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RWS

Carmen Zajons

Erbschaftsteuer in Deutschland: Pro und Contra einer Regionalisierung

ISBN: 978-3-95485-312-0

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Produktart: Buch
Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 84
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback

Inhalt

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in den letzten zwei Jahrzehnten in Deutschland immer wieder Bestandteil politischer und gesellschaftlicher Diskussionen gewesen. Der Bundesfinanzhof zweifelt aktuell die Verfassungsmäßigkeit von steuerlichen Verschonungsregeln im Zuge der Unternehmensnachfolge und Übergabe von Betriebsvermögen an. In naher Zukunft wird daher möglicherweise das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz erneut verstärkt in den Fokus der Steuerpolitik rücken. Ein größerer Neuregelungsbedarf könnte sich aus der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ergeben. Vor der letzten Reformierung der Erbschaftsteuer brachte die FDP den Vorschlag einer Regionalisierung vor. Eine Regionalisierung bedeutet, die Gesetzgebungshoheit, die bislang beim Bund liegt, auf die Länder zu übertragen. Die Länder bekämen das Recht zugesprochen, eigenständig Erbschaftsteuergesetze erlassen zu dürfen. Dieser Lösungsansatz wurde jedoch abgelehnt. Vor dem Hintergrund des ausstehenden Urteils des BVerfG ist erneut zu prüfen, ob eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer zu einem beständigen Steuersystem führt. In der vorliegenden Arbeit wird analysiert, inwieweit eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer eine sinnvolle Alternative darstellt, um das derzeitig möglicherweise verfassungswidrige Erbschaftsteuerrecht verfassungskonform, beständig und gerecht zu gestalten.

