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- Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit?: 'Compliance Governance' und 'Whistleblowing'
Sozialwissenschaften
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Verlag:
Bachelor + Master Publishing
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2011
AuflagenNr.: 1
Seiten: 58
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Korruption ist eine Wachstumsbranche. Der volkswirtschaftliche Schaden durch Wirtschaftskriminalität in Deutschland wächst von Jahr zu Jahr, von einer hohen Dunkelziffer unentdeckter Fälle ganz abgesehen. Die Dunkelziffer wird erhöht durch die Neigung von Unternehmen, Korruptionsfälle intern zu behandeln, um Imageschäden zu vermeiden. Die vorliegende Arbeit befasst sich nun mit zwei von vielen Möglichkeiten der Korruptionsbekämpfung bzw. –prävention, dem Whistle-Blowing und der Compliance Governance. Bei letzterem bemühen sich Firmen durch die Einführung von sog. Compliance-Programmen ein regelkonformes Verhalten im Unternehmen im Sinne einer Selbstreinigung zu bewirken, ein Bestreben, das sich aktuell großer Popularität erfreut. Im ersten Teil der Arbeit werden die Begriffe Whistle-Blowing und Compliance-Government separat dargestellt und erläutert, im zweiten Teil werden beide Instrumente auf internationaler und nationaler Ebene betrachtet. Besonders in Deutschland gestaltet sich die Situation komplex, da z.B. kein rechtlicher Schutz für Whistleblower, Geheimnisverräter im öffentlichen Interesse, besteht. Die Herausarbeitung der juristischen Situation für Whistleblower in Deutschland stellt daher einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Phänomen des Whistleblowing als integralen Bestandteil effektiver Corporate Compliance. Dargestellt wird die Implementierung von Whistleblowing-Verfahren als Aufgabe einer Compliance-Organisation. Zu fragen ist, wie eine solche Organisation beschaffen sein soll, wenn sie insbesondere als alternatives bzw. kumulatives Instrument der Korruptionsbekämpfung, auch explizit im Zusammenhang mit der dargestellten Whistleblower- Thematik, fungieren und funktionieren soll. Am Ende lässt sich festhalten, dass ein rechtlicher Schutz für Whistleblower geradewegs Anreize zu einem Gang in die Öffentlichkeit setzen würde, hingegen Compliance mehr Anreize zur Selbstreinigung im Unternehmen bietet, sich somit aktuell als eine der sinnvollsten Maßnahmen präsentiert.
Textprobe: Kapitel 2.2.1.1.b, Geheimnisschutz im Wettbewerbsrecht: Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen gegen Verrat ist gerade deshalb so wichtig, weil dies nicht nur im Interesse der betroffenen Unternehmen liegt, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines freien und lauteren Wettbewerbs. Folglich greift das Wettbewerbsrecht im Geheimnisschutz dann ein, wenn das Geheimnis wirtschaftlichen Wert hat, seine Erlangung auf unredliche Weise stattfand und sein Verrat Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit des betroffenen Unternehmens hat. So können schlechte Nachrichten über einen Marktteilnehmer, beispielsweise über ausbeuterische Arbeitsbedingungen oder kriminelle Geschäftspraktiken einen enormen Imageschaden für das Unternehmen bewirken. aa. Die strafrechtlichen Vorschriften §§ 17, 18, 19 UWG: Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wird in § 17 UWG explizit genannt. In § 17 IV UWG wird das Strafmaß, für besonders schwere Fälle, auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren heraufgesetzt. Ein solcher Fall kann auch dann vorliegen, wenn mit einem besonders hohen (Image-) Schaden zu rechnen ist. Die hohe Sanktionierung der Verletzung von Unternehmensgeheimnissen soll vor allem abschreckende Wirkung entfalten. Zu einer Verhängung der Freiheitsstrafe kam es nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Tateinheit mit anderen Rechtsverstößen. §17 UWG gilt seinem Wortlaut nach nicht für nachvertraglichen Geheimnisschutz. Ein solcher wird entweder über § 1 UWG i.V.m. 826 BGB oder auch über 823 I BGB hergeleitet. Der § 18 I UWG ist eine Ergänzung zu den (Grund-) Tatbeständen des § 17 I, II UWG. Ergänzt wird der Tatbestand der sog. ‘Vorlagenfreibeuterei’. Geschützt werden soll vor allem das Know-how eines Unternehmens, vor Missbrauch und Ausnutzung durch feindliche Geschäftspartner. Die Regelungen des § 19 UWG erlangen in den Fällen Bedeutung, in denen die Tat nicht erfolgreich begangen wurde und der Versuch somit gescheitert ist. Strafbar sind stets auch im Ausland begangene Geheimnisverletzungen. bb. Der zivilrechtliche Geheimnisschutz wird durch die strafrechtlichen Wettbewerbsvorschriften nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Verletzung von Unternehmensgeheimnissen gehört zu den Fallgruppen der Ausbeutungs- bzw. Behinderungswettbewerbs unter § 3 UWG. In den § 4 – 7 UWG findet sich ein nicht abschließender Beispielkatalog unlauteren Wettbewerbsverhaltens, durch welchen § 3 UWG konkretisiert wird. Bezüglich einer Geheimnisverletzung kann hier die gezielte Behinderung von Mitbewerbenden gem. § 4 Nr.10 UWG oder der Tatbestand der Nachahmung durch unredlich erworbene Kenntnisse gem. § 4 Nr.9 c) UWG einschlägig sein. Ebenso ist ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Strafvorschriften regelmäßig auch als unlauteres Verhalten nach § 3 i.V.m. § 4 Nr.11 UWG zu bewerten. c. