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- Die neue Basler Liquiditätsrisikoregulierung: Auswirkungen der LCR auf Banken, Geschäftsmodelle und die Stabilität des Finanzsystems
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 02.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 110
Abb.: 32
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Bis zur Finanzkrise wurde das Thema Liquiditätsrisikomanagement sowohl von Banken als auch von Aufsehern stiefmütterlich behandelt. Liquidität stand stets im Schatten von Kapital. Man nahm an, dass die Liquidität der Solvenz folgt. Tatsächlich stand Liquidität nahezu unbegrenzt und jederzeit zur Verfügung. Banken waren in hohem Maße abhängig von kurzfristiger unbesicherter Refinanzierung. Im Vorfeld der Finanzkrise erhöhten viele Institute profitorientiert ihren Risikoappetit. Es wurden massive Fristeninkongruenzen in den Bilanzen aufgebaut. Die damit einhergehenden Liquiditätsrisikokosten wurden jedoch nicht angemessen eingepreist. Banken wälzten diese Kosten auf die Allgemeinheit ab – der Staat musste mit Steuergeld einspringen, um vermeintlich systemrelevante Institute, die too-big-to-fail waren, zu retten. Die Finanzkrise hat gezeigt, wie global vernetzt Banken untereinander sind und wie hoch demzufolge die Ansteckungsgefahr in Stressphasen ist. Um zukünftig Krisen zu verhindern, kam also nur eine international koordinierte Regulierung in Frage. Im Rahmen von Basel III einigten sich Aufseher aus aller Welt daher auf die Einführung einer quantitativen Mindestliquiditätsquote. Diese neue Kennzahl soll sicherstellen, dass Banken im Stressfall zukünftig mindestens 30 Tage zahlungsfähig bleiben. Auf europäischer Ebene wurde die Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts mit dem Erlass der Capital Requirement Regulation vorangetrieben – die Liquidity Coverage Ratio (LCR) wird ab 2015 als bindender Mindeststandard gelten. Banken sind dann gezwungen, Zahlungsmittelzu- und -abflüsse in einen angemessenen Gleichklang zu bringen und ausreichende Liquiditätsreserven vorzuhalten. Das Buch ordnet die LCR vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise in den Kontext bestehender Liquiditätsrisikoregulierung ein. Es beschreibt die Umsetzung in europäisches Recht und gibt einen Ausblick auf potentielle Auswirkungen auf Banken, Realwirtschaft, Konsumenten und die Stabilität des Finanzsystems. Zwei Experteninterviews ergänzen die klassischen Quellen und bieten einen spannenden Blick hinter die Kulissen der globalen Finanzmarktregulierung.
Textprobe: Kapitel 3, Nationale Regelungen hinsichtlich der Liquidität von Kreditinstituten: Nachdem deutlich geworden ist, welche Bedeutung ein solides Liquiditätsrisikomanagement in Banken hat und welche Implikationen die Finanzkrise auf die Wahrnehmung des Liquiditätsrisikos hatte, werden im Folgenden die nationalen Regelungen hinsichtlich der Liquidität von Kreditinstituten beleuchtet. In Deutschland gibt es zwei maßgebliche Vorschriften zur Regulierung des Liquiditätsrisikos, die sich beide als Konkretisierung aus dem Kreditwesengesetz (KWG) ableiten. Als quantitative Anforderung existiert die Liquiditätsverordnung und als qualitative Anforderung die MaRisk. 3.1, Liquiditätsverordnung: Die Rechtsgrundlage für die Liquiditätsverordnung (LiqV) findet sich in § 11 KWG. Dieser fordert, dass Banken jederzeit zahlungsbereit sein müssen. Einzelheiten dazu regelt die Liquiditätsverordnung. 3.1.1, Konzept: Das Konzept sieht die Einhaltung einer Liquiditätskennzahl vor, die entweder mit dem Standardansatz oder durch einen institutseigenen Ansatz ermittelt wird. Entscheidet sich die Bank, ein internes Modell zur Ermittlung der Kennzahl zu verwenden, so muss dieses gemäß § 10 LiqV zunächst von der Aufsicht geprüft und anschließend dauerhaft implementiert werden. 