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- Hybride Gesellschaften im internationalen Steuerrecht: Einordnung des Art. 1 Abs. 7 DBA-USA
Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 08.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 52
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Relevanz des internationalen Steuerrechts nimmt im Zuge der weit fortgeschrittenen und weiterhin rasant voranschreitenden Globalisierung und der damit einhergehenden Erschließung neuer Märkte durch weltweit agierende Unternehmen stetig zu. Im Hinblick auf internationale Steuerplanung und Steuergestaltung können insbesondere sogenannte hybride Gesellschaften dienlich sein. Vor dem Hintergrund der Gefahr der Doppelbesteuerung gleicher Gewinne in gleich mehreren Staaten gilt es, die internationalen Strukturen mit Bedacht und Sorgfalt unter Beachtung des jeweiligen nationalen Steuerrechts und der bilateralen Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den Staaten zu beachten. Besonders von Bedeutung ist hierbei die Einordnung der nationalen Organisation in das Abkommensrecht und die Einordnung dieser Einheit durch andere Staaten, vor allem Art. 1 Abs. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA insbesondere vor dem Hintergrund der sog. check the box rule.
Textprobe: Kapitel 3.3, Konzeption und Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 7 DBA USA - Fallvariante I: Komplementär GmbH: Der Komplementär der KG in Fallvariante I, ist eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. 3.3.1, Besteuerung im Ansässigkeitsstaat: Die GmbH ist in der Bundesrepublik mit sämtlichen in- und ausländischen Einkünften unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Auf Ebene der KG werden wie unter Tz. 3.2.1. dargestellt, auch die Einkünfte aus der Vermietung des in den USA belegenen Grundvermögens einheitlich und gesondert festgestellt und sodann der GmbH zugerechnet. Diese werden demnach in Deutschland der Körperschaftsteuer insoweit unterworfen, wie diese der GmbH anteilig entsprechend der Beteiligung am Gewinn und Verlust zugerechnet werden. 3.3.2, Besteuerung in den USA: In den USA werden, wenn sowohl die US LP, als auch die KG transparent für Zwecke der Besteuerung angesehen werden, die Erträge aus der Vermietung des in den USA belegenen Grundvermögens von den Gesellschaftern, partiell hier der GmbH insoweit mit den US-amerikanischen Einkünften beschränkt besteuert, vgl. TITLE 26, Subtitle A, CHAPTER 1, Subchapter N, PART II, Subpart D, § 897 (a), (1): For purposes of this title, gain or loss of a nonresident alien individual or a foreign corporation from the disposition of a United States real property interest shall be taken into account— […] (B) in the case of a foreign corporation, under section 882 (a)(1): as if the taxpayer were engaged in a trade or business within the United States during the taxable year and as if such gain or loss were effectively connected with such trade or business. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in den USA sowohl nach deutschem, als auch nach US-amerikanischem Recht und damit doppelt besteuert werden. 3.3.3, Vermeidung der Doppelbesteuerung: Die Frage ist nunmehr, wer hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung des in den USA belegenen Grundvermögens, nach Anwendung des DBA USA ein Besteuerungsrecht für die nämlichen Einkünfte hat. Die GmbH ist, ohne dies problematisieren zu müssen vom persönlichen Anwendungsbereich des in Rede stehenden DBA USA grundsätzlich erfasst. Fraglich ist vielmehr, ob Art. 6 DBA USA den Bezug von Einkünften im Sinne des DBA über die beiden transparenten Gebilde US LP und KG zulässt. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung in einem aktuellen aber nicht veröffentlichten Urteil, dass, wenn zu den Gesellschaftern einer Personengesellschaft eine weitere Personengesellschaft [gehört], so kommt es in beiden Punkten auf deren Gesellschafter an . Er meint damit, dass sowohl für die Bestimmung des Subjekts der Einkünfteerzielung als auch im Hinblick auf dessen Ansässigkeit, auf den Gesellschafter, die GmbH abzustellen ist. Die GmbH ist auf Grund der mangelnden Abkommensberechtigung sowohl der US LP als auch der KG Person im Sinne des DBA. Die Einkünfte werden durch die GmbH bezogen. Art. 6 Abs. 1 DBA USA gewährt dem Quellenstaat, den USA ein Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in den USA. Gleichzeitig sieht der Methodenartikel, Art. 23 Abs. 3 Buchst a) DBA USA die Freistellung dieser Einkünfte in Deutschland vor. Eine Doppelbesteuerung wird hierdurch vermieden.
Nikolay Herber, LL.M., wurde 1987 in Bad Soden-Salmünster geboren. Sein Studium zum Dipl. Finanzwirt (FH) schloss er in 2009 ab. Hierauf folgte ein Masterstudium an der renommierten Frankfurt School of Finance and Management, welches der Autor im Jahre 2011 erfolgreich mit dem LL.M. abschloss. Während des Studiums sammelte der Autor praktische Erfahrung im Bereich der Besteuerung von Kreditinstituten und Kapitalanlagegesellschaften.
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