Leseprobe

Textprobe: Kapitel 3, Analyse der Erbschaftsteuer: Die Kriterien, die im vorherigen Kapitel definiert wurden, werden nun herangezogen, um das aktuelle Erbschaftsteuerrecht zu beurteilen. Es wird geprüft, ob die aktuelle Erbschaftsteuer als gerecht identifiziert werden kann. Abschließend werden im Rahmen der Effizienzwirkung zunächst die mit der Erbschaftsteuer verbundenen Kosten betrachtet und danach die Wirkungen einer Erbschaftsteuer auf den Steuerpflichtigen untersucht. Ziel ist zu prüfen, ob das aktuelle Erbschaftsteuerrecht die Maßstäbe der Gerechtigkeit und der Effizienz berücksichtigt. Falls Mängel in der aktuellen Rechtslage gefunden werden, werden diese in einem nächsten Schritt aufgeführt und es wird ein Reformbedarf identifiziert. a. Anwendung des Kriterienkatalogs: Als ein Maßstab zur Beurteilung der aktuellen Erbschaftsteuer wird im Rahmen der steuerlichen Gerechtigkeit unter anderem das Leistungsfähigkeitsprinzip genauer geprüft. Die persönliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers erhöht sich infolge von Erbschaften und Schenkungen und somit auch dessen Fähigkeit, zur Finanzierung von kollektiven und öffentlichen Bedarfen beizutragen (Schulte 2010: 12). Es wird allerdings kontrovers diskutiert, inwieweit das Leistungsfähigkeitsprinzip einen angemessenen Grundsatz für die steuerliche Lastenverteilung darstellt. Die Ökonomen können sich seit Jahrhunderten nicht darauf einigen, was das Leistungsfähigkeitsprinzip für die Verteilung von Steuern bedeutet (Birk 2014: 12). Das BVerfG kritisiert das Leistungsfähigkeitsprinzip als zu vieldeutig, sodass aus ihm keine eindeutigen Folgerungen für die Steuerpolitik gezogen werden können (BVerfG 1976: 241).7 Die Ursache für diese Vieldeutigkeit begründet sich durch die relative Erfassung der Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen, anstelle einer absoluten Erfassung (Schmidt 1960: 43). Kloten begründet 1960 die Vieldeutigkeit mit den Worten wenn man sie relativ, d. h. im Verhältnis zu einer politisch erwünschten rechtlichen und sozialen Organisation, zu interpretieren versucht (Kloten 1951: 256). Das Leistungsfähigkeitsprinzip gibt durch ihre relative Erfassung keine präzisen Regelungen für die Steuerpolitik vor, sodass das Spektrum für Interpretationsmöglichkeiten groß ist. Innerhalb des folgerichtigen Steuerrechts funktioniert das Leistungsfähigkeitsprinzip jedoch besser. Eine Ungleichbehandlung, die das Ergebnis einer folgerichtigen Besteuerung ist, gilt nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Das verfassungsrechtliche Merkmal der spezifischen steuerlichen Leistungsfähigkeit bildet sich erst im Zusammenhang mit der Folgerichtigkeit (Breinersdorfer 2010: 2492). Damit die Erbschaftsteuer dem Gerechtigkeitsaspekt gerecht wird, ist es bedeutend, dass die Verteilung der Steuerlasten an das Leistungsfähigkeitsprinzip anknüpft. Wenn die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch Erbschaften ähnlich wie bei Kapital- und Lohneinkommen steigt (dies ist der Fall, wenn Vermögen vererbt wird), ist die aktuelle Erbschaftsteuer im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips gerechtfertigt (Schlesinger 2008: 18). Die steuerliche Leistungsfähigkeit kann neben der Betrachtung im Rahmen des folgerichtigen Steuerrechts auch im Zusammenhang mit dem Reinvermögensprinzip betrachtet werden. Unter der Annahme einer gesonderten Interpretation der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch das Reinvermögenszugangsprinzip8 stellt das Erbe ein zusätzliches Einkommen dar und ist als dieses somit zu besteuern. Die Folge hieraus ist, dass das Erbe dadurch der Einkommensteuer unterliegen müsste (Meinecke 1999: 39 Scherf 2011: 388). Da Erbschaften aufgrund ihrer Eigenschaften, wie z. B. ihrem unregelmäßigen Auftreten, nicht den gleichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Erben haben wie ein regelmäßig zufließendes Einkommen, ist eine Besteuerung von Erbschaften mit der Einkommensteuer nicht sachgerecht. Darüber hinaus hätte eine Besteuerung von Erbschaften mit der Einkommensteuer zur Folge, dass die Besteuerung unabhängig vom Verhältnis zwischen Erben und Erblasser erfolgen würde, allein aus der individuellen und finanziellen Situation des Erben. Die Besteuerung der Erbschaft oder der Schenkung durch den Einkommensteuertarif würde damit zu einer Benachteiligung gegenüber dem regelmäßig fließenden Einkommen (wie Lohn und Gehalt) führen (Scherf 2011: 388). Dies würde einen Verstoß gegen die vertikale Steuergerechtigkeit darstellen (Kronberger Kreis 2007: 12). Die vertikale Steuergerechtigkeit besagt, dass die Steuerbelastung zweier Steuerpflichtiger in unterschiedlichen wirtschaftlichen Lagen auch unterschiedlich hoch sein muss (Kraft/Kraft 2014: 34 Scherf 2011: 200). Das einmalige Einkommen (Erbschaft) darf demnach nicht mit regelmäßig fließendem Einkommen gleichgesetzt werden. Daher ist für die Erbschaft bzw. die Schenkung im Vergleich zu regelmäßig fließendem Einkommen eine andere Besteuerung zu wählen (Kronberger Kreis 2007: 12). Des Weiteren nimmt das Bereicherungsprinzip in der Erbschaftsbesteuerung eine zentrale Stellung ein. Die Erbschaftsteuer wird mit der erhöhten Fähigkeit begründet Steuern zahlen zu können. Da eine Erbschaft, ähnlich wie das regelmäßige Einkommen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers erhöht, wird der Steuerpflichtige durch eine Erbschaft in die Lage versetzt, höhere Steuern zu entrichten. Aufgrund der Tatsache, dass mit einer Erbschaft eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen einhergeht, kann mithilfe des Leistungsfähigkeitsprinzips die Erhebung einer Erbschaft per se bekräftigt werden (Scherf 2011: 388 Tipke 2003: 872). Dieser Aspekt der Erhöhung der steuerlichen Leistungsfähigkeit wird heute außerdem primär zur Rechtfertigung der Erbschaftsteuer herangezogen (Tipke 2003: 872). Daher zählt das durch die Erbschaft oder Schenkung erworbene Vermögen als zusätzliches Einkommen, das der Besteuerung zu unterliegen hat (Meinecke 1999: 39). Auch die progressive Ausgestaltung des Erbschaftsteuertarifs führt dazu, dass die Erbschaftsteuer dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht wird, da durch die progressive Ausgestaltung weniger leistungsfähige Steuerpflichtige einer vergleichsweise niedrigeren Steuerbelastung gegenüberstehen. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Ergebnis der Prüfung der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Erbschaftsteuer durch das BVerfG noch nicht abgeschlossen ist, die auf der steuerlichen Vorteilhaftigkeit einer Vererbung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen basiert. Damit bleibt die Frage offen, ob das geltende Recht dem Anspruch des Gleichheitsgrundsatzes und dem damit verbundenen Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht wird. Darüber hinaus ist zu hinterfragen, ob die Besteuerung von Erbschaften als gerecht eingestuft werden kann, abhängig von den Wünschen der Gesellschaft an die Einkommens- und Vermögensverteilung. Wie in Kapitel 2.a beschrieben, sind sowohl der Utilitarismus als auch die Gerechtigkeitstheorie von Rawls zwei Theorien, die sich mit der Frage einer gerechten Besteuerung von Erbschaften beschäftigen. Prinzipiell stufen weder der Utilitarismus noch der Ansatz Rawls’ die Besteuerung von Erbschaften als ungerecht ein. Beide Theorien streben eine gewisse Umverteilung durch die Erbschaftsteuer an (Schlesinger 2008: 17). Somit führt die Regelung der Besteuerung zu einer vollkommenen Angleichung der Nettoerbschaften, d. h. alle über dem Durchschnitt liegenden Erbschaften werden besteuert und alle unter dem Durchschnitt liegenden Erbschaften werden mithilfe von Transferzahlungen aufgestockt. Diese Angleichung des Vermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer stimmt mit dem Gleichheitsprinzip (Art. 3 Abs. 1 GG) überein, dass durch das Leistungsfähigkeitsprinzip konkretisiert wird. Weniger leistungsfähige Steuerpflichtige haben demnach einer geringeren Steuerbelastung zu unterliegen als Steuerpflichtige, die eine höhere Erbschaft erhalten (Homburg 2010: 208). Die aktuelle Erbschaftsteuer dient in erster Linie dem Fiskalzweck. Das Aufkommen, das der Staat mit der Erbschaftsteuer generiert, weist neben dem Fiskalzweck auch soziale Bestandteile auf. Mit der Höhe des Vermögenszugangs steigt der Steuertarif (progressiver Steuertarif). Durch diese progressive Ausgestaltung des Erbschaftsteuertarifs wird eine Umverteilung des durch die Erbschaft erhaltenen Vermögens erreicht. Die aktuelle Erbschaftsteuer kann daher mit der Umverteilungszielsetzung gerechtfertigt werden. Diese Umverteilung resultiert daraus, dass dem Bereicherten durch die Erbschaftsteuer ein Teil der gewonnenen Bereicherung genommen wird. Die Erbschaftsteuer verbessert damit ein wenig die Start- und Chancengleichheit der Erben, im Falle dass diese Ungleichheiten auf einer Vermögenskonzentration basieren. Darüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Aufkommen der Erbschaftsteuer seit ihrer Einführung ausgesprochen gering ist. Im Jahr 2013 betrug das Erbschaftsteueraufkommen 4.633 Mio. Euro (2013) und machte nur 0,75 % des Gesamtsteueraufkommens (619.708 Mio. Euro) aus (Statistisches Bundesamt 2014 c Tipke 2003: 875 f.). Das höchste Steueraufkommen wurde im Jahr 2013 mit der Umsatz-, Mehrwertsteuer generiert (196.843 Mio. Euro). Das Schlusslicht der Steuerspirale bildet mit einem Aufkommen von 110 Mio. Euro im Jahr 2013 die Zweitwohnsteuer (Platz 28). Das Aufkommen der Erbschaftsteuer liegt im Vergleich mit den anderen Steuerarten im Mittelfeld auf Platz 16, direkt hinter der Stromsteuer. Dadurch zeigt sich, dass aufgrund des niedrigen Erbschaftsteueraufkommens der Umverteilungseffekt und die daraus resultierende Angleichung der Start- und Chancengleichheit mithilfe dieser Steuerart gering sind. Die folgende Abbildung zeigt die beschriebenen Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden in einer Steuerspirale für das Jahr 2013.

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