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Sozialwissenschaften

Philipp Sternad

Die Mitwirkungsrechte der deutschen Bundesländer an der Europapolitik des Bundes

ISBN: 978-3-95549-108-6

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Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 48
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Mittelpunkt dieses Buches stehen die Kompetenzen der Bundesländer im Rahmen der Europapolitik der Bundesrepublik im Zeitraum zwischen den innerdeutschen Verhandlungen zum Vertrag von Maastricht in den Jahren 1992/93 und den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zur Föderalismusreform I. Analyseleitend für die vorliegende Untersuchung ist die Frage, inwieweit die verschiedenen Modifikationen des Art. 23 GG seit 1992 für die Bundesländer tatsächlich zu einer Erweiterung der Mitbestimmungsrechte an der Europapolitik der Bundesrepublik beigetragen haben. Dabei wird von der These ausgegangen, dass es sich bei dem Einfluss, den die Bundesländer auf die Europapolitik der Bundesrepublik seit 1992 gewonnen haben, nicht um einen beständigen Zuwachs handelt. Vielmehr handelt es sich um ein beständiges Auf und Ab der Möglichkeiten der Einflussnahme, Kompetenzen und Rechte.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3., Die Mitwirkungsrechte der deutschen Bundesländer vor 1992: Bei der Diskussion über die Mitwirkungsrechte der deutschen Bundesländer auf die Europapolitik des Bundes prallen zwei grundlegend verschiedene Auffassungen aufeinander: Zum Einen die der Bundesländer, die möglichst weitreichende Kompetenzen wünschen und zum Anderen die der Bundesregierung, welche in Brüssel Flexibilität und weite Verhandlungsspielräume wünscht. Es muss also ein Verfahren gefunden werden, das beide Seiten zufriedenstellt und welches nicht zu einer Blockadefalle geraten kann. Vor der Einführung des Art. 23 GG war dieses Verfahren wie folgt geregelt: Die Bundesländer und der Bundesrat hatten in Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft Informations-, Mitbestimmungs- und Mittwirkungsrechte. Allerdings waren diese nicht im Grundgesetz verankert, sondern beruhten lediglich auf unverbindlichen Vereinbarungen, parlamentarischer Übung, einfachen Bundesgesetzen oder Absichtserklärungen des Bundes. Folglich lag die Erfüllung dieser Rechte immer im Ermessen der Bundesregierung. Die Bundesländer waren auf das Wohlwollen der Bundesregierung angewiesen und wurden allzu oft vor vollendete Tatsachen gestellt. Bis 1957 war die einzige Möglichkeit der Länder, beziehungsweise des Bundesrates, eine Unterrichtung über die europäischen Angelegenheiten der Bundesregierung einzufordern in Art. 53 GG Satz 3 geregelt: 'Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem Laufenden zu halten.' Die Unterrichtung erfolgte aber in der Regel nicht laufend, sondern nur sporadisch und ermöglichte oft nur eine nachträgliche zur Kenntnisnahme und damit keine aktive Mitgestaltungsmöglichkeit von Seiten der Länder. Ab 1957 bestimmte das sogenannte Zuleitungsverfahren, wie der Bundesrat in Kenntnis zu setzen sei. Dies regelt Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum EWG-Vertrag. 'Die Bundesregierung hat Bundestag und Bundesrat über die Entwicklungen im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Rat der Europäischen Atomgemeinschaft laufend zu unterrichten. Soweit durch den Beschluß eines Rats innerdeutsche Gesetze erforderlich werden oder in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht geschaffen wird, soll die Unterrichtung vor der Beschlußfassung des Rats erfolgen.' Bis 1985 wurde diese Regelung modifiziert und überarbeitet, es kam aber nie zu einem Ergebnis, das sowohl die Länder als auch die Bundesregierung befriedigen konnte. 1985 wagten die Länder dann einen neuen Schritt, um ihre Mitgestaltungsmöglichkeiten in der EG auszubauen. Der Vorreiter Hamburg eröffnete im Januar 1985 ein Länderbüro in Brüssel. Diese Büros haben den Charakter eines Frühwarnsystems und dienen der Aufnahme, Vermittlung und Verarbeitung von Informationen. Ein direktes Eingreifen in die Europapolitik der Bundesregierung fand mit diesen Vertretungen nicht statt. Diese Eigenmächtigkeit der Bundesländer in Sachen der Europapolitik rief auch Kritiker auf den Plan. Im Bundestag sprach man von einer 'Nebenaußenpolitik' an der Bundesregierung in Bonn vorbei. Da die Bundesländer aber dementierten, dass es sich um Botschaften handele, hat sich die Bundesregierung im Laufe der Zeit mit der Existenz der Büros abgefunden. Mit Einführung der einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986 wurde im Gesetz zur EEA (EEAG) in Art. 2 festgehalten: '(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2 des Gesetzes zu den Verträgen von 25. März 1957 zur Begründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, die für die Länder von Interesse sein könnten. (2) Die Bundesregierung gibt vor ihrer Zustimmung bei Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen ausschließlich Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist. (3) Die Bundesregierung berücksichtigt diese Stellungnahme bei den Verhandlungen. Soweit eine Stellungnahme ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder betrifft, darf die Bundesregierung hiervon nur aus unabweisbaren außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Im übrigen bezieht sie die vom Bundesrat vorgetragenen Länderbelange in ihre Abwägungen ein. (4) Im Falle einer Abweichung von der Stellungnahme des Bundesrates zu einer ausschließlichen Gesetzgebungsmaterie der Länder und im übrigen auf Verlangen teilt die Bundesregierung dem Bundesrat die dafür maßgeblichen Gründe mit. (5) Ist dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sind, unbeschadet der bereits bestehenden Regelungen, auf Verlangen Vertreter der Länder zu Verhandlungen in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates hinzuzuziehen, soweit der Bundesregierung dies möglich ist. (6) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.' Diese Beteiligung des Bundesrates an den EU-Angelegenheiten wurde begrüßt, allerdings gab es an zwei Punkten Kritik. Zum Einen, dass die Angelegenheiten zwischen zwei Verfassungsorganen nur in einem einfachen Bundesgesetz geregelt wurden und zum Anderen, dass diese Rechte keinesfalls ein angemessener Ausgleich für die durch EU-Integration verlorengegangenen Gesetzgebungskompetenzen der Länder darstellten. Generell wurde durch dieses Gesetz aber klar, dass der Föderalismus in Deutschland ein schwer zu lösendes Problem für die Integration in die Europäische Gemeinschaft darstellt und dass 'der Preis für die Integration ein grundlegender Gestaltwandel des Föderalismus vom Kompetenzföderalismus zum so genannten Beteiligungsföderalismus war.'

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