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- Die EMRK und das europäische Verbot der Folter (Art. 3) in der deutschen Rechtsordnung: Wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten?
Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 07.2013
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, kurz EMRK, im Jahre 1950 wurde der Folter auf der europäischen, völkerrechtlichen Ebene ihre Legitimität entzogen. Seither unterliegen Folter und ähnliche Handlungen dem europäischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK. Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen. Zuerst wird untersucht, ob die EMRK als Instrument im Völkerrecht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchsetzung des Verbots der Folter schafft. Nachdem die Inhalte des Art. 3 thematisiert wurden, werden dann zwei spezielle Einflussfaktoren des Art. 3 analysiert: Die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR und die Fallgruppe der Inhaftierten. Ziel der Arbeit ist es nicht, die einzelnen Faktoren (bspw. die Rettungsfolter ) vollständig zu beurteilen, sondern eben die angesprochenen verschiedenen Wirkungsweisen des Art. 3 aufzuzeigen. An drei Stellen der Arbeit wird anhand von kurzen Resümees beurteilt, welche verschiedenen Auswirkungen das europäische Verbot der Folter zur Folge hat.
Textprobe: Kapitel 3.2.1, Allgemeines: Art. 3 EMRK enthält das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe. Dabei stellen die verschiedenen Eingriffsbereiche von der Folter bis zur erniedrigender Behandlung oder Strafe ein ‘Kontinuum von Eingriffen abnehmender Schwere’ dar, wobei einzelne Handlungen auch simultan unmenschlich und erniedrigend sein können. Art. 3 ist eine Norm der EMRK, die weder Einschränkungen noch Ausnahmen unterliegt. Dies bekräftigt Art. 15 II, welcher aussagt, dass von Art. 3 in keinem Fall abgewichen werden darf. Dies gilt auch im Kampf gegen Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie bei Entführungen. Das Verbot der Folter stellt eine Verkörperung grundlegender Werte demokratischer Gemeinschaften und eine der elementarsten Bestimmungen der Konvention dar. Doch trotz des absoluten Charakters wird Art. 3 als eine der ‘auslegungs- und konkretisierungsbedürftigsten Bestimmungen der gesamten Konvention’ angesehen. Sucht man im deutschen Grundgesetz nach einem innerstaatlichen Pendant des Art. 3, wird man keine unmittelbar deckungsgleiche Regelung finden. Eher ist das Verbot der Folter im GG implizit in mehreren Artikeln verankert. So weist das Verbot der Folter im nationalen Grundrechtskatalog sowohl einen Bezug zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) als auch zur Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) auf. Das Verbot der seelischen und körperlichen Misshandlung von Gefangenen (Art. 104 I 2 GG) zielt ebenso auf den Schutzbereich des Art 3. Weitere implizite Verbote der Folter sind neben dem GG außerdem im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) zu finden. Dem Titel dieser Arbeit entsprechend wird Art. 3 EMRK in diesen Ausführungen vordergründig im Zusammenhang mit der Behandlung Inhaftierter und Festgenommener thematisiert. Nicht behandelt werden etwa die im Zielstaat drohende unmenschliche Behandlung bei Ausweisungen oder Auslieferungen, das ‘Verschwinden lassen von Angehörigen’, die Diskriminierung als erniedrigende Behandlung oder die Zerstörung der Lebensgrundlage (bspw. von Häusern). 3.2.2, Der Schutzbereich von Artikel 3: ‘Schutzgut des Art. 3 ist die physische und psychische Integrität der Grundrechtsträger.’ Um in den Schutzbereich des Art. 3 zu fallen, muss die Misshandlung aber ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere aufweisen nur dann ist Art. 3 anwendbar. Die Beurteilung der Schwere erfolgt relativ und ist einzelfallabhängig. Die EMRK enthält hierzu keinerlei Definitionen. Sämtliche ‘Strafen’ (Maßnahmen mit Sanktionscharakter) sowie ‘Behandlungen’ (alle anderen Formen staatlichen Handelns) unterliegen dem Verbot der Folter nach Art. 3. Die Intensität bzw. die Schwere der Handlung ist somit entscheidend. Über sie wird nicht nur entschieden, ob die Handlung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 3 fällt, sondern auch abgegrenzt, welche Charakteristik sie im Rahmen des Art. 3 einnimmt.
Sebastian Frick, B.A., wurde 1987 in Weingarten geboren. Sein Studium Public Managements an der Hochschule für öffentliche Verwaltung schloss er im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad des Bachelor of Arts erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende praktische Erfahrungen in den verschiedensten Rechtsgebieten, so auch dem Europarecht. In einem studienbegleitenden Seminar hat der Autor seine Kenntnisse hierin noch vertieft. Beeindruckt von diesem komplexen Rechtsgebiet entschied er sich, seine Bachelor Thesis über die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu schreiben.
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