Suche

» erweiterte Suche » Sitemap

Sozialwissenschaften


» Bild vergrößern
» Blick ins Buch
» weitere Bücher zum Thema


» Buch empfehlen
» Buch bewerten
Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 01.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Sexuelle Gewalt ist ein Phänomen der Neuzeit, denn sie wird jeden Tag an tausenden Orten der Welt praktiziert. Dem Thema muss Aufmerksamkeit geschenkt werden, sodass sich einerseits Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch alle anderen Menschen, wie z.B. Eltern mit dieser Thematik auseinandersetzen sollten. Sexuelle Gewalt könnte somit frühzeitig erkannt werden und Kindern würde ein schmerzhafter Leidensweg erspart. Im Fokus dieses Werkes stehen die Problematiken im Umgang mit sexueller Gewalt, die Strategien der Täter/innen und die Folgen sexueller Gewalt mit besonderem Augenmerk auf die geschlechtsspezifischen Folgen. Die Arbeit mündet in einem konzeptionellen Vorschlag, um eine Möglichkeit bzw. eine Leitlinie aufzuzeigen, wie die Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe mit sexueller Gewalt umgehen könnten. Ziel ist es, die Thematik einerseits wissenschaftlich darzustellen, anderseits soll auch die Emotionalität und die Lebenswelt der Opfer sexueller Gewalt vermittelt werden, um bei dem Leser eine Sensibilität für die Thematik zu schaffen und die Motivation zu wecken aktiv zu werden, um sexuelle Gewalt an Kindern in unserer Gesellschaft zu minimieren.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3.1, Möglichkeiten und Grenzen §8 des KJHG: Das Jugendamt hat laut dem §8 des KJHG einen Schutzauftrag zu erfüllen, sobald Ansatzpunkte darauf hinweisen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind / den Jugendlichen muss gemeinsam mit mehreren Fachkräften erfolgen. Des Weiteren sollte das Kind / der Jugendliche und die Erziehungsberechtigten in den Prozess der Festlegung des Gefährdungsrisikos mit einbezogen werden, soweit die Möglichkeit besteht. Darüber hinaus können Hilfen vom Jugendamt gewährt werden, wenn es diese für angemessen hält. Sollte das Jugendamt der Ansicht sein, dass das Familiengericht hinzugezogen werden sollte, so setzt sich das Jugendamt umgehend mit dem Gericht in Verbindung, auch wenn die Erziehungsberechtigten nicht an der Festlegung des Gefährdungsrisikos mitwirken können. Liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor, hat das Jugendamt das Recht, das Kind / den Jugendlichen in Obhut zu nehmen, um so das Kindeswohl sichern zu können. Sollten, um das Kindeswohl zu sichern, andere Institutionen hinzugezogen werden, kann das Jugendamt mit diesen nur in Kontakt treten, wenn die Erziehungsberechtigten dazu die Erlaubnis erteilen. Liegt eine akute Gefährdung des Kindeswohls vor, hat das Jugendamt auch hier das Recht, mit den zuständigen Institutionen ohne die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten in Kontakt zu treten. Ebenso wie das Jugendamt haben die Fachkräfte der Träger und sozialen Dienste die Aufgabe, Anzeichen von Kindeswohlgefährdung zu erkennen und das Gefährdungsrisiko des Kindes, zusammen mit mehreren Fachkräften, einzuschätzen. Des Weiteren sollten die Erziehungsberechtigten sowie das Kind in den Prozess der Gefährdungseinschätzung involviert werden. Bei einer Kindeswohlgefährdung müssen die Träger und die sozialen Dienste umgehend das Jugendamt informieren, um Hilfen oder gar die Inobhutnahme des Kindes / des Jugendlichen abzusprechen. Dieser Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eröffnet der Kinder- und Jugendhilfe eine große Chance für den Kinderschutz. Einerseits könnte durch die gesetzliche Fixierung des Schutzauftrages die Sensibilität für Kindeswohlgefährdungen in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe optimiert werden, sodass sich vermuten lässt, dass mehr Kindern geholfen werden kann. Andererseits sind durch den gesetzlichen Auftrag alle Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verpflichtet, diesem Schutzauftrag nachzukommen, sodass angenommen werden kann, dass die Qualifikationen der Fachkräfte in Form von Supervision und Fortbildungen bezüglich des Kinderschutzes ansteigen werden und so zum einen eine Sensibilität der Fachkräfte geschaffen wird, zum anderen spezifische Leistungen zur Sicherung des Kindeswohls angeboten werden und die Qualität der Leistungen sich aufgrund der Qualifikation der Fachkräfte verbessern könnten. Durch die Sensibilität, könnten sich die Hilfsangebote in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erweitern, sodass sich der Zugang zu Hilfen verbessert. Hinzu kommt, dass der Schutzauftrag, die enge Zusammenarbeit mit der Familie und dem Kind fördert. Der Kinderschutzauftrag ist, wie eben