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  • Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht

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Produktart: Buch
Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Abb.: 6
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) und dessen Inkrafttreten zum 1.1.2002 war neben dem Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht auch die umfassende Neugestaltung des Verjährungsrechts ein zentraler Reformbereich. Im Mittelpunkt der Änderung des Verjährungsrechts stand die Reduzierung der Regelverjährung von dreißig (§ 195 BGB a.F.) auf drei Jahre (§ 195 BGB n.F.). Eine Vielzahl von zivilrechtlichen Verjährungsregeln außerhalb des BGB wurde bezüglich Fristenlänge und Verjährungsbeginn nicht mit in die Reform einbezogen. So beispielsweise auch § 68 StBerG a.F., der die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Steuerberater regelt, § 51b BRAO a.F., die dementsprechende Regelung in der Anwaltshaftung und § 51a WPO a.F. für die Wirtschaftsprüferhaftung oder auch die Verjährungsbestimmungen im GmbH-Gesetz. Diese Vorschriften hat der Gesetzgeber in einem zweiten Reformschritt durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (Verjährungsanpassungsgesetz) dem neuen System angepasst. Dieses Verjährungsanpassungsgesetz ist am 15.12.2004 in Kraft getreten. Es stellt eine notwendige Ergänzung zur Schuldrechtsreform auf dem Gebiet des Verjährungsrechts dar. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater nach altem und neuem Verjährungsrecht dargestellt. Es wird ausgeführt, welche Änderungen aufgrund welcher Reform eingetreten sind und wie das Aufeinandertreffen von alter und neuer Rechtslage geregelt wurde. Zuletzt werden in Kapitel E die Übergangsregelungen für die Primär- und Sekundärverjährung von alter zu neuer Rechtslage behandelt. Die Übergangsregelungen beziehen sich ausschließlich auf das Verjährungsanpassungsgesetz, da durch dieses die für die vorliegende Diplomarbeit relevanten Änderungen eingetreten sind.

Leseprobe

Textprobe: C. Rechtslage der Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater vor den Gesetzesänderungen: Von den in Kapitel B genannten vielfältigen Haftungstatbeständen, denen ein Steuerberater unterliegen kann, dominieren diejenigen des Zivilrechts, weil selbst der sorgfältige und gewissenhafte steuerliche Berater aufgrund des komplizierten Steuerrechtsystems und der ständigen Gesetzesänderungen nahezu zwangsläufig der Gefahr ausgesetzt ist, seine vertraglichen Pflichten zu verletzen. Im Folgenden wird das Augenmerk auf die Verjährung der aus solchen vertraglichen Pflichtverletzungen erwachsenen Schadenersatzansprüche des Mandanten gerichtet. Vor den Gesetzesänderungen fiel die Verjährungsvorschrift vertraglicher Regressansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater nicht unter die allgemeinen Vorschriften des BGB, sondern sie wurde in einem Sondergesetz niedergeschrieben. Warum und ab wann diese Verjährungsmodalitäten außerhalb des BGB geregelt wurden, wird nun beschrieben. Entwicklungsgeschichte des § 68 StBerG a.F. Bis zu dem Erlass des ‘Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes’ vom 11.8.1972 unterlagen die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB. Da sich die 30-jährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. als unzumutbar und nicht praktikabel erwies und nicht den Zweck der Verjährung aus Sicht des Steuerberaters, sowie des zu wahrenden Rechtsfriedens erfüllte, entschied sich der Gesetzgeber für die Niederschrift einer reduzierten Verjährungsfrist außerhalb des BGB in das Steuerberatungsgesetz. In Anlehnung an eine vorgenommene Regeländerung in der Anwaltshaftung wurde somit durch das ‘Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes’ vom 11.8.1972 der § 29a in das Steuerberatungsgesetz eingefügt. Gemäß dieser Vorschrift verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung. Mit Eintritt des ‘Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes’ vom 24.6.1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.11.1975 wurde die gesetzliche Regelung des § 29a StBerG in § 68 StBerG a.F. unverändert niedergeschrieben. Somit unterlag die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers gegen den Steuerberater nach alter Rechtslage der Regelung des § 68 StBerG a.F.. Es stellt sich die Frage, auf welche Bereiche der Steuerberaterhaftung die Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG a.F. Anwendung gefunden hat. Geltungsbereich des § 68 StBerG a.F. Gemäß dem Wortlaut des § 68 StBerG a.F. findet die Vorschrift auf alle vertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Steuerberater Anwendung. Als Auftraggeber werden die Personen bezeichnet, für die der Steuerberater i.S.d. § 33 StBerG tätig wird. Voraussetzung für die Anwendung des § 68 StBerG a.F. ist, dass ein Vertragsverhältnis vorliegt, mangels welchem zum Beispiel die Verjährung von Ansprüchen aus der Prospekthaftung nicht unter diese Vorschrift fällt. Dabei unterscheidet § 68 StBerG a.F. bei positiver Vertragsverletzung nicht zwischen Dienst- und Werkvertrag. Eine weitere Voraussetzung für den Geltungsbereich des § 68 StBerG a.F. ist, dass der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater gerichtet ist. Ansprüche gegen andere Personen, beispielsweise Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, die befugt sind, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten auszuüben, werden nicht von § 68 StBerG a.F. erfasst, auch wenn diese Personen in einer Steuerangelegenheit tätig wurden. Deren Verjährungsmodalitäten werden in dem jeweiligen Berufsgesetz geregelt (§ 51b BRAO a.F., § 51a WPO a.F.). Wohl aber findet § 68 StBerG a.F. bei einem ‘Nicht-Steuerberater’ Anwendung, wenn sich dieser bei der Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen angestellter Steuerberater bedient. Schließt ein Mehrfachberufler, zum Beispiel ein Steuerberater, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, einen Vertrag mit einem Auftraggeber ab, so ist für die Verjährungsregelung diejenige Berufsordnung maßgebend, welche die beiden Parteien dem Vertragsverhältnis erkennbar zugrunde legen wollten, oder wenn der Parteiwille nicht feststellbar ist, die Berufsordnung, die den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung des Beraters regelt. Für Ansprüche aus nichtigen oder angefochtenen Verträgen, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Steuerberaters gelten die Vorschriften des BGB. In der Literatur umstritten ist die Frage, ob Ansprüche aus § 63 StBerG unter die Verjährungsregelung des § 68 StBerG a.F. oder des § 195 BGB a.F. fallen. Der Meinung, dass mangels bestehendem Vertragsverhältnis § 68 StBerG a.F. nicht anzuwenden ist, steht die Ansicht gegenüber, dass die vorvertragliche Haftung gem. § 63 StBerG ein Sonderfall der vertraglichen Haftung darstellt und damit unter § 68 StBerG a.F. falle. Der BGH hat schließlich wiederholt entschieden, dass die 30-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. nicht anzuwenden ist, wenn der geschädigte Auftraggeber den Anspruch erhebt so gestellt zu werden wie er bei der Erfüllung des angestrebten, aber nicht wirksam zustande gekommenen Vertrages gestanden hätte. In dem Fall soll die Verjährungsfrist angewendet werden, die für den Vertrag vorgesehen ist. Im Folgenden wird die Vorschrift des § 68 StBerG und deren Problematik bei Anwendung auf die vertraglichen Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater im Detail dargestellt.

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