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- Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen im Kontext der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am Beispiel von "Werkstätten für behinderte Menschen"
Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 60
Abb.: 9
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Erwerbstätig zu sein bedeutet in unserer heutigen Gesellschaft nicht nur soziale Sicherung, sondern auch gesellschaftliches Leben. Die Arbeit hat besonderen Einfluss auf unsere Persönlichkeit, soziale Kontakte und darauf, welchen Status man im sozialen Umfeld respektive in der Gesellschaft einnimmt. Diese Auswirkungen bekommen vor allem Menschen mit Behinderungen zu spüren. Der allgemeine Arbeitsmarkt verschließt sich dem Thema, diese Personengruppe zu beschäftigten. Somit bleibt eine freie Wahl, in welche Richtung das Leben gehen soll, vielen Menschen mit Behinderungen verschlossen. Eher eröffnen sich vordefinierte Sonderwege, die von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt hin zur Werkstatt für behinderte Menschen führt. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird ein Paradigmenwechsel eingeleitet, dem sich auch die Werkstätten für behinderte Menschen unterziehen müssen. Der Abbau gesellschaftlicher Barrieren und das Recht auf Arbeit fordern die Werkstätten heraus, neue Handlungsstrategien zu entwickeln, um der UN-Konvention gerecht zu werden. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich genau mit diesem Thema und will Antworten bzw. Lösungsansätze zu der folgenden Frage finden: Welche Veränderungen können Werkstätten für behinderte Menschen, unter Berücksichtigung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vornehmen, um die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben zu verstärken?
Textprobe: Kapitel 4.4, Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention: 4.4.1, Bedeutung des Nationalen Aktionsplans: Ein Aktionsplan ist ein Handlungsprogramm des Staates oder eines ähnlichen Verantwortungsträgers. Dieser beinhaltet eine Problembeschreibung, die es durch einen Plan gilt zu beheben. Dabei werden Ziele und Maßnahmen formuliert, die es ermöglichen, das bestehende Problem zu lösen. Um die Durchführung der Handlungsmaßnahmen zu gewährleisten, regelt der Aktionsplan zusätzlich die entsprechende Ausführung, Evaluation und Fortentwicklung der vordefinierten Maßnahmen (vgl. Palleit 2010). Mit der Ratifizierung der UN-Konvention in Deutschland im März 2009 hat sich der Staat dazu verpflichtet ‘[…] geeignete, wirksame und zielgerichtete Maßnahmen zu ergreifen […]’ (Palleit 2010: 1), sodass die, der UN-Konvention innewohnenden Rechte eingehalten und umgesetzt werden (Artikel 4 UN-BRK). Auch wenn dem Staat durch die UN-Konvention die Erstellung eines Aktionsplans nicht vorgeschrieben wird, setzen einige Artikel (u. a. Artikel 26 UN-BRK und Artikel 8 UN-BRK) das Bestehen von entsprechenden Programmen oder Konzepten zur Umsetzung dieser voraus (vgl. Palleit 2010). 4.4.2, Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zum Thema WfbM: Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans wird versichert, das auch weiterhin Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben. Eine Verbesserung der Situation der Personengruppe gestaltet sich unter anderem darin, dass sich die Bundesregierung für die ‘[…] Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen […]’ (BMAS 2011: 43) einsetzt. Ziel ist es, den personenzentrierten Ansatz zu fördern, der es bei einer Neuausrichtung des Werkstattrechts ermöglicht, individuelle Unterstützungsbedarfe des Menschen mit Behinderung zu gewährleisten und diese in einer WfbM oder einer anderen Rehabilitationseinrichtung anzubieten. Die geplante Veränderungsmaßnahme bezieht die berufliche Bildung mit ein (vgl. BMAS 2011). Auch wenn Menschen mit Behinderungen in einer WfbM keine Arbeitnehmer sind, steht ihnen seit dem Jahr 2001 mit der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) das Recht zu, Einfluss auf Entscheidungen und Vorgänge zu nehmen, die ihre Interessen berühren. Daher existiert in jeder Werkstatt ein Werkstattrat, zur Vertretung der Interessen beschäftigter MitarbeiterInnen (vgl. Bieker 2005). Da die WMVO nunmehr seit über 10 Jahren besteht, nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass in einen Diskurs mit den Werkstätten und deren Räten zu gehen, um einen Erfahrungsaustausch bezüglich der Umsetzung der Mitwirkung in der Praxis zu initiieren (vgl. BMAS 2011). Mit dem § 141 SGB IX wird festgelegt, dass Aufträge durch die öffentliche Hand bevorzugt den Werkstätten für behinderte Menschen angeboten werden sollen. Da es laut dem Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung derzeit noch unterschiedliche Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder existieren, formuliert die Bundesregierung das Ziel, eine einheitliche Regelung zu finden, die für alle öffentlichen Auftraggeber gelten (ebd.). Im Aktionsplan der Bundesregierung wird deutlich, dass das Abschaffen der Werkstätten für behinderte Menschen nicht zur Diskussion steht. Vielmehr wird der Fokus darauf gelegt, wie eine Optimierung der Einrichtung erfolgen kann. Demnach lässt sich in Verbindung mit den Forderungen des Artikels 27 UN-BRK darauf schließen, dass die WfbM eine Einrichtung darstellt, die sich den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anpassen sowie entsprechend konzeptionelle Handlungsmuster überdenken und neu entwickeln muss.
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