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- Wer überwacht die Wächter? Möglichkeit und Effizienz der Kontrolle des Verfassungsschutzes durch Judikative und Exekutive
Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 04.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 68
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Verfassungsschutz soll die freiheitlich demokratische Grundordnung schützen und die Gegner unseres Staates überwachen. Vor dem Hintergrund des Versagens der Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die NSU-Mordserie geht es um Konsequenzen für den Verfassungsschutz. Der Verfassungsschutz, einer von drei Nachrichtendiensten in Deutschland, soll durch Rechtssprechung sowie Regierung und Verwaltung kontrolliert werden. Der Autor stellt dar, welche Möglichkeiten der Kontrolle es gibt und wie effizient sie sind. Aktuelle Änderungen der Kontrolle und Überwachung des Verfassungsschutzes durch Parlamente und Behörden werden dargestellt und bewertet. Außerdem werden verwaltungsprozessrechtliche Fragen des Geheimnisschutzes wie das in-camera-Verfahren und rechtswissenschaftliche Aspekte der Überwachung aufgeführt.
Textprobe: Kapitel B, Die Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Judikative: Die Judikative – auch dritte Gewalt genannt – ist als Rechtssprechung deutlich von den beiden anderen Gewalten getrennt. Die rechtssprechende Gewalt wird von unabhängigen Richtern vollzogen und durch Gerichte ausgeübt, die somit eine besondere organisatorische Einheit der staatlichen Gewalt darstellen. I, Rechtsweggarantie und Bindung an Recht und Gesetz: ‘Demokratie ist gewiss ein preisenswertes Gut, Rechtsstaat aber ist wie das tägliche Brot, wie Wasser zum Trinken und wie Luft zum Atmen und das Beste an der Demokratie gerade dieses, daß nur sie geeignet ist, den Rechtsstaat zu sichern.’ Knapp 15 Monate nach Ende des nationalsozialistischen Terrorregimes in Deutschland formulierte Gustav Radbruch in diesem Satz prägnant die eminente Bedeutung des Rechtsschutzes, gleichsam als Auftrag für den Neuanfang Deutschlands. In Art. 19 IV GG wird eine effektive Rechtsschutzgarantie als Grundrecht festgelegt. Danach steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Ebenso wesentlich ist die Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG. Sie drückt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus und sichert die Verwirklichung des Rechtsstaats bei der Ausübung öffentlicher Gewalt. Damit sind auch die evidenten Grundlagen und Vorgaben zur Kontrolle des Verfassungsschutzes durch die Judikative gegeben. Gerichte prüfen, ob die Rechte der von der Tätigkeit einer Behörde betroffenen Bürger gewahrt werden. 1, Gesetzmäßigkeit und Rechtsschutz nach Art. 19 IV und 20 III GG: Das in der Literatur oft zitierte Wort vom ‘Schlussstein im Gewölbe des Rechtsstaats’ macht deutlich, welche Bedeutung der Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV GG zukommt. Dieser Grundgesetz-Artikel beinhaltet eine Rechtsweggarantie, die als Rechtsschutz- und Gerichtsweggarantie gegen-über Akten der öffentlichen Gewalt durch die Exekutive verstanden wird. Die Rechtsschutzgewährung wird als Staatsaufgabe von der Gerichtsbarkeit gem. Art. 1 III GG als grundrechtsverpflichtetes Staatsorgan gewährleistet. Art. 19 IV GG ist als subjektives Recht mit Grundrechtsstatus zu sehen. Diese Vorschrift stellt den verfassungsrechtlichen Vorrang der gerichtlichen Kontrolle vor der reinen Selbstkontrolle der Verwaltung klar. Der grundgesetzliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG wird als Rechtsschutz durch den Richter, nicht gegen den Richter definiert. Würde man Art. 19 IV GG so verstehen, dass gegen jede gerichtliche Entscheidung der Rechtsweg eröffnet sein müsste, würde ein unendlicher Kreislauf von Entscheidungen und Überprüfungen ohne Chance auf Rechtssicherheit in Gang gesetzt. Als problematisch wird gesehen, dass sich nach der Fragestellung ‘sed quis custodiet ipsos custodes?’ aus Art. 19 IV GG kein verfassungsrechtlich abgesicherter Rechtsschutz gegen den Richter ergibt. Während Art. 19 IV GG den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 I GG hingegen auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens. Die Gerichtsbarkeit selbst dient dabei nicht nur dem Schutz der Grundrechte, sondern gehört gem. Art 1 III GG zu den grundrechtsverpflichteten Staatsorganen. ‘Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle’, formuliert das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil. Zu den wichtigsten Prinzipien der rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gehört der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt als Bestandteile der Gesetzmäßigkeit legen fest, dass die Exekutive samt Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausnahmslos an das Gesetz gebunden ist und Eingriffe der Ermächtigung durch das Gesetz bedürfen. Art. 20 III GG legt ebenso fest, dass die Rechtssprechung an ‘Gesetz und Recht’ gebunden ist. Die Grundrechte verpflichten die öffentliche Gewalt, verfassungsrecht-lich normierte Rechte und Freiheiten zu gewährleisten. Die gerichtliche Kontrolle stellt dabei eine Überprüfung am Maßstab und mit den Methoden des Rechts dar. Kontrolle als Soll-Ist-Vergleich vollzieht sich als Rechtsanwendungskontrolle ‘im Dreiklang von Definition, Tatsachenfeststellung und Subsumtion.’
Frank Müntefering, Jahrgang 1964. studierte Philosophie und Politikwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster sowie Rechtswissenschaften an der Fernuniversität in Hagen. Hauptberuflich ist der Autor als Redakteur einer Tageszeitung in Niedersachsen tätig.
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