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- Verbriefungen im Fokus der Bankenaufsicht: Rückschlüsse aus der Finanzmarktkrise
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 136
Abb.: 11
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Bankenlandschaft befindet sich weltweit seit Mitte 2007 in einer Krise. Als Auslöser gelten strukturelle Mängel und Risiken des US-amerikanischen Immobilienmarkts, die zum Teil schon sehr lange zurückliegen. So wurde in den USA aus politischer Sicht eine möglichst hohe Wohneigentumsquote bei gleichzeitig erheblicher Verschuldung der Immobilienkäufer angestrebt. Auch von dem anhaltend niedrigen Niveau des amerikanischen Leitzinses beflügelt, stiegen die Immobilienpreise immer stärker an. Die Folge war ein regelrechter Boom beim Erwerb von Immobilien. Konjunkturelle Rückgänge forderten allerdings in den letzten Jahren erhebliche Zinserhöhungen. Darlehen konnten nicht mehr getilgt werden, die Arbeitslosenzahlen stiegen an und folglich brach der Immobilienmarkt dramatisch ein. Als unmittelbar Betroffene galten die Baufinanzierer, die jedoch ihre Forderungen meist direkt nach der Kreditvergabe an andere Banken verkauften. Diese anderen Gesellschaften refinanzierten sich durch Ausgabe verbriefter Wertpapiere. Da nun Zins- und Tilgungszahlungen ausblieben, konnten die Investoren solcher Papiere nicht mehr befriedigt werden und verloren ihr Vertrauen in den Verbriefungsmarkt, welcher in letzter Konsequenz zusammenbrach. In diesem Zusammenhang hat die Finanzmarktkrise zu Recht zu kritischen Fragen an die Bankenaufsicht und das Bankenaufsichtsrecht geführt, da Finanzmärkte grundsätzlich als hochreguliert gelten. Das bis dahin relativ unbekannte Finanzinstrument der Verbriefung rückte plötzlich in den Blickpunkt der Medien. Die vorliegende Studie analysiert das umstrittene Finanzinstrument hinsichtlich seiner Behandlung und Bewertung unter dem derzeitigen Bankenaufsichtsrecht. Außerdem zeigt sie bankenaufsichtsrechtliche Änderungsvorhaben im Umgang mit Verbriefungen auf, welche der Gesetzgeber als Konsequenz aus der Finanzmarktkrise zukünftig vorsieht.
Textprobe: Kapitel 5.2.1.3, Anforderungen an die Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen: ‘Ratingagenturen zählen zu den systemisch wichtigen Akteuren’. Gerade bei strukturierten Wertpapieren hat das externe Rating ein größeres Gewicht als bei ‘normalen’ Wertpapieren. Schließlich hat der Markt für diese Emissionen nur Bestand, wenn das Risiko des verbrieften Pools zutreffend eingeschätzt und dementsprechend die Rating-Kategorien für die verschiedenen Tranchen bestimmt wird. Diese angemessene Risikobeurteilung dient in erster Linie dem Abbau von Informationsasymmetrien zwischen den Marktteilnehmern. Die Ratingqualität ist in diesem Zusammenhang maßgebend für einen hohen Grad an Vertrauen in die dauerhafte Zuverlässigkeit der Bonitätsbeurteilungen durch die Agenturen. Doch gerade im Verbriefungsmarkt haben die Ratingagenturen mit Vertrauenseinbußen zu kämpfen, da Risiken strukturierter Kredit- und Subprime-Produkte unterschätzt und ihre Ratings den verschlechterten Marktbedingungen nicht unverzüglich angepasst wurden. Für diese Schwächen bei den Rating-Methoden und im Rating-Prozess, insbesondere bei der Überprüfung bestehender Ratings, wird der oligopolistische Ratingmarkt verantwortlich gemacht. Die drei weltweit agierenden Ratingagenturen S&P, Moody`s Investors Service Corp. (Moody`s) und Fitch Ratings Ltd. (Fitch) mit US-amerikanischer Prägung dominieren den Markt für Ratingdienstleistungen. So stehen diese führenden Agenturen häufig dann im Kreuzfeuer der Kritik, wenn sich ein Rating als falsch herausstellt. Beispielhaft für solche Fehleinschätzungen stehen spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche wie das wirtschaftliche Desaster des amerikanischen Unternehmens Enron Corp. im Jahre 2002. Nach Basel II ist ein externes Rating gemäß § 237 SolvV nur dann aufsichtsrechtlich anerkennungsfähig, wenn: - die Bonitätsbeurteilung von einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur durchgeführt wird - es ein beauftragtes Rating ist - das Rating sämtliche Arten von Zahlungen berücksichtigt, die für das Institut aus der Verbriefungsposition relevant sind - das Rating öffentlich verfügbar ist. Weiterhin