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Sozialwissenschaften


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Produktart: Buch
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Erscheinungsdatum: 02.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 64
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der Freiwilligen Selbstkontrolle, kurz FSK. Es wird geprüft, ob es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der FSK und der Filmwirtschaft gibt, und falls ja, wie weit dieses Verhältnis geht. Es soll zudem untersucht werden, ob es die Filmwirtschaft schafft, Einfluss auf die Urteile der FSK zu nehmen und wie dies erfolgen kann. Im Zuge des Untersuchungsprozesses werden die wirtschaftliche Struktur sowie der interne Aufbau der FSK erläutert. Es wird ein geschichtlicher Überblick über die Handlungen sowie ihre Urteile gegeben und durch diesen Rückblick auf ihre Historie werden Bezugspunkte zur Gegenwart hergestellt, um die aktuelle Situation besser zu erläutern. Zum Schluss der Arbeit wird überprüft, ob ein eindeutiges Urteil bezüglich der Einflussnahme der Filmwirtschaft auf die FSK gefällt werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 2.2.2, Grundlagen, Aufgaben und Grundsätze der FSK: Da die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft mittlerweile die Größe einer mittelständischen Firma angenommen hatte, ist ihre wirtschaftliche und partnerschaftliche Situation ähnlich kompliziert wie bei anderen Firmen. War die FSK bei ihrer Gründung noch autonom, wird sie seit dem 01.01.2002 als direkte Tochtergesellschaft der SPIO e.V. als eine GmbH geführt. Da die FSK jedoch finanziell und auch personell eigenständig agiert und komplett selbstständig geführt wird, übt ihre Muttergesellschaft keinerlei Druck oder sonstige Reglements auf die FSK aus. Die einzige Abhängigkeit in der sich die FSK befindet, ist die der Filmwirtschaft, da sie sich über die Prüfgebühren der eingereichten Filme komplett finanziert. Somit ist die Filmwirtschaft lebensnotwendig für die FSK und die FSK lebensnotwendig für die Filmwirtschaft, wollen sie ihre Filme auch Kindern und Jugendlichen zugänglich machen. Wird ein Film zur Prüfung eingereicht, so erfolgt die erste Prüfung durch die Grundsatzkommission. Diese aus 20 Mitgliedern bestehende Kommission, setzt sich aus Vertretern der Film- und Videobranche, der Landesmedienanstalten, Jugendschützern, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Privatpersonen aus dem öffentlichen Leben zusammen. Diese Begutachter betrachten den eingereichten Film und beurteilen ihn nach den Grundsätzen der FSK. Diese Grundsätze bestehen aus 33 Paragraphen nach denen der zu prüfende Film beurteilt wird. Anschließend wird über das gerade Gesehene diskutiert und über die Altersfreigabe abgestimmt. Hierbei reicht eine einfache Mehrheit. Dieses Gremium entscheidet dann auch darüber, ob ein Film die Freigabe ‘Freigegeben ohne Altersbeschränkung’, ‘ab sechs Jahren’, ‘ab zwölf Jahren’, ‘ab sechzehn Jahren’ oder ‘keine Jugendfreigabe’ bekommt. Diese Entscheidung teilt die FSK der obersten Landesbehörde mit, die die Freigaben dann rechtskräftig durchsetzten. Das Hauptinteresse der FSK besteht darin, dass es eine ausgewogene Mischung zwischen den im Grundgesetz festgeschriebenen Privilegien und Rechten auf Meinungs- und Informationsfreiheit gibt sowie dem Grundrecht auf geistige und seelische Unversehrtheit während der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Dieser Spagat zwischen freier Meinungsäußerung und Schutz der Jugend ist nicht immer ganz einfach, da sie oft einander widersprechen und die FSK abwägen muss, welcher Aspekt überwiegt. Hierbei sind die beiden wichtigsten zu beachtenden Paragraphen das Sittengesetz (Art.2 Abs. 1 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Da für die FSK das Jugendschutzgesetz als Grundlage bei der Schaffung ihrer eigenen Doktrin verwendet wurde, liegt der Schwerpunkt der Betrachtungsweise in diesem Bereich also auf dem Art. 2. Abs. 1 GG. Demzufolge darf laut FSK Richtlinien kein Film oder Bildträger: ‘1. das sittliche oder religiöse Empfinden oder die Würde des Menschen verletzen, entsittlichend oder verrohend wirken oder gegen den grundsätzlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie verstoßen, im Besonderen brutale und sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer und aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern 2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden oder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten, im Besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerische Tendenzen 3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören und dadurch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten gefährden, imperialistische oder militärische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehen verherrlichen oder verharmlosen.’ Der wichtigste Paragraph bei der Beurteilung für welche Altersfreigabe ein Film geeignet ist, ist der Paragraph 14 Absatz 1 im Jugendschutzgesetz. Er lautet: ‘Filme, sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor oder zur Abgabe an ihre Altersstufe freigegeben werden.’ Daraus ergibt sich, dass die Filme dahingehend geprüft werden, welche Wirkung sie auf den Zuschauern haben oder haben könnten. Dabei ist wichtig, das Gesehene als Ganzes zu bewerten und nicht nur einzelne Aspekte. Auf diese Bewertungskriterien gehen wir an späterer Stelle allerdings noch genauer ein.

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