- Sie befinden sich:
- Specials
- »
- Bachelor + Master Publishing
- »
- Sozialwissenschaften
- »
- Deutschland und Großbritannien in der europäischen Umweltpolitik. Die Umsetzung der Abfall- und Energiepolitik
Sozialwissenschaften
» weitere Bücher zum Thema
» Buch empfehlen
» Buch bewerten Produktart: Buch
Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2018
AuflagenNr.: 1
Seiten: 40
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Europäische Umweltpolitik ist äußerst heterogen organisiert. Dennoch bilden ihre Prinzipien, Richtlinien und Verordnungen die Grundlage für Aktionsprogramme und nationale Gesetzgebungen. In den 1980er Jahren eingeführt, entwickelt sich die europäische Umweltpolitik bis heute ständig weiter. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den beiden einst großen Einflussnehmern auf die Umweltpolitik, Deutschland und Großbritannien, bei der Umsetzung zweier moderner Richtlinien aus den Bereichen Abfall- und Energiemanagement. Anhand der Waste of Electrical and Electronic Equiment Directive - WEEE, Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances – RoHS, Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen - EDL-RL, und ihre Folgeversion EnEff-RL wird die Europäisierung der Umweltpolitik untersucht und die veränderte Position der Untersuchungsländer erklärt.
Textprobe: Kapitel 4: Die Europäisierung der Umweltpolitik: Um die Europäisierung der Umweltpolitik untersuchen zu können soll sie anhand von zwei Beispielen untersucht werden. Diese Bereiche der Umweltpolitik, die auf ihren Europäisierungsgrad untersucht werden sollen, sind der Bereich der Abfallpolitik als Umwelt-Policy und der Bereich der Energieeffizienz als zu ökologisierender Bereich und Schnittstellenbeispiel. 4.1: Beispiel Abfallpolitik: Lange Zeit war die europäische Abfallpolitik ein gutes Beispiel für die Umsetzungsprobleme, welche EU-Vorgaben in Form von Richtlinien mit sich brachten. Die Vorgaben der Union überforderten die nationalen Behörden in deren Umsetzung, weshalb es trotz der Implementierung noch immer zu illegalen Abfallbeseitigungen kam (vgl. Schwarz 2002: 198). Den Rahmen für das europäische Abfallrecht bildet die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, die 1998 erstmals verabschiedete wurde. Zudem hat die EU verschiedene Verordnungen und Richtlinien zu bestimmten Abfallstoffen (z.B. Titanoxid, polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle) und Bereichen der Abfallproduktion und Verwendung (Bsp. Klärschlämme in der Landwirtschaft, Deponien, Altfahrzeuge) erlassen (vgl. Bundesamt für Umwelt 2012: 3). Gemäß Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie wird als Abfall jede[r] Stoff oder Gegenstand [angesehen], dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG: §.3 (1): S.9). Die Leitidee der Abfallpolitik ist dabei die Einschränkung der Abfallbildung, die Verwertung und Umwandlung von Abfällen, die Gewinnung von Rohstoffen und gegebenenfalls von Energie sowie alle anderen Verfahren zur Wiederverwendung von Abfällen. Aus dieser hat sich eine Verwertungshierarchie ergeben, deren Kurzfassung Vermeidung, Verwendung, Verwertung, Beseitigung lautet. Sie ist Grundlage der europäischen Abfallpolitik (vgl. Pies et al. 2005: 7f) und wurde auch im siebten Umweltaktionsprogramm von 2012 in Bezug auf Behandlung und Vermeidung von Abfällen wieder erwähnt (vgl. Europäische Kommission 2014). Um die Vermeidung von Abfällen voranzutreiben werden vor allem Produzenten und (Zwischen-)Händler verschiedener Produkte in die Verantwortung genommen. Bereits 1996 sah eine Kommissionsstrategie vor, dass Abfälle in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ursprungsort behandelt werden sollen. Das sogenannte proximity principle wollte so Risiken, die beim Transport gefährlicher Stoffe entstehen vermeiden und das Verursacherprinzip hervorheben (vgl. Heumader 2014: 202). Durch die Regulierung verschiedener, in der Regel schwer zu entsorgender Inhaltsstoffe und