3.1.1.1, Quantitativer Ansatz: In der Regel kommt jedoch der durch die Aufsicht vorgegebene Standardansatz zur Anwendung. Danach werden – wie in Abbildung 15 dargestellt – die verfügbaren Zahlungsmittel den abrufbaren Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums gegenübergestellt. Aus dem Verhältnis von Zahlungsmitteln zu Zahlungsverpflichtungen ergibt sich die Liquiditätskennzahl, welche den Wert eins nicht unterschreiten darf. Ergo müssen die Zahlungsverpflichtungen durch Zahlungsmittel innerhalb desselben Laufzeitspektrums gedeckt sein. Im Fokus der aufsichtlichen Regulierung steht dabei der kurzfristige Zeitraum bis zu einem Monat (Laufzeitband 1). Dieser Zeitraum wird von der Aufsicht als besonders relevant hinsichtlich des Liquiditätsrisikos erachtet. Darüber hinaus müssen Institute die Kennzahl zu Beobachtungszwecken für drei weitere Laufzeitbänder – bis zu drei, sechs und zwölf Monaten – berechnen. Abbildung 15: Systematik der Liquiditätskennzahl gemäß Liquiditätsverordnung 3.1.1.2, Aufsichtliches Standardszenario: Die Zuordnung der Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu den Laufzeitbändern erfolgt grundsätzlich anhand der vertraglichen Restlaufzeiten. Ausnahmen zugunsten der Institute gelten bei der Anrechnung von Zahlungsverpflichtungen. Hier ist ein aufsichtliches Szenario vorgegeben, welches beispielsweise Annahmen hinsichtlich der Abflüsse von Spareinlagen und täglich fälliger Verbindlichkeiten gegenüber Kunden regelt. Danach darf die Bank bei der Berechnung der Zahlungsverpflichtungen davon ausgehen, dass jeweils lediglich 10 Prozent der Spar- und Sichteinlagen innerhalb eines Monats abfließen werden. Hingegen kann sie bei den Zahlungsmitteln beispielsweise 100 Prozent der von Privatkunden in Anspruch genommenen Dispositionskredite als Zufluss verbuchen, weil zugesagte Kreditlinien durch die Bank jederzeit kündbar sind […]. 4, Basel: Nachdem nun dargestellt wurde, welche nationalen Regelungen hinsichtlich des Liquiditätsrisikomanagements bestehen, wird im Folgenden die Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) beleuchtet. Dazu werden zunächst die Institution der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die drei Säulen der internationalen Bankenaufsicht vorgestellt, bevor anschließend ausführlich auf das Konzept der LCR eingegangen wird. 4.1, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich: Die BIZ wurde 1930 in Basel gegründet. Als globale Organisation fördert sie unter anderem die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Währungspolitik, überwacht die internationalen Finanzmärkte und stellt internationale Überbrückungskredite bereit. Außerdem ist sie stark engagiert in der Kooperation der zehn wichtigsten Notenbanken der Welt. Neben vielen anderen Ausschüssen und Gremien zu Spezialthemen, ist auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht bei der BIZ angesiedelt. Dieser wurde 1974 als Reaktion auf den Zusammenbruch der Herstatt-Bank ins Leben gerufen. Dabei handelte es sich um die größte Bankpleite in Deutschland seit der Weltwirtschaftskrise 1929. Obgleich das BCBS als informelles Gremium keine direkt rechtsverbindlichen Beschlüsse erlassen kann, ist es dennoch die weltweit maßgebende Instanz im Bereich der Bankenaufsicht. Hier verständigen sich nationale Zentralbanken und Aufsichtsbehörden auf globaler Ebene auf neue Regulierungsvorhaben. Die von dem Ausschuss erarbeiteten Normen müssen anschließend – um Rechtskraft zu erlangen – von den Mitgliedsstaaten der BIZ in nationales Recht umgesetzt werden.
Philip Schlenker wurde 1984 in Bonn geboren. Nach seiner Berufsausbildung als Bankkaufmann entschied sich der Autor, seine fachlichen Qualifikationen im Bereich der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften durch ein Studium weiter auszubauen. Im Jahre 2011 absolvierte er mit sehr gutem Ergebnis zum Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) an der Rheinischen Fachhochschule in Köln. Ende 2014 erlangte er mit Bestnote den akademischen Grad des Master of Arts im Bereich Finance & Accounting an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Bonn. Seit 2011 arbeitet der Autor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) und ist dort im Grundsatzreferat der Bankenaufsicht tätig. Im Rahmen seiner Arbeit beschäftigt sich Philip Schlenker schwerpunktmäßig mit der Liquidität von Kreditinstituten und ist unter anderem Mitglied in der Arbeitsgruppe der European Banking Authority (EBA), die die Auswirkungsstudie zur LCR erstellt hat.
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