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- Factoring als alternative Finanzierungsform: Bedeutung und Eignung während der Finanzmarktkrise
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 11.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 80
Abb.: 16
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Neben den Kreditinstituten als direkte Auslöser sind vielfach die Abnehmer mittelständischer Unternehmen von der Finanzkrise betroffen. Als Konsequenz dieser Entwicklungen rücken alternative Finanzierungsformen wieder stärker in den Fokus von Unternehmen. Diese Arbeit wird in diesem Zusammenhang speziell auf das Finanzierungsinstrument Factoring eingehen. Dabei soll aufgezeigt werden, inwiefern Factoring als ein alternatives, ergänzendes Instrument zur Finanzierung für mittelständische Unternehmen angesehen werden kann. Dabei wird eine konkrete Darstellung der Wirkungsweise auf Liquidität und in diesem Zusammenhang auch Rentabilität vorgenommen. Aber auch die Anwendbarkeit und die weiteren Auswirkungen, die Factoring auf Unternehmen hat, werden erörtert, da es sich bei Factoring nicht nur um ein reines Kreditsubstitut handelt. Zunächst wird in dieser Ausarbeitung auf den Mittelstand in Deutschland eingegangen. Dabei steht zunächst die volkswirtschaftliche Position des Mittelstandes im Vordergrund. Es folgt eine Beschreibung der regulatorischen Veränderungen durch den Gesetzgeber, der Finanzierungsstruktur und der Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf den Mittelstand. Im Hauptteil wird Factoring als Finanzierungsinstrument vorgestellt dabei werden die Grundlagen, die Funktionsweise sowie die Ausgestaltungsformen von Factoring geklärt und anschließend die Anwendungsmöglichkeiten von Factoring bei mittelständischen Unternehmen diskutiert. Ergänzend folgt eine empirische Erhebung, eine Umfrage unter den Mitgliedern des größten deutschen Factoringverbandes. Am Ende des Kapitels werden die Forschungsergebnisse kritisch analysiert. Das fünfte und somit letzte Kapitel enthält ein zusammenfassendes Fazit, welches die Untersuchung abschließt.
Textprobe: 3, Factoring als Instrument des Krisenmanagements: 3.1, Grundlagen und Funktionsweise von Factoring: 3.1.1, Begriffsbestimmung: Unter dem Finanzierungsbegriff Factoring versteht man den fortlaufenden Ankauf von kurzfristigen Geldforderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen durch ein Factoringunternehmen gegen gewerbliche Mehrfachabnehmer seines Factoringkunden. Das Factoringunternehmen (Factor) verpflichtet sich auf Grundlage eines abgeschlossenen Rahmenvertrages seinem Forderungsverkäufer (Factoringkunde) die laufenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer (Debitoren) abzukaufen. Factoring kann damit der Innenfinanzierung zugeordnet werden, da es sich um eine Vermögensumschichtung, genauer gesagt um eine Kapitalfreisetzung durch die Veräußerung von Forderungen an den Factor, handelt. Der Ankauf von Einzelforderungen wird ausgeschlossen. Hierdurch grenzt sich Factoring schon von anderen, einzelgeschäftsbezogenen Finanzierungsalternativen wie z.B. der Forfaitierung sowie den Asset-Backed-Securities ab. Factoring hat aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise drei verschiedene Elemente: Finanzierungsfunktion, Dienstleistungsfunktion sowie Delkrederefunktion (Schutz bei Zahlungsunfähigkeit des Debitors). Das reguläre Standardverfahren eines Factoringgeschäfts deckt alle drei Funktionen ab und wird daher auch als Full-Service-Factoring bezeichnet. In der Praxis gibt es allerdings weitere Varianten und Vertragsformen, die in Kapitel 3.2 ausführlich vorgestellt werden. Die nachfolgende Abbildung 2 stellt das klassische Grundmodell einer Factoringfinanzierung und die Interaktionen zwischen den drei involvierten Beteiligten grafisch dar. 3.1.2, Rechtliche Rahmenbedingungen: Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Einordnung von Factoring in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von Bedeutung. Die Bestimmungen der internationalen Ottawa-Konvention wurden von der BRD 1998 ratifiziert und in nationales Recht integriert. Sie haben besondere Bedeutung für das Factoring im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Der Konvention zufolge wird von einem Factoringgeschäft gesprochen, wenn mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Finanzierungsfunktion, Delkrederefunktion, Übernahme des Debitorenmanagements (Teil der