deren Einbezug in den Entsorgungsvorgang versucht die EU Anreize für eine umweltgerechte Produktion zu schaffen (vgl. Bundesamt für Umwelt 2012: 13). Durch eine ressourcenschonende Verarbeitung, können diese u.a. Einsparungen in der Produktion erzielen (vgl. Heumader 2014: 203). Das Vorsorgeprinzip kommt hier ebenfalls zum Tragen, da die Entstehung von Abfall von Beginn an vermieden werden soll (vgl. ebd.: 203). Ein Beispiel für die Regulierung der Produktion und Entsorgung sind die Waste of Electrical and Electronic Equipment Directive oder WEEE-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und die Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances 2002/95/EG (RoHS). Beide beziehen sich auf Abfälle aus Elektro- und elektronischen Geräten (im weiteren Elektroabfälle) und regeln den Umgang mit deren zunehmender Menge (vgl. ebd.: 202). Abfälle aus elektrischen Geräten bilden heute den am schnellsten wachsenden Abfallstrom in der EU. 2005 entfielen allein 9 Mio. Tonnen auf Elektroabfälle für 2020 werden über 12 Mio. Tonnen prognostiziert (vgl. Umweltbundesamt 2015). Da Elektrogeräte aus einer Zusammensetzung verschiedenster, teils gefährlicher Stoffe bestehen geht von Elektroabfällen, die nicht richtig entsorgt wurden, ein großes Risiko für Mensch und Umwelt aus. Um Schäden zu verhindern, ist es daher wichtig die Geräte nach Ablauf ihres Lebenszyklus richtig zu managen und in die Verwertungshierarchie einzubinden. Die WEEE und dir RoHS wurden geschaffen um den wachsenden Müllmengen in Europa entgegenzuwirken und ihre Risiken einzudämmen (vgl. European Commission 2016b). Hauptaugenmerk liegt dabei auf der WEEE, welche den Umgang mit Elektroabfällen detailliert festlegt. Die RoHS wirkt nur ergänzend, indem sie Sonderregelungen für einige besonders schädliche Rohstoffe wie Blei oder Quecksilber beinhaltet. Dadurch wird die Wiederverwendung und Entsorgung von Geräten, die diese Stoffe enthalten, erleichtert und die Gesundheit der für die in der Entsorgung tätigen Arbeitenden geschützt (vgl. Heumader 2014: 203). Um ihre Ziele zu erreichen verpflichtet die WEEE Hersteller Elektroabfälle aus privaten Haushalten kostenfrei zurückzunehme. Zudem müssen sie die Sammlung, Wiederverwendung und die umweltgerechte Beseitigung der entsorgten Geräte selbst zahlen. Daraus erhofft man sich den Bau langlebigerer und umweltfreundlicherer Geräte anzuregen. Die Einrichtung von Sammelstellen auf mitgliedstaatlicher Ebene und die Information der Bürger über die richtige Entsorgung von Elektroabfällen gehören ebenfalls zur WEEE (vgl. ebd.: 204f). Grundsätzlich wurde eine Regulierung in der Produktion von Elektro- und elektronischen Geräten (EEAG) und von Elektroabfällen von den Industrievertretern befürwortet, da sie sich so eine Harmonisierung einzelstaatlicher Standards in der EU und einen Abbau von Handelsschranken erhofften (vgl. ebd.: 206). Da die Bestimmungen der WEEE jedoch hohe Kosten für die Hersteller mit sich bringen würden (vgl. ebd.: 203), gab es während der Verhandlungen zur Richtlinie international große Proteste und Versuche der Produzenten die Bestimmungen zu lockern. Ihrer Ansicht nach wären die, aus der Regulierung bestimmter Rohstoffe entstehenden Nutzen für die Umwelt zu gering im Vergleich mit den für sie entstehenden Kosten gewesen (vgl. ebd.: 204). Die American Electronic Association (AEA), ein Dachverband von über 3000 Firmen, ging, letztlich folgenlos, sogar so weit zu behaupten, die Ausweitung der Herstellerverantwortung verstoße gegen Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) (vgl. ebd.: 206). Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen (AdR) sprachen sich für eine stärkere Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips aus, da u.a. durch die geplanten Infrastrukturausweitungen besonders Staaten, die in dieser Richtung noch nicht viel getan hatten, große Kosten entstehen würden (vgl. ebd.: 206). Da innerhalb der Mitgliedstaaten Uneinigkeit über die Umsetzungsfrist und die Sammlung der Geräte gab, war hier lange keine gemeinsame Stellungnahme im Ministerrat möglich. So forderte das Vereinigte Königreich etwa eine Verlängerung der Umsetzungsfrist von drei auf fünf Jahre, da es auf Grund mangelnder Infrastruktur mit Problemen bei der Umsetzung rechnete. Außerdem forderte es Ausnahmen für kleinere Unternehmen. Deutschland indes, befand die vorgesehenen Sammelquoten für die Masse des zu sammelnden Elektroabfalls als zu hoch und verlangte diese zu senken (vgl. ebd.: 208). Außerdem sprach sich die Bundesrepublik für mehr Flexibilität in der Umsetzung der Richtlinie aus, worin es zum Teil vom Parlament unterstützt wurde. Allerdings sprach sich u.a. Großbritannien gegen diesen Vorschlag aus. In der gemeinsamen Stellungnahme des Rates wurde Großbritanniens Forderung nach einer Ausnahmeregelung für kleine unabhängige Hersteller aufgenommen. Man sprach sich dafür aus, sie für fünf Jahre von der geplanten Finanzierungspflicht zu befreien. Auch die von Deutschland geforderte Verringerung der Sammelquote unterstütze der Rat. Zudem sollten die Mitgliedstaaten nicht länger für die Erreichung der Quoten sorgen sondern sie nur noch anstreben (vgl. ebd.: 209). Weitere Streitpunkte innerhalb der Mitgliedstaaten drehten sich um die Finanzierung und die Verwertung der EEAG (vgl. ebd.: 208). Die Konflikte entstanden dabei vor allem zwischen Staaten mit unterschiedlich hohem Regelungsniveaus. Während die skandinavischen und die Benelux-Länder bereits über hohe Standards verfügten und diese gern noch verschärft hätten, wollten Länder mit niedrigen Standards die EU-Vorgaben möglichst geringhalten. Aufgrund des medialen Interesses und des großen Handlungsdrucks der auf den EU-Vertretern lag, war es den Vertretern der Industrie nicht möglich ihre Interessen durchzusetzen (vgl. ebd.: 222f). In der finalen Fassung der Richtlinie wurde die Sammelquote mit einem verbindlichen Ziel von vier Kilogramm festgesetzt. Die von Deutschland geforderte größere Flexibilität fand keinen Anklang (vgl. ebd.: 214). Auch Sonderregelungen für kleine Unternehmen wurden nicht übernommen (vgl. Richtlinie über Elektro- und Elektronikgeräte 2002/96/EG). Mit dem Inkrafttreten der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU 2012 und der RoHS 2011/65/EU wurden das Prinzip der Herstellerverantwortung gestärkt und die Rückgabesysteme weiter reguliert (vgl. ebd.: 223). Zudem wurde ein verpflichtender Sachstandsbericht zur Erfassung von EAGs, der alle zwei Jahre einzureichen ist beschlossen (vgl. Richtlinie über Elektro- und Elektronikgeräte 2002/96/EG: §12: S.31).
Marie Moritz, M.A., schloss ihr Studium der International Area Studies 2017 mit dem akademischen Grad Master of Science ab. Bereits während ihres Studiums sammelte sie in Umweltbehörden und -verbänden Erfahrungen zur Umsetzung und Kommunikation von umweltpolitischen Entscheidungen. Der Umsetzung der Umweltpolitik auf nationaler und internationaler Ebene widmete sie mehrere Publikationen.
weitere Bücher zum Thema
Die Holzwerkstatt. Bereicherung der frühkindlichen Bildung durch werkpädagogische Angebote
ISBN: 978-3-95993-123-6
EUR 24,90
Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun bei den Albanern
3. bearbeitete und vervollständigte Neuausgabe
ISBN: 978-3-95993-110-6
EUR 16,99
Kunst und lebensweltorientierte Soziale Arbeit. Gemeinsamkeiten und Nutzen
ISBN: 978-3-95993-086-4
EUR 24,50
Die Bedeutung familienorientierter Personalpolitik von Unternehmen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Beispielhaft dargestellt am Thema Kinderbetreuung
ISBN: 978-3-95993-084-0
EUR 24,50
Feedback in Lehr- und Lernprozessen. Ein Trainingsansatz zu Feedback als lehr- und lernspezifische Kernkompetenz
ISBN: 978-3-95993-082-6
EUR 39,50
Domestic Terrorism and its Impact on Development Aid. An Empirical Analysis
ISBN: 978-3-95993-083-3
EUR 19,50
Gewohnheitsrecht in Albanien: Rolle und Herkunft des Kanun bei den Albanern
Bearbeitete und vervollständigte Neuausgabe