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- Chancengleichheit im Bildungswesen. Die Berliner Schulreform und der Übergang von der Grundschule in die weiterführende, allgemeinbildende Schulform
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Verlag:
Diplomica Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2016
AuflagenNr.: 1
Seiten: 108
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Auf die schlechten Ergebnisse der Berliner Schüler bei internationalen Vergleichsstudien reagierte Berlin mit tief greifenden Reformen des Bildungssystems. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit inhaltlich-curricularen und methodischen Veränderungen im Bereich der Grundschule sowie mit der Umstrukturierung der weiterführenden Oberschulen von der Vier- zur Zweigliedrigkeit auseinander. In der Arbeit werden die veränderten Lernbedingungen und Methoden, wie die Individualisierung des Lernens, Selbstmotivation und eigenständiges Arbeiten, betrachtet und auf ihre positiven sowie negativen Auswirkungen auf die Leistungen der Kinder hin geprüft. Beim Übergang der Schüler von der Grundschule auf die weiterführenden Oberschulen sind in erster Linie die Noten ausschlaggebend, um an die gewünschte Schulform zu gelangen. Anhand des empirischen Materials wird herausgearbeitet, welche Faktoren auf die Chancengleichheit einwirken und ob durch die Veränderungen an den Grundschule und die erneuerten Aufnahmekriterien alle Kinder, unabhängig von ihrer sozialen und ethnischen Herkunft, gleiche Chancen haben, an die für sie bestmögliche Schulform zu wechseln.
Textprobe: Kapitel 5.4. Auswahlverfahren und Aufnahmekriterien bei Übernachfrage: An Berliner Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen veränderten sich im Zuge der Schulstrukturreform im Schuljahr 2011/2012 die Auswahlkriterien bzw. das Anmeldeverfahren für die 7. Klassen der weiterführenden Schulen. Die Regelungen der Auswahlkriterien treten bei einer Übernachfrage der gewählten Schule in Kraft, das bedeutet, wenn mehr Anmeldungen vorliegen, als Plätze vorhanden sind, greifen die neuen Auswahlkriterien. Für Eltern hat das zur Folge, dass sie sich konkret und noch vor der Anmeldung ihres Kindes an der gewählten weiterführenden Oberschule über die Aufnahmekriterien und Profile im Bezirk und auch berlinweit informieren müssen ([1]Roy 2010:1). Den interessierten Eltern steht eine Informationsbroschüre in kategorisierter Form zur Verfügung, in der sie über das regionale Angebot der einzelnen allgemeinbildenden Schulen, den Standorten und den schulischen Profilen informiert werden ([2]Roy 2010:1). Nähere Informationen über die Angebote, Profile und Aufnahmekriterien sollten die Eltern auch noch vor Beginn des Anmeldezeitraumes von den Grundschulen erhalten, da es die ausdrückliche Aufgabe der Grundschulen ist, über bestehende Möglichkeiten des Schulbesuchverlaufs an der Oberschule zu informieren und zu beraten ([1]Roy 2010:1). Des Weiteren muss den Eltern von Schülern der 6. Klasse in den Grundschulen explizit bekannt gemacht und erklärt werden, um welche Aufnahmekriterien es sich bei den Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen handelt. Die Förderprognose der Grundschule sollte auf die geforderten Aufnahmekriterien der gewählten Schule ausgerichtet sein ([1]Roy 2010:1). In Bezug auf die Aufnahmekriterien, hatten im Vorfeld die Schulen individuelle Kriterien für die Aufnahme im Fall der Übernachfrage zusammengestellt, die sich an dem Schulprofil und Schulprogramm orientierten. Nach Beschluss der Schulkonferenz wurden diese Kriterien bei der Schulaufsicht eingereicht. Zu den Kriterien gehörten Bereiche, wie die Festlegung eines bestimmten Notendurchschnitts, ein profilorientiertes Testverfahren, Schulprofil, Fremdsprachen, bisher