Dienstleistungsfunktion) oder Durchführung von Beitreibung und Inkasso der Forderungen (Teil der Dienstleistungsfunktion). Weiterhin setzt die Ottawa-Konvention gewerbliche Abnehmer und eine Offenlegung der Abtretung an die Debitoren voraus. Bis 2001 stellte der Factoringvertrag nach deutschem Recht einen Kaufvertrag gemäß §§ 433ff. BGB sowie einen Forderungskauf gemäß § 437 BGB dar, und war somit im Schuldrecht des BGB geregelt. Durch den Wegfall von § 437 BGB hat sich die Haftungsfrage verändert und der individuellen vertraglichen Gestaltung zwischen Factor und Factoringkunde kommt umfangreiche Bedeutung zu. Die Eckpunkte eines Factoringvertrages bestehen aus dem Forderungskauf, der Übertragung der Forderungen auf den Factor, der Regelung über die Haftung, bei Zahlungsunfähigkeit eines Debitors und dem Vermerk über die auf eine vereinbarte Dauer angelegte Geschäftsverbindung. Bei der Behandlung von Factoring können durch die Variationsmöglichkeiten des Factoringvertrages verschiedene Szenarien eintreten. Besonders erwähnenswert erscheint, dass es zivilrechtliche Unterscheidungen zwischen ‘echtem’ Factoring und ‘unechtem’ Factoring gibt. Beim ‘echten’ Factoring sind mindestens Finanzierungs- und Delkrederefunktion Vertragsbestandteil, beim ‘unechten’ Factoring dagegen wird die Delkrederefunktion nicht im Factoringgeschäft mit eingeschlossen. So handelt es sich beim ‘echten’ Factoring um einen Kaufvertrag gemäß §§ 433ff. BGB. Kaufgegenstand sind die Forderungen des Factoringkunden gegen seine Abnehmer (Debitoren). Um den Forderungsverkauf zu erfüllen, ist eine Abtretung der Forderungen seitens des Unternehmens (Kunde) gemäß § 398 BGB an den Käufer (Factor) notwendig. Somit hat der Factor die Forderungen erworben und kann nun an Stelle des alten Gläubigers treten, sie geltend machen, muss aber auch das Forderungsausfallrisiko tragen. Beim ‘unechten’ Factoring hingegen verbleibt das Ausfallrisiko von Forderungen beim Factoringkunden. Daher stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das ‘unechte’ Factoring ein Darlehen, also ein reines Kreditgeschäft, dar. Problematisch und sittenwidrig kann die Abtretung werden, wenn z.B. Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Factoringkunden geltend machen. Da somit ‘unechtes’ Factoring für den Factor mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und ihm daher auch in der Praxis keine sonderlich große Bedeutung zukommt, soll eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik nicht Inhalt dieser Untersuchung sein. Im gesamten Verlauf dieser Untersuchung werden alle Analysen und Aussagen, falls dies nicht anderweitig gekennzeichnet wird, zum ‘echten’ Factoring getroffen. 3.1.3, Ablauf: Wie bereits oben ersichtlich geworden ist, besteht ein Factoringgeschäft aus drei verschiedenen Beteiligten: dem Forderungskäufer (Factor), dem Forderungsverkäufer (Kunde) und den Abnehmern (Debitoren oder auch Drittschuldnern). Der Ablauf lässt sich in zwei Phasen, die Vorbereitungsphase sowie die Implementierungsphase, einteilen. Nachdem das Unternehmen ein geeignetes Factoringinstitut gefunden hat, folgt in der Vorbereitungsphase eine Machbarkeitsprüfung, in der Forderungen sowie Bonität von Unternehmen und Debitoren seitens des Factors analysiert werden. Der Factor vergibt Warenkreditlimite, bis zu deren Höhe er zukünftig Forderungen ankauft. Der Kunde verpflichtet sich, dem Factor alle seine Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen seine Debitoren zum Kauf anzubieten. Der Factor verpflichtet sich im Gegenzug, dem Kunden alle Forderungen abzukaufen, sofern die Forderungen sich im Rahmen des zuvor festgelegten Warenkreditlimits je Debitor befinden. In Ausnahmefällen können im Factoringvertrag auch Auswahlgruppen (z.B. Branchen oder Regionen) definiert werden, die vom Factoring ausgeklammert werden sollen. Im Rahmen dieses Prozesses schließen Factor und Unternehmen einen auf Dauer angelegten Factoringvertrag, in dem die genauen Konditionen festgelegt werden. Der Kunde informiert nach Abschluss des Vertrages seine Abnehmer über die Zusammenarbeit mit dem Factor und zeigt ihnen die Abtretung an (z.B. durch Abtretungsvermerk auf den Rechnungen), so dass eine schuldbefreiende Zahlung nur an den Factor möglich ist. Wenn der Kunde die Waren an die Debitoren abgeliefert und die Rechnung erstellt hat, so schickt er diese, in der Regel auf elektronischem Wege, zum Factor. Dieser überprüft das derzeitige Warenkreditlimit