dargestellt, einerseits eine Chance der Kinder- und Jugendhilfe Einrichtungen, andererseits sind die Anforderungen an die Einrichtungen und an die Mitarbeiter gestiegen. Bei der Umsetzung des Gesetzes gibt es in der Praxis einige Probleme, sodass aus den Chancen gleichzeitig auch Problematiken entstehen können. Eine Chance ist die Förderung der Sensibilität. Denn Sensibilität wird nicht durch eine gesetzliche Fixierung geschaffen, sondern kann durch Fortbildungen und Supervisionen gewährleistet werden. Informationen über die Thematik Kindeswohlgefährdung und Kindesschutz sind zwar hilfreich, doch solange nicht Maßnahmen zum konkreten Umgang besprochen werden, kann eine qualitative Hilfe nur schwer erreicht werden. Der §8 des KJHG fordert, dass das Jugendamt, bei sogenannten Anzeichen aktiv werden muss, um das Wohl des Kindes zu sichern. Doch um welche Anzeichen handelt es sich genau? Ab wann kann aus einem Verdacht ein Tatbestand werden? Genau diese Fragen müssen die Einrichtungen individuell beantworten sowie Lösungsstrategien entwickeln, um einen standardisierten Umgang bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, der für alle beteiligten Fachkräfte gilt, festlegen zu können. Des Weiteren verdeutlicht dieser Gesetzestext auch das Spannungsverhältnis zwischen Familie und Jugendamt. Welche Anzeichen deuten konkret darauf hin, dass das Jugendamt das Recht hat, auch ohne die Erziehungsberechtigten, Hilfen oder gar Inobhutnahme zu veranlassen. Die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten wird gefragt. Doch was genau kann eine Fachkraft tun, wenn z. B. sexuelle Gewalt innerhalb der Familie vorliegt? Da der Familie eine fundamentale Aufgabe per Gesetz zugesprochen wird und weil man das Spannungsverhältnis zwischen Jugendamt und Familie zu umgehen versucht, kommt es häufig dazu, dass sich die Hilfen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen darauf konzentrieren, die Funktionalität der Familie wieder herzustellen, um dadurch das Kindeswohl sichern zu können. Doch gerade bei sexueller Gewalt in der Familie wird das Kindeswohl nicht gesichert und die sexuellen Gewalterfahrungen des Kindes verlängern sich. Daraus resultieren die Fragen: ‘Wann genau sollten die Erziehungsberechtigten in den Prozess der Festlegung des Gefährdungsrisikos mit einbezogen werden und wann nicht? Wann ist die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten hinderlich, um das Kindeswohl zu sichern?’ Außerdem könnte sich durch die gesetzliche Fixierung die Chance ergeben, dass sich der Zugang zu Hilfen verbessert und ein spezifischeres Hilfsangebot für die Kinder und ihre Erziehungsberechtigten entwickelt wird. Der Kinderschutzauftrag wurde im Oktober 2005 gesetzlich festgelegt. Seitdem sind 7 Jahre vergangen und noch immer gibt es keine ausreichend spezifischen Hilfsangebote für die männlichen und sehr jungen Opfer sexueller Gewalt. Auch haben zahlreiche sozialen Dienste zwar die Thematik sexuelle Gewalt in ihrem Leistungsangebot mit aufgenommen, doch dabei beschränken sich viele Beratungsangebote auf allgemeine Informationen und das Beratungsgespräch mündet in der Weitervermittlung zu problemzentrierten Einrichtungen. Insgesamt kann man feststellen, dass durch die gesetzliche Fixierung des Kinderschutzauftrages sich für die Kinder- und Jugendhilfe zahlreiche Chancen ergeben können, aber gleichzeitig auch Problematiken bei der konkreten Umsetzung dieses Gesetzes in die Praxis erkennbar sind. Daraus resultiert, dass ein Gesetz allein nicht ausreichend ist, um die Sensibilität, die Qualität und das Angebot der Leistungen bezüglich des Kinderschutzes zu erhöhen, sondern, dass sich jede Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe individuell mit dem Gesetzesauftrag auseinandersetzen muss, um allgemein gültige Standards festlegen zu können, sodass jeder Mitarbeiter über konkrete Handlungskonzepte bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung verfügt.

Über den Autor

Laura Pätzold, Jahrgang 1990, schloss das Studium der Soziologie und Erziehungswissenschaften an der Universität Osnabrück erfolgreich ab. Zurzeit erfolgt eine weitere berufliche Qualifikation durch den Masterstudiengang in Bildung und Soziale Arbeit an der Universität Siegen.

weitere Bücher zum Thema

Prävention sexualisierter Gewalt. Kompetenzentwicklung im Rahmen des Religionsunterrichts

Aspektorientierte Analyse der Problematik, christliche Perspektiven und Unterrichtsansätze

ISBN: 978-3-96146-947-5
EUR 39,50

Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun bei den Albanern

3. bearbeitete und vervollständigte Neuausgabe

ISBN: 978-3-95993-110-6
EUR 16,99


Bewerten und kommentieren

Bitte füllen Sie alle mit * gekennzeichenten Felder aus.