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Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 116
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Das ‘Stadionverbot’ ist ein viel beachtetes Instrument der Fußballvereine und des DFB, es soll dazu beitragen, dass Fußballspiele in einer sicheren und friedlichen Atmosphäre ausgetragen werden können. Dabei wird das Instrument von den verschiedenen Beteiligten sehr unterschiedlich wahrgenommen. Nur wenige wissen, auf welchen Grundlagen ein Stadionverbot basiert und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein rechtmäßiges Stadionverbot zu verhängen. Die StVerRl stellt als verbandsinterne Ordnung keine wirksame Anspruchsgrundlage gegenüber Dritten dar Diese Studie soll daher das für bestimmte Fangruppierungen besonders wichtige Instrument beleuchten. Neben den grundlegenden Informationen über das Stadionverbot befasst sich die Studie auch mit der Bewertung der Rechtmäßigkeit. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der tatsächlichen Anwendung und den sich daraus ergebenden Problemen sowie den anwaltlichen Reaktionsmöglichkeiten. Dabei wird deutlich, dass diese Thematik eng mit dem Straf-, und Polizeirecht verknüpft ist.
Textprobe: Kapitel B, Das Stadionverbot in der Praxis: Nachdem im ersten Teil der Arbeit das Instrument Stadionverbot und die StVerRl aus rechtstheoretischer Sicht betrachtet wurden, beschäftigt sich die Arbeit nunmehr mit der konkreten Anwendung und den sich daraus ergebenen rechtlichen Problempunkten. I., Umgang mit dem Instrument Stadionverbot: Auch der konkrete Umgang mit dem Instrument des bundesweiten Stadionverbotes, welcher bei vielen Fans für großes Unverständnis und Ärger sorgt, birgt einige juristische Problempunkte. 1., Typischer Ablauf der Stadionverbotspraxis: Um besser einschätzen zu können, wie es zur Aussprache eines Stadionverbotes kommt und welches Verfahren bis zur Aussprache abläuft, wird zunächst einmal die übliche Stadionverbotspraxis dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es kaum veröffentlichte Verfahrensabläufe und sehr wenig konkrete Zahlen öffentlich zu finden gibt. Die von mir angeschriebenen polizeilichen Stellen und auch die Vereine sind meist nicht bereit oder in der Lage entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Daher basieren die folgenden Aufführungen weniger auf empirischen Daten als vielmehr auf der öffentlichen Wahrnehmungen, den mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführten Gesprächen sowie den Erfahrungen des Verfassers am Beispiel Borussia Dortmund. a) Zugrundeliegendes Ereignis: Es ist zu beachten, dass die Gründe für die Verhängung eines Stadionverbotes sehr unterschiedlich sein können. Begonnen mit dem Gewalttäter, über den Schwarzmarkthändler, bis hin zum Dieb oder demjenigen der sich verbotenerweise Zutritt zum Stadion verschafft hat. Aber auch der, der auf der Anreise rechtswidrig in den Straßenverkehr eingreift, kann mit einem Stadionverbot belegt werden. In der Regel führen aber begangene Körperverletzungen zu Stadionverboten. Dies beinhaltet oft körperliche Auseinandersetzungen. In Dortmund auch sehr häufig den Becherwurf auf der Tribüne. Dieser wird, ob der harten Schale und der häufig vorkommenden Verletzungen, als eine versuchte gefährliche Körperverletzung gewertet, was dann zu einem Stadionverbot führt. Diese Tat oder die Taten, welche Anlass für die Aussprache eines Stadionverbotes sind, müssen zunächst ‘aktenkundig’ werden. Innerhalb des Stadions geschieht dies meist dadurch, dass der eigene Ordnungsdienst die Verfehlungen registriert und den Namen an die zuständige Stelle im Verein weiterleitet. Außerhalb des Stadions werden solche Handlungen meist direkt an die Polizei weitergegeben oder von dieser festgestellt. Durch die auf diese Weise der Polizei bekannt gewordenen Verfehlungen leitet diese entsprechende Schritte ein, um den Sachverhalt gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO zu erforschen. In der Regel handelt es sich um eindeutige Fälle, bei denen der Täter und der Tathergang feststehen, so dass es keinen allzu großen Ermittlungsaufwand gibt. b) Informationsweitergabe an die Vereine: Die ermittelnde Polizeibehörde prüft unmittelbar zu Beginn, ob durch das eingeleitete Ermittlungsverfahren und die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verfehlung, die Voraussetzungen der StVerRl erfüllt sind. Insbesondere wird überprüft, ob ein Fall des § 4 Abs. 3 StVerRl vorliegt. Kommt die Polizei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der StVerRl erfüllt sind, gibt sie die notwendigen und vorhandenen Informationen über das eingeleitete Ermittlungsverfahren an die Vereine weiter. Dies geschieht in der Regel noch vor der Abgabe der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft oder der schriftlichen Anhörung des Beschuldigten. Daraus ist zu erkennen, dass die Weitergabe der Informationen an den Verein sehr zeitnah nach dem Ereignis erfolgt, meist innerhalb weniger Tage. In komplizierten oder besonderen Fällen kann es auch bis zu zwei Monate dauern, bis die Polizei entsprechende Informationen weiterleitet. Diese Informationen beschreiben je nach Art des Vergehens und Häufigkeit dieser Vorfälle sehr detailliert oder nur knapp was vorgefallen ist. Kleinere Fälle, wie beispielsweise der Becherwurf werden oft nicht ausführlich mit Informationen und Hintergrundermittlungen belegt. Dies hängt überwiegend damit zusammen, dass die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten meist nicht bis zur Verurteilung geführt wird und ein entsprechender Ermittlungsaufwand nicht angemessen erscheint und die Polizei nicht zur Informationsbeschaffung der Vereine verpflichtet ist. c) Ausspruch des Stadionverbotes: Die den Vereinen und Verbänden bekannt gewordenen Tatsachen werden dann durch die Entscheidungsträger ausgewertet. Sollten zu diesem Zeitpunkt bereits eigene Informationen durch eigenes Erleben oder eingegangene Stellungnahmen von betroffenen Personen vorliegen, fließen diese in die Bewertung des Tatgeschehens und der Person mit ein. Kommen der Verein oder die Verbände daraufhin zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussprache eines Stadionverbotes vorliegen und halten sie es aus präventiven Gesichtspunkten für notwendig, den Betroffenen von weiteren Veranstaltungen auszuschließen, wird ein Stadionverbot ausgesprochen. Ob es in jedem Fall die juristischen Voraussetzungen des Hausverbotes sind, oder ob es doch eher die Voraussetzungen der StVerRl sind, welche von den Vereinen zugrunde gelegt werden, kann an dieser Stelle mangels zuverlässiger Informationen nicht abschließend beantwortet werden. Letztendlich wird das Stadionverbot durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen zugestellt und dadurch bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet es auch seine rechtliche Wirkung und Bindung. Sollten die Voraussetzungen der StVerRl für ein bundesweites Stadionverbot erfüllt sein, spricht der Verein dieses im Namen der anderen Vereine und Verbände aus. In der Praxis zeigt sich, dass die erheblich überwiegende Anzahl der Stadionverbote bundesweite Wirkung haben.
Marco Blumberg, LL.M., wurde 1982 in Oberhausen geboren. Sein Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr- Universität Bochum schloss der Autor im Jahre 2006 mit dem ersten juristischen Staatsexamen erfolgreich ab. Das zweite Examen beendete er im Jahre 2009. Nebenberuflich begann er den Masterstudiengang ‘Anwaltsrecht und Anwaltspraxis’, welchen er 2011 erfolgreich abschloss. Im Jahre 2012 erhielt er die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht. Neben der fachlichen Seite sammelte der Autor praktische Erfahrungen im Umgang mit Stadionverboten als Vorsitzender der BVB | Fan- und Förderabteilung und Zuständiger Bearbeiter der Stadionverbote auf Seiten der Fanabteilung.
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