ist gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 und 3 SolvV eine Bonitätsbeurteilung, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, nur dann anerkannt, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten einer Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden. Profitiert das Rating einer Tranche aber direkt von einem Sicherungsinstrument, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig. Zudem dürfen gemäß § 236 SolvV bei Verbriefungspositionen der gleichen Verbriefungstransaktion Ratings nicht selektiv verwendet werden, auch dann nicht, wenn keine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt. Als Reaktion auf die internationale Finanzmarktkrise sah sich die Europäische Kommission zum Handeln veranlasst und legte im November 2008 den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen vor. Die daraus resultierte Verordnung führt nunmehr ein rechtsverbindliches Registrierungs- und Aufsichtssystem für Ratingagenturen mit Sitz in der EG ein, welche Ratings erstellen, veröffentlichen oder an Abonnenten weitergeben. Sie verfolgt vier große Ziele: - die Vermeidung bzw. angemessene Handhabung von Interessenkonflikten - die Verbesserung der Qualität der von den Ratingagenturen angewandten Methoden und der von ihnen abgegebenen Ratings - die Erhöhung der Transparenz durch Festlegung von Angabepflichten und. - die Schaffung eines effizienten Registrierungs- und Aufsichtsrahmens. Mit besonderem Fokus auf Verbriefungen bedeutet diese Verordnung folgendes: - insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen (Nr. 22) - in Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines Finanzinstruments, zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann, sollte die Ratingagentur kein Rating abgeben und ein bereits existierendes Rating zurückziehen (Nr. 34) - Ratingagenturen sollten helfen, die Benutzer der Ratings für die Unterschiede zwischen strukturierten und herkömmlichen Finanzprodukten zu sensibilisieren, indem sie klar zwischen Ratingkategorien, die bei der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente verwendet werden einerseits, und Ratingkategorien für andere Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten andererseits unter Zuhilfenahme zusätzlicher geeigneter Symbole unterscheiden (Nr. 40) - Ratingagenturen sollten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Emittenten bei mehreren Agenturen eine Vorabbewertung für ein strukturiertes Finanzinstrument beantragen, um festzustellen, welche von ihnen für die vorgeschlagene Struktur das beste Rating bietet (Nr. 41). 5.2.2, Die Eigenkapitalentlastung aus Sicht des Originators: Aus Sicht eines Forderungsverkäufers i. S. d. Solvabilitätsverordnung geht es um die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen eine regulatorische Kapitalerleichterung für den verbrieften Pool in Anspruch genommen werden kann. Hinsichtlich dieser Thematik gibt es detaillierte operationelle Anforderungen, denen eine Bank als Originator nachzukommen hat. Diese werden im Weiteren aufgeführt. Maßgeblich für die Eigenkapitalentlastung beim Originator ist die Gewährung eines wesentlichen und wirksamen Risikotransfers der verbrieften Assets. § 232 SolvV definiert dabei Grenzwerte für die vom Originator selbst gehaltenen Verbriefungspositionen. Folglich sind alle Positionen bezüglich eines wesentlichen Risikotransfers unbedenklich, für die der Originator das höchste Risikogewicht von 1250 % bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (§ 8 Abs. 1 SolvV) ansetzen oder im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 KWG berücksichtigen muss. Diese Regelung betrifft vor allem das First Loss Piece. Weiterhin gibt es kein Limit für Verbriefungspositionen ab der zweithöchsten Ratingkategorie. Signifikant für die Bestimmung des wesentlichen Risikotransfers ist letztendlich der vom Forderungsverkäufer selbst gehaltene Anteil an mezzaninen Verbriefungstranchen. Dieser Anteil darf max. die Hälfte des Gesamtvolumens aller mezzaninen Tranchen der maßgeblichen Verbriefungstransaktion betragen. Das einbehaltene First Loss Piece steht einem wesentlichen Risikotransfer deshalb nicht entgegen, da die regulatorische Eigenkapitalunterlegung ihren Fokus auf unerwartete Verluste hat. § 232 Abs. 2 Satz 2 der SolvV