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- Die Konstruktionsfehler der Europäischen Währungsunion: Aktuelles Krisenmanagement und Reformbedarf
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 09.2015
AuflagenNr.: 1
Seiten: 140
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die Finanz- und Wirtschaftskrise offenbarte die Konstruktionsfehler in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Während die währungspolitischen Kompetenzen der Mitgliedsländer der Euro-Zone auf die Europäische Union übertragen wurden, liegt die Fiskalpolitik noch in der Hand der Nationalstaaten. Der drohende Staatsbankrott Griechenlands im Jahr 2010 wurde durch Rettungspakete der EU und deren Mitgliedsländer (vorerst) abgewendet. Auch Irland und Portugal mussten den Euro-Rettungsschirm nutzen. Doch sind die getroffenen Maßnahmen ausreichend, um künftige Krisen zu verhindern? Ausgehend von dieser Frage wird zunächst aufgezeigt, wann eine Währungsunion sinnvoll ist und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen. Neben der geschichtlichen Entwicklung der Europäischen Währungsunion im europäischen Integrationsprozess, werden das Regelwerk, auf dem die Europäische Währungsunion beruht, erläutert, die Ursachen der Krise dargestellt und die getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise unter rechtlichen und ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet. Daraus abgeleitet werden dringende Reformbedarfe, damit die ursächlichen Probleme gelöst und nicht nur behandelt werden.
Textprobe: Kapitel 4. Asymmetrie der EWWU: Während der Werner-Bericht noch betonte, dass eine Währungsunion sowohl die Zentralisierung der Entscheidungen über die nationalen Haushalte als auch die Ausweitung des Gemeinschaftsbudgets notwendig mache und somit neben einer Zentralbank auch eine europäische Wirtschaftsregierung forderte, wurde mit dem Vertrag von Maastricht ein anderer Weg beschritten. Die währungspolitischen Kompetenzen von Mitgliedstaaten der Euro-Zone sind auf die Europäische Union übertragen worden, während dagegen die Befugnisse im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie der Haushalts- und Finanzpolitik bei den Mitgliedstaaten verblieben sind. Auf mehr als eine wirtschaftliche Koordination und eine gemeinschaftsrechtliche Aufsicht über die nationalen Schuldenpolitiken konnten sich die Mitgliedstaaten im Vertrag von Maastricht nicht einigen, da dies politisch nicht gewollt und rechtlich wohl auch nicht möglich war. Die Vergemeinschaftung der Wirtschaftspolitiken hätte die Übertragung der Budget- und Steuerhoheit auf Unionsebene zur Folge gehabt, wodurch die Staatlichkeit der Mitgliedsländer ernsthaft in Frage gestellt worden wäre. Die im Vertrag von Maastricht verwirklichte Währungsunion stellt damit nicht den krönenden Abschluss einer politischen Vergemeinschaftung dar, sondern dient als Lokomotive, die die wirtschaftspolitische Integration nach sich ziehen soll. Spätere Reformen der Gemeinschaftsverträge änderten an dieser Grundkonstruktion der EWWU nichts. Lediglich mit dem Vertrag von Lissabon wurden Änderungen im Verfahren der multilateralen Überwachung, im Defizitverfahren und die Stärkung der Stellung der Euro-Gruppe beschlossen. 4.1 Integrationsstand Währungsunion: Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten werden mit Beginn der dritten Stufe der Währungsunion integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und sind dann gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) weisungsgebunden. Das ESZB besteht aus den nationalen Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten und der EZB. Seine vorrangigste Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität, wozu es die Geldpolitik festlegt und durchführt, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten hält und verwaltet, Devisengeschäfte tätigt und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme fördert. Für die Mitgliedstaaten der Euro-Zone liegt die Kompetenz der Währungspolitik daher ausschließlich bei der Union, ein paralleles Handeln der Mitgliedstaaten ist damit ausgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die nationalen Währungssysteme Teil der staatlichen Rechtsordnungen. So war die Deutsche Bundesbank als Währungs- und Notenbank durch Art. 88 GG verfassungsrechtlich verankert. Da die Europäische Union als supranationale Organisation durch Übertragung staatlicher Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten mit eigenen Regelungskompetenzen ausgestattet ist und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (jetzt Art. 5 Abs. 1 EUV) nur gesetzgeberisch im Rahmen der ihr vertraglich übertragenen Kompetenzen tätig werden kann (Fehlen der sog. Kompetenz-Kompetenz), bedurfte es der Übertragung währungshoheitlicher Befugnisse auf die EU. In Deutschland hatte der Bund kraft seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Währungs-, Geld- und Münzwesens das Bundesbankgesetz erlassen und die Deutsche Bundesbank errichtet. Es bestand eine gesetzliche Verpflichtung, mit der Bundesregierung zusammen zuarbeiten sie war jedoch von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Diese Unabhängigkeit war in anderen Ländern der EU nahezu unbekannt. Daher mussten zahlreiche Länder, wie Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande und Belgien ihre Gesetzgebung in Vorbereitung auf die EWWU in diesem Sinne ändern. Anders als die Europäische Zentralbank bestand für die Deutsche Bundesbank keine Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität. Mit besonderem Nachdruck betont der EG-Vertrag in der Fassung von Maastricht die Verpflichtung des ESZB auf eine Stabilitätspolitik (Art. 105). Nach Art. 24 Abs. 1 GG kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Weitergehend sieht Art. 23 GG vor, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der EU mitwirkt, die demokratischen, rechtstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen entspricht, und dass der Bund hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen kann (Art. 23 Abs. 1 GG). Dies erfolgte durch das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Maastricht. Art. 88 S. 2 GG sieht seitdem ausdrücklich vor, dass die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf die EZB übertragen werden können, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung im Oktober 1993 Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht zurückgewiesen, womit entschieden wurde, dass die Übertragung der Geld und Währungspolitik auf das ESZB mit dem Deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist.
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