ist und das Wunsch und Wahlrecht des MmB berücksichtigt. Werden Leistungen im ambulanten Bereich erbracht umfasst die Leistung auch die Leistung der häuslichen Pflege ab 2020.

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