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Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 76
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht war und bleibt eine äußerst komplexe Materie. Grund hierfür ist insbesondere die unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Behandlung der Personengesellschaften in den nationalen Rechten sämtlicher Länder. So werden z.B. Personengesellschaften im deutschen nationalen Steuerrecht stets transparent besteuert. Nicht die Personengesellschaften selbst, sondern der hinter ihnen stehende Gesellschafter ist Steuerrechtssubjekt, während sie in einigen romanischen sowie osteuropäischen Staaten als intransparente Gebilde und somit als Subjekt des Steuerrechts angesehen werden. Aus dieser abweichenden Handhabung resultieren eine Reihe unterschiedlicher Probleme, die häufig unter dem Oberbegriff Unterschiedliche Subjektqualifikation oder Subjektiver Qualifikationskonflikt zusammengefasst und behandelt werden. Dies kann eine Doppelbesteuerung bzw. doppelte Nichtbesteuerung zur Folge haben. Ziel dieser Bachelorarbeit besteht darin, die Behandlung von intransparenten Personengesellschaften in Deutschland zu untersuchen und Lösungsansätze für die oben genannte Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung herauszuarbeiten.
Textprobe: Kapitel III, Hybride Personengesellschaften: 1, Arten von hybriden Personengesellschaften: Hybride Personengesellschaften sind solche Gesellschaften, die weder transparent noch intransparent besteuert werden. Sie liegen in der Art und Weise der Besteuerung zwischen diesen beiden Grundkonzepten. Hin-sichtlich solcher Gesellschaften kommen zwei Szenarien in Betracht. Zum einen geht es darum, dass nach dem nationalen Recht eines Vertrags-staates ein Wahlrecht zwischen einer transparenten und einer intransparenten Besteuerung besteht. Zum anderen kommt es bei der Besteuerung auf den Status des jeweiligen Gesellschafters an. Es ist möglich, dass ein Gewinnanteil einer Gesellschaftergruppe anders besteuert wird als ein Gewinnanteil einer anderen Gruppe von Gesellschaftern. Wie in einer tschechischen Komanditni Spolecnost, unterliegt der Gewinnanteil eines beschränkt haftenden Gesellschafters in einigen Ländern einer Besteuerung auf der Gesellschaftsebene. Der Gewinnanteil des unbeschränkt haftenden Gesellschafters wird unmittelbar bei ihm selbst besteuert. 2, Abkommensberechtigung von hybriden Personengesellschaften: Ob eine hybride PersG abkommensberechtigt ist, richtet sich nach den oben genannten Szenarien. Wenn das in dem ersten Szenario dargestellte Wahl-recht in Betracht kommt, ist die Abkommensberechtigung relativ leicht fest-zustellen. Es wird hier darauf abgestellt, wie das Wahlrecht konkret ausgeübt worden ist. Denn, wird die transparente Besteuerung gewählt, so gelten die im Kapitel B I 2 dieser Arbeit erarbeiteten Ausführungen zu transparenten Personengesellschaften sinngemäß, so dass die Abkommensberechtigung ausscheidet. Wird hingegen die Option für eine intransparente Besteuerung ausgeübt, so kommen die zwei Voraussetzungen des Art. 1 OECD-MA für die Abkommensberechtigung zur Anwendung. Wie oben im Kapitel B II 2 ermittelt, liegen die Voraussetzungen ‘Person’ und ‘Ansässigkeit’ bei intransparenten Personengesellschaften unzweifelhaft vor. Sie können deshalb den Abkommensschutz für sich gelten lassen.
Wirt. Jur. (FH) Elvin Jabrayilov, LL.M. Eur., Jahrgang 1987, studierte nach Abschluss seines Jurastudium in Baku, Aserbaidschan Europäisches Recht (LL.M. Eur.) an der Universität Würzburg. Nachdem er dieses Studium erfolgreich beendet hatte, studierte der Autor Wirtschaftsrecht (LL.B.) an der Fachhochschule Köln, um seine Kenntnisse im deutschen Rechtssystem, insbesondere im Steuerrecht, zu vertiefen. Bereits während dieses Studiums entwickelte der Autor ein besonderes Interesse am Internationalen Steuerrecht. Diese wissenschaftliche Arbeit wurde von ihm im Rahmen seines Schwerpunktes Betriebliche Steuerlehre / Wirtschaftsprüfung als Bachelorthesis angefertigt und mit 1,3 (sehr gut) bewertet. Darüber hinaus war er bei der deutschlandweit bekannten Sozietät Streck Mack Schwedhelm, Fachanwälte für Steuerrecht in Köln als wissenschaftlicher Praktikant tätig.
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