des Debitors und zahlt bei positivem Ergebnis, d.h. bei einem nicht ausgeschöpften Warenkreditlimit, den vereinbarten Kaufpreis der Rechnung, zumeist zwischen 80 und 95 Prozent, an den Kunden innerhalb von zwei Tagen aus. Wird ein Warenkreditlimit überschritten, so wird die Forderung auf eine Warteposition gesetzt und erst nach Zahlung des Debitors an den Kunden angekauft und ausbezahlt, wenn wieder genügend Warenkreditlimit frei ist. Den übrigen Betrag behält der Factor für eventuell anfallende Reklamationen seitens des Debitors, anfallende Skonti oder als Sicherheitseinbehalt auf einem separaten Sperrkonto zurück. Dieser Einbehalt abzüglich Gebühren und Zinsen wird nach Zahlung des Debitors oder bei Eintreten des Delkrederefalls an den Kunden ausgezahlt. Zusätzlich übernimmt der Factor als neuer Eigentümer der Forderung das Debitorenmanagement, folglich Buchhaltung, Mahnwesen und Inkasso. Der hier dargestellte Ablauf spiegelt das Standardverfahren (Full-Service-Factoring oder auch Non-Recourse Factoring) wider. 3.1.4, Betriebswirtschaftliche Funktionen: Wie bereits erwähnt, übernimmt der Factor für das Unternehmen im Standardverfahren drei betriebswirtschaftliche Funktionen: Finanzierung, Service sowie Delkredere. Da der Factor den Kaufpreis der Forderung, unabhängig von dem mit den Abnehmern vereinbarten Zahlungszielen, sofort zahlt, dient die Finanzierungsfunktion der Liquiditätsbeschaffung. Auf der einen Seite kann der Kunde durch die sofortige Begleichung seiner Außenstände den Liquiditätsrückfluss exakt planen. Andererseits kann er nun selbst die zusätzlichen Mittel frei verwenden. Damit können z.B. kurzfristige Bank- und Lieferantenverbindlichkeiten getilgt werden, da sich hier gewöhnlich viel Einsparpotenzial bietet. Darüber hinaus kann er selber Skonti ausnutzen und als Barzahler auftreten. Zusätzlich ist diese Art der Finanzierung umsatzkongruent, d.h. die Liquiditätsströme sind abhängig vom Umsatz des Unternehmens und nicht starr wie ein Kredit. Dies gibt dem Kunden ebenfalls weitere Freiheiten bezüglich einer Expansion. Aber auch ein Umsatzeinbruch kann so ohne hohe Fixkosten, wie z.B. Kreditzinsen, abgefangen werden. Als zweiter Punkt ist die Delkrederefunktion zu nennen. Diese Funktion hat neben der Finanzierungsfunktion ebenfalls einen besonders hohen Stellenwert für die meisten Kunden, da sich Forderungsausfälle zu 100 Prozent absichern lassen, sofern sie sich im Rahmen von angekauften Forderungen befinden. Da der Kunde einen Überblick über das aktuelle Limit hat, das je Debitor vergeben wurde, kann das Unternehmen entscheiden, ob es mit dem Debitor weitere Geschäfte macht und dann ggf. Ausfallrisiken selbst trägt. Nachdem eine festgelegte Frist verstrichen ist, wird der zunächst einbehaltene Restbetrag der Forderung abzüglich der Gebühren und Zinsen an den Kunden überwiesen. Die Kosten für eine gerichtliche Eintreibung trägt der Forderungseigentümer und damit der Factor. Am Rande erwähnenswert ist hierbei der Unterschied zu einer Warenkreditversicherung (WKV), die auf den ersten Blick eine ähnliche Funktion hat. Allerdings muss das Unternehmen bei einer abgeschlossenen WKV den Forderungsausfall nachweisen können, meist einen Anteil des Ausfalls sowie ggf. die Kosten zum Ausfallsnachweis selbst tragen. Der Selbstbehalt des Unternehmens beträgt bei einem Ausfall meistens ein Viertel der Forderungssumme. Als dritte Funktion steht dem Kunden die Service- oder Dienstleistungsfunktion zur Verfügung. Wie dargestellt, übernimmt der Factor das gesamte Debitorenmanagement des Unternehmens. Insgesamt entsteht eine spürbare finanzielle Entlastung des Kunden. Auch Sachkosten, wie Portogebühren, werden eingespart. Außerdem wird auch die Forderungslaufzeit aufgrund der Professionalität des Factors verkürzt. Zusätzlich damit verbunden ist eine laufende Bonitätsprüfung der Debitoren durch den Factor, was für viele Unternehmen ohnehin viel zu aufwendig und kostspielig wäre. Diese Bonitätsinformationen stellen für das Unternehmen daher eine wertvolle Zusatzleistung dar. Es kann somit aufgrund der objektiven Beurteilung entscheiden, ob es zukünftig noch Geschäfte mit bonitätsschwachen Abnehmern machen möchte. Nachteilig, im Hinblick auf die Kosten, könnte sich auf das Unternehmen auswirken, dass nun Mitarbeiter zur ständigen Kommunikation zum Factor bereitstehen müssen, um alle forderungsspezifischen Sachverhalte zu klären.
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