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- Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS: Nationale und internationale Bilanzierungsnormen sowie Anwendungsprobleme
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 10.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 164
Abb.: 15
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Der Bilanzposten, der derzeit die größte Gefahr für das Vermögen der Aktionäre an ihrem Unternehmen in sich birgt, heißt Goodwill, im Deutschen auch Firmenwert genannt. Diese Schlagzeile eines renommierten Wirtschaftsmagazins kann stellvertretend für das aktuelle Pressebild der Rechnungslegung angesehen werden. Dabei wird weiter ausgeführt, dass man nach den aktuellen Bilanzierungsregeln ohne Übertreibung von einer ständig wachsenden Goodwill-Blase sprechen könne. Um die Brisanz und aktuelle Dringlichkeit zu verstärken, wird darin eine Parallele zu vergangenen Börsenblase angedeutet. Denn auch vor allem jüngere Unternehmensübernahmen, wie bspw. die prominente Akquisition von WhatsApp Inc. durch Facebook Inc. führten dazu, dass die Bewertung einer Firma mit einem Internet-Geschäftsmodell häufig zum überwiegenden Teil aus auf Zukunftshoffnungen basierendem Goodwill besteht. Der US-Internetkonzern Facebook bezahlte für die Kurznachrichten-Gesellschaft im vergangenen Jahr 17 Mrd. US-Dollar. Knapp 90 % davon mache der Goodwill aus. Die vorliegende Ausarbeitung verfolgt das Ziel, die Goodwill-Bilanzierung nach den nationalen und internationalen Bilanzierungsnormen darzustellen und dabei kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus wird auf potenzielle Anwendungsprobleme in diesem Kontext eingegangen.
Textprobe: Kapitel 2.1.3: Anwendungsprobleme bei der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts: […] Ähnlich erscheint es auch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände und Schulden in Schritt vier. Auch wenn solche Zeitwerte nur ermessensbehaftet und ungenau ermittelt werden können, werden durch den Ansatz des beizulegenden Zeitwerts die stillen Reserven und Lasten aufgedeckt und verhindern, dass diese Wertdifferenz in den GoF einfließt. Dabei ergibt sich eine gewisse Ermittlungshierarchie. Zunächst ist auf den Börsen- oder Marktpreis abzustellen. Falls dieser sich nicht ermitteln lässt, was der Regelfall sein dürfte, so ist auf anerkannte Bewertungsmethoden zurück zu greifen. Aber gerade bei solchen Werten bringen die Bewertungsmethoden nicht unerhebliche Bewertungsprobleme mit sich. Sollte es auf diesem Wege wiederum auch zu keinem verlässlichen Ergebnis kommen, so ist ein Ansatz der Vermögensgegenstände oder Schulden nicht zulässig. Daher ergibt sich ebenfalls vor allem für die nicht bilanzierungsfähigen immateriellen Vermögensgegenstände ein Bewertungsproblem. Denn ein Marktpreis wird selten vorhanden sein und falls sich auch kein geeignetes Bewertungsverfahren finden lässt, wird hier auch kein Ansatz möglich sein. Dadurch lassen sich diese Werte nur sehr schwerlich bewerten und gehen oftmals im GoF unter. Somit wird der Informationswert und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen durch die Nichtaktivierung eingeschränkt. Denn auch wenn der getrennte Ausweis von subjektiven Einflüssen geprägt ist, gilt das Verbergen von Vermögensgegenständen unter dem GoF als objektiv falsch. Ergo umso weniger Vermögensgegenstände oder stille Reserven aufgedeckt bzw. angesetzt werden können, umso größer wird der nicht durchschaubare Posten GoF. Demzufolge kann angesichts der mangelnden Vorgaben bei den bisher nicht bilanzierten Werten nicht von einer umfassenden Bemühung des Gesetztgebers gesprochen werden, den GoF in seiner Entstehung möglichst gering zu halten. Es fehlt ein konkretes Konzept das dem Bilanzierenden, ähnlich wie in IFRS 3, den Ansatz erleichtert. Denn auch die Bilanzierungspraxis zeigt, dass die Aufteilung zwischen dem Unterschiedsbetrags und (bestimmten) immaterielle Posten die Ausnahme darstellt. 2.1.4 Bilanzieller Charakter als Vermögensgegenstand: Der bilanzielle Charakter des GoF war bisher in der wissenschaftlichen Literatur sehr umstritten. Grund dafür war hauptsächlich die fehlende gesetzliche Verankerung seiner Rechtsnatur, durch das gewähren eines Ansatzwahlrechts und die nicht konkretisierbare Eigenschaft. Es wurde diskutiert ob der GoF als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten , Bilanzierungshilfe , Vermögensgegenstand , Wertberichtigungsposten bis hin zu einem Wert eigener Art bilanziell eingeordnet werden soll. Durch das BilMoG wurde durch einen Kunstgriff der lange und fruchtlose Streit über den bilanziellen Charakter des Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) beigelegt . Denn § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der GoF im Wege einer Fiktion zum Vermögensgegenstand erhoben wird, der aktiviert werden muss und zeitlich begrenzt nutzbar ist. Durch den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB und der gleichmäßigen Folgebewertung, gilt diese Fiktion auch analog für den Konzernabschluss, daher erfolgt hier keine Zweiteilung. Um als Vermögensgegenstand i.S. der nicht kodifizierten GoB zu gelten, müssen die Kriterien der selbstständigen Verwertbarkeit erfüllt sein. Dafür muss das Gut einzeln und außerhalb des Unternehmens in Geld verwertbar sein, um so die Eigenschaft der Schuldendeckungsfähigkeit zu erlangen. Diesen Kriterien entspricht der GoF indes nicht, er kann weder unabhängig vom Unternehmen verwertet werden, noch ist er einzeln bewertbar. Die selbstständige Bewertung ist aufgrund seines Residualcharakters nicht möglich, da der GoF immer abhängig von dem Ansatz und der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden ist. Daher kann er nach den abstrakten Aktivierungsvoraussetzungen nicht als Vermögensgegenstand kategorisiert werden. Weiterführend müsste auch das Vorsichtsprinzip aus Gläubigerschutzgesichtspunkten einen Ansatz ausschließen. Ferner dürfte bei einer strikten Auslegung des Realisationsprinzips eine Einstufung als Vermögensgegenstand nicht möglich sein, da der GoF überwiegend noch nicht realisierten Ertragserwartungen verkörpert. Entgegen der Ausführung, dass eine Änderung des handelsrechtlichen Vermögensgegenstandbegriffs damit nicht bezweckt sei, scheint der Gesetzgeber selbst von der Vermögensgegenstandseigenschaft nicht überzeugt zu sein. Auch die Gesetzesformulierung deutet darauf hin, dass der GoF nicht als Vermögensgegenstand an sich zu interpretieren ist, sondern lediglich durch eine Fiktion mit diesem gleichgesetzt wird. In der Begründung zum BilMoG wird jedoch nicht darauf eingegangen, was die Ursachen für die Vermögensgegenstandsfiktion sind. Es werden hier eher die Vorteile, wie eine Verbesserung der Vergleichbarkeit oder eine stärkere, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, dargelegt. Darüber hinaus konnte mit dieser Transformation sowohl eine Annäherung an das Steuerrecht, als auch an die IFRS erzielt werden, welche ebenfalls ein Ansatzgebot vorsehen. Kritisch zu würdigen ist hier die fehlende Ausschüttungssperre (analog zu § 268 Abs. 8 HGB). Denn obwohl er nur fiktiv als Vermögensgegenstand gilt und sich bei der Aktivierung sehr ähnliche Risiken und Unsicherheiten ergeben, wie bei den selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten. Diese Vorgehensweise wirkt inkonsequent und könnte durch die Zwangsaktivierung negative Einflüsse auf die betriebliche Haftmasse entwickeln. Denn sollte ein Unternehmen das vormalige Aktivierungswahlrecht nicht in Anspruch genommen haben, können sich aufgrund der Zwangsauflösung der stillen Reserven negative Auswirkungen auf das Innenfinanzierungspotenzial des Unternehmens ergeben. Demzufolge wird durch die eingeführte Regelung das Vorsichtsprinzip zugunsten der Informationsfunktion relativiert. Im Gegensatz zur gesetzlichen Intention wird von einem aufgeweichten oder auch weiterentwickelten handelrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriffs ausgegangen. Gestützt wird dies mit einer angenommenen Ausdehnung des Tatbestandsmerkmals der Einzelverwertbarkeit. Es zeigt sich somit eine schleichende Deformation des handelsrechtlichen GoB-Systems am Beispiel der Vermögensgegenstandsfiktion des derivativen Goodwill. Insgesamt ist festzustellen, dass der bilanzielle Charakter sich zweifelsfrei aus dem Gesetz ableiten lässt, aber dennoch keine allgemeine Einigkeit über seinen eigentlichen Charakter herrscht. Nach teilweise vertretener Ansicht wäre eine Konzeption bzw. ein Ausweis als Wert eigener Art sachdienlicher gewesen.
Andreas Hütter, Bachelor of Arts, wurde 1990 in Heilbronn geboren. Nach dem Abitur mit wirtschaftlichem Schwerpunkt entschied er sich zunächst für eine Ausbildung zum Bankkaufmann mit der Zusatzqualifikation Finanzassistent in Allfinanz im Hause der Deutschen Bank AG. Sein Studium Management & Unternehmensrechnung an der Hochschule Heilbronn schloss der Autor im Jahre 2015 mit überdurchschnittlichem Erfolg ab. Bereits während des Studiums sammelte der Autor im Rahmen von Praktika in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Konzernrechnungslegung umfassende praktische Erfahrung. Die Faszination des mythenartigen Daseins und den damit zusammenhängenden Anwendungsproblemen bei der Bilanzierung des Goodwill motivierte den Autor, sich der Thematik anzunehmen.
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