erworbene Kompetenzen und Interessen etc. ([1]Roy 2010:1). Aufgrund der Rechtssicherheit wurden die eingereichten Aufnahmekriterien von der Rechtsabteilung der Senatsverwaltung geprüft, um eine juristische Absicherung gegen Einsprüche der Eltern im Fall einer Ablehnung des Kindes von Seiten der Schule zu erhalten ([1]Roy 2010:1). Letztendlich legten die Schulen als einziges Aufnahmekriterium einen bestimmten Notendurchschnitt fest. Von allen anderen Kriterien wurde Abstand genommen. Demzufolge hat ein Schüler, dessen Notendurchschnitt des 2. Jahresabschlusszeugnisses der 5. Klasse und das 1. Halbjahreszeugnis der 6. Klasse im Rahmen des erforderlichen Notendurchschnitts liegt, gute Chancen an der Erstwunschschule angenommen zu werden. Des Weiteren haben einige Schulen, Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien, profilbezogene Tests durchgeführt, um somit die qualifiziertesten Schüler auszuwählen. Hinsichtlich der Schulwahl ihres Kindes, haben die Eltern weiterhin das individuelle Wahlrecht, da die Förderprognose der Grundschule nicht bindend ist. Die Förderprognose ist lediglich eine den Leistungen des Kindes entsprechende Empfehlung. Somit können Eltern ihr Kind auch an einem Gymnasium anmelden, obwohl die Förderprognose den Besuch einer Integrierten Sekundarschule empfiehlt. Andererseits kann auch eine Sekundarschule gewählt werden, obwohl das Kind eine Förderprognose für das Gymnasium erhalten hat. Des Weiteren können die Eltern drei Wunschschulen angeben. Dieses bedeutet, dass ein Kind nach Ablehnung von der Erstwunschschule, eventuell an der Zweit- oder Drittwunschschule angenommen werden kann, sofern es an diesen beiden Schulen noch freie Plätze gibt. Die hierfür zuständige Schulbehörde prüft, ob an der Zweitwunschschule eine Aufnahme möglich ist (Sek I-VO 2011:6). Sollten keine Plätze zur Verfügung stehen, wird die Kapazität der freien Plätze an der als letztes angegebenen Schule geprüft (SekI-VO 2011:6). Für den Fall, dass ein Kind an keiner der drei Wunschschulen wegen Übernachfrage angenommen wird, ist es Aufgabe des Bezirks, für das Kind einen Platz entweder im Bezirk oder auch berlinweit an der gewünschten Schulart zu finden und zuzuweisen. Da das Wohnortsprinzip aufgehoben ist, besteht also die Möglichkeit, dass einem Schüler eine Schule mit dem gewünschten Profil in einem anderen Bezirk zugewiesen werden kann ([1]Roy 2010:2). Die Aufnahme der Schüler an den weiterführenden Oberschulen wurde prozentual eingeteilt. Zuerst werden bis zu 10% an Kindern aufgenommen, die zu den Integrationskindern mit leichten Behinderungen oder mit emotional-sozialen Förderstatus gehören. Diese 10% der Integrationsschüler werden nicht zu der prozentualen Verteilung gezählt. Anders formuliert bedeutet es, dass eine Schule mit 100 freien Plätzen bis zu 10 Plätze (10%) an die Integrationskinder vergibt. Die verbleibenden 90 Plätze stellen die 100% der verfügbaren Plätze dar und werden an die anderen Schüler wie folgt verteilt: Gemäß §37 Absatz 3 des Schulgesetzes werden in einem Umfang von bis zu 10% der verfügbaren Plätze vorrangig Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefälle vorliegt (Sek I-VO 2011:7). Als Härtefall angesehen werden Kinder, bei denen besondere familiäre oder soziale Situationen vorliegen, so dass der Besuch einer anderen Schule als der gewählten, im Einzelfall als unzumutbar anzusehen ist (Sek I-VO 2011:7). 60% Prozent wählt die Schule nach dem festgesetzten Notendurchschnitt aus und die restlichen 30% der vorhandenen Plätze werden bei einer Übernachfrage durch das Los entschieden. Das Losverfahren gibt Schülern eine Chance, an ihrer Wunschschule angenommen zu werden, die nicht den erwarteten Notendurchschnitt aufweisen können.
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