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen nach dem Strafgesetzbuch Der Grund für einen parallelen strafrechtlichen Schutz liegt zum einen in der hohen Bedeutung von Unternehmensgeheimnissen, zum anderen können die Täter wegen Vermögenslosigkeit oft keinen entsprechenden Schadensersatz leisten. In Betracht kommen mehrere Tatbestände des StGB: aa. So § 202a StGB, welcher das Ausspähen von Daten generell unter Strafe stellt. Diese Vorschrift soll im Gegensatz zu § 17 UWG nur Handlungen erfassen, bei denen der Täter Daten ausspäht die nicht für ihn bestimmt sind. Demnach ist § 202a StGB in der Regel auf einen sich treuwidrig verhaltenden Beschäftigten i.S.d. Whistleblowers nicht anwendbar. bb. In § 203 StGB werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse namentlich erwähnt. In dieser Vorschrift ist die Strafbarkeit der unbefugten Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch bestimmte, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen und Amtsträgern festgelegt. Die Definition des Geheimnisbegriffs entspricht der in § 17 UWG. Wer als Täter von § 203 StGB erfasst wird, kann zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dieses Strafmaß erscheint ungleich milder als das des § 17 UWG. Durch § 204 StGB wird § 203 ergänzt. Strafbar ist hier die Verwertung von Geheimnissen i.S. einer wirtschaftlichen Ausnutzung zur Gewinnerzielung. Diese Vorschrift kann in Tateinheit mit den §§ 17 und 18 UWG stehen. cc. Zu beachten ist weiterhin noch § 353b StGB, der den Geheimnisverrat unter dem Blickwinkel der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen unter Strafe stellt, sowie das Sonderdelikt nach § 133 StGB, welches einen Verwahrungsbruch bestraft. d. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Gesellschaftsrecht Hier ergibt sich die Organhaftung von bestimmten Personen, aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung im Unternehmen, vgl. § 76 f. AktG. Für den Vorstand ist § 93 I AktG und für den Aufsichtsrat § 116 AktG einschlägig. Auch hier ergibt sich eine Verschwiegenheitspflicht und es ist bei Verletzung mit entsprechenden Sanktionen nach § 404 AktG zu rechnen. Gemäß § 404 I wird die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. e. Grundrechtsschutz von Unternehmensgeheimnissen Überwiegend wird über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Bestandteil der Eigentumsgarantie nach Art.14 I GG ein Grundrechtsschutz für Unternehmensgeheimnisse bejaht. In Betracht kommt weiterhin ein Schutz der Unternehmensfreiheit des Arbeitsgebers i.S. freier Gründung und Führung von Unternehmen durch Art.12 I GG. f. Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Arbeitsrecht Anerkannt ist, dass sich eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitsnehmer aus § 241 II i.V.m. § 242 BGB als eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht ergibt. Danach hat der Arbeitgeber ein rechtlich geschütztes Interesse, nur mit solchen Arbeitsnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern, die innerbetrieblichen Geheimnisse behüten, sowie das Unternehmen vor Schäden bewahren. Schon leichte Fahrlässigkeit reicht aus, um die Ansprüche des Arbeitgebers aus § 280 I BGB auszulösen. Wiegt der Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nach den genannten Kriterien schwer, so kann der Arbeitgeber nicht nur Schadensersatz wegen Pflichtverletzung fordern oder diesen abmahnen, sondern auch ordentlich bzw. fristlos kündigen. Ein mit einer Verschwiegenheitspflichtverletzung einhergehender schwerer Vertrauensbruch, stellt i.d.R. einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB dar. Ob zudem eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, ist durch die Abwägung aller Umstände im Einzelfall zu ermitteln. Nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten können sich bei besonders schutzwürdigen Unternehmensgeheimnissen ergeben. Auch dies hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und macht eine umfassende Interessenabwägung nötig.
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