beschränkt das Intervall zur Bestimmung einer mezzaninen Tranche. Es beginnt mit derjenigen Tranche, deren Risikogewicht kleiner 1250 % ist und endet unterhalb der höchstrangigen oder einer extern mit mindestens der zweitbesten Ratingkategorie der Agentur beurteilten Tranche. Dadurch soll die schon bei den Risiken und Problemen einer Verbriefung in Kapitel 3 aufgeführte, regulatorische Kapitalarbitrage verhindert werden. Werden obige Kriterien des wesentlichen Risikotransfers nicht erfüllt, kann der Nachweis gegenüber der Aufsicht auch mittels Einzelfallprüfung erfolgen. Angesichts der Komplexität mancher Verbriefungstransaktionen ist die Forderung nach einem wesentlichen Risikotransfer keineswegs trivial. Die Bankenaufsicht reglementiert einen wirksamen Risikotransfer in § 232 Abs. 3 und 4 der SolvV. Dabei knüpften die Voraussetzungen an die Struktur und die vertragliche Gestaltung der Verbriefungstransaktion an, sodass zwischen True-Sale- und synthetischen Transaktionen unterschieden wird. Der Gesetzgeber bezweckt mit diesen Mindestanforderungen an den wirksamen Risikotransfer, zu gewährleisten, dass unabhängig struktureller Eigenschaften von Verbriefungen, ein Originator nach einer Transaktion und nach Inanspruchnahme von Kapitalerleichterungen nicht mehr den aus dem Portfolio resultierenden Adressenrisiken ausgesetzt ist. Dort aufgeführte Voraussetzungen sind u. a.: - eine die Struktur abbildende und der wirtschaftlichen Substanz entsprechende Dokumentation - notwendige Rechtsgutachten zur Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente - das Kündigungsrecht der Transaktion durch den Originator erst, wenn der Wert des verbrieften Portfolios 10 % des ursprünglichen Betrages aufweist (Clean-up-Call) - bei True-Sale Verbriefungen kein tatsächlicher oder indirekter Einfluss des Originators mehr auf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenrisikopositionen - bei synthetischen Verbriefungen keine Existenz von Klauseln, welche als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen. Gerade aus den beiden letzten Anforderungen ergeben sich Fragen bzgl. der Behandlung von Kündigungsrechten in Verbriefungstransaktionen. Dieser Thematik widmete sich das Fachgremium ABS im Jahre 2007 und identifizierte in diesem Zusammenhang vier Grundarten von Kündigungsrechten: Kündigungsrechte aufgrund von Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, Beendigungstatbestände aufgrund von Leistungsstörungen in der Vertragsbeziehung, datierte Kündigungsrechte (Time Call), Rückführungsoptionen und sonstige Kündigungsrechte. Sind die Bedingungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer eingehalten, darf der Originator Risikoaktiva-Entlastungen für das verbriefte Portfolio in Anspruch nehmen. Weißt die Verbriefungstransaktion eine True-Sale-Struktur auf, kann ein Institut sämtliche verbrieften Forderungen von der Eigenkapitalunterlegung ausnehmen, wenn keinerlei Positionen zurückbehalten und keinerlei Tranchen zurückgekauft werden. Bei einer synthetischen Transaktion ist ein möglicher Senior-CDS wie jede andere Garantie auf die verbrieften Kredite anzurechnen, wodurch die vom SPV erworbenen Forderungen als Sicherheit für die nicht mit der Garantie abgesicherten Teile der verbrieften Kredite herangezogen werden können. Die in Anlage 5 aufgeführten Beispiele im Anhang dieser Studie erläutern diese Unterlegung von Verbriefungspositionen aus Sicht eines Originators vor und nach Verbriefung unter Grundsatz I- und Basel II-Regelungen.
Thomas Jakobs wurde 1981 in St. Ingbert geboren. Bis 2005 absolvierte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Volksbank Saarpfalz eG in Homburg. Sein hiernach erfolgtes Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität des Saarlandes mit den Schwerpunkten in Bankbetriebslehre, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung schloss der Autor im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad des Diplom-Kaufmann erfolgreich ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor umfassende Erfahrungen im Bankenaufsichtsrecht. Seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Bankbetriebslehre von Prof. Dr. Hartmut Bieg motivierte ihn, sich der Thematik des vorliegenden Buches zu widmen.
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