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- Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 12.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Dieses Lehrbuch richtet sich an Referendare, die sich auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereiten. Dieser Band der Lehrbuchreihe beschäftigt sich mit dem notwendigen Wissen für die öffentlich-rechtlichen Klausuren des zweiten Examens. Das Lehrbuch bemüht sich um einen knappen Stil, um der wenigen Zeit, die in der heißen Phase der Examensvorbereitung verbleibt, gerecht zu werden. Trotz dessen wurde auf keine wichtigen Informationen verzichtet, so dass ein erfolgreiches Bestehen des zweiten Examens erzielt werden kann. Das Buch erläutert sämtliche Fallgestaltungen zur Anfertigung von Klausuren mit den Aufgabenstellungen hinsichtlich des Ausgangsbescheids, des Widerspruchsbescheids, der gerichtlichen Entscheidungen sowohl hinsichtlich eines Urteils als auch der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, der Rechtsmittel und der Klausur aus anwaltlicher Sicht. Zu allen Bereichen werden Aufbauschemata und Formulierungsbeispiele angeboten. Letztlich geht das Lehrbuch auf besondere Klausurgestaltungen wie die Erledigungssituation oder die beamtenrechtliche Konkurrentenklage ein und gibt Hinweise zum Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens.
Textprobe: 4. Teil: Die Rechtsmittel: - als Rechtsmittel kommen die Beschwerde, Berufung und Revision in Betracht, die alle Devolutiveffekt aufweisen und bis auf die Beschwerde außerdem zur aufschiebende Wirkung führen. - bei Beschwerde ist immer der Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung maßgeblich. Die folgende Darstellung der Zulässigkeit und Begründetheit erfolgt zusammen für alle drei Rechtsmittel, da die Voraussetzungen ähnlich sind: A. Zulässigkeit: - bei der Zulässigkeit der Rechtsmittel ist nie zu prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, da alle weiteren Gerichte nach § 17a V GVG an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden sind dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verstoß gegen § 17a III 2 GVG vorliegt dies ist der Fall, sofern eine Rüge eingelegt wurde aber kein gesonderter Beschluss ergangen ist. I. Statthaftigkeit des Rechtsmittels: 1. Berufung § 124 VwGO: - statthaft ist die Berufung, wenn dies durch das VG oder OVG zugelassen worden ist nach §§ 124 II, 124 a I VwGO. - die Berufung ist eine neue Tatsachen- und Rechtsinstanz, daher sind neue Beweismittelmittel grds. zulässig, sofern keine Präklusion nach § 128 a VwGO besteht daher sind auch Änderungen in rechtlicher Hinsicht, wie Änderungen von Gesetzen, in der Berufung zu berücksichtigen. 2. Revision § 132 VwGO: - die Revision ist nur bei einer Zulassung statthaft, ansonsten bedarf es einer vorgeschalteten Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO. - in der Revision erfolgt nur eine Überprüfung der Anwendung des materiellen Rechts und von Verfahrensfehlern. - der Revisionsgrund kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder gleich lautendem Landesrecht gestützt werden, sonstiges Landesrecht wird nur bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten berücksichtigt zudem muss das Urteil auf dem Fehler beruhen gem. § 137 VwGO. - die Revision ist auch als Sprungrevision zulässig. 3. Beschwerde § 146 VwGO: - diese ist statthaft gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, sofern es sich bei der Entscheidung nicht um ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid handelt und nur soweit die Beschwerde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist nach §§ 65 IV, 92 III, 161 II VwGO. - gegen Entscheidungen des OVG ist die Beschwerde dagegen gem. § 152 VwGO grds. nicht statthaft. II. Beschwer: - die Beschwer ist eine Voraussetzung für alle drei Rechtsmittel. - die Beschwer kann sich immer nur aus dem Tenor und nie aus einer Formulierung der Gründe ergeben. - für Hauptbeteiligte, d.h. den Kläger und den Beklagten, genügt eine formelle Beschwer diese liegt vor, sofern dem Antrag nicht voll entsprochen worden ist dies ist z.B. auch der Fall, falls die Klage nur aufgrund eines Hilfsantrags erfolgreich ist, oder für den Beklagten auch, falls die Klage ‘nur’ durch ein Prozessurteil und nicht durch ein Sachurteil abgewiesen wurde. - für Beigeladene muss dagegen eine materielle Beschwer vorliegen dies ist der Fall, falls ein rechtliches Interesse negativ berührt wird d.h. wenn der Beigeladene möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt sein kann. - der Vertreter des öffentlichen Interesses kann dagegen immer Rechtsmittel einlegen, da wegen seiner objektiven Stellung keine Beschwer nötig ist. - bei unselbständigen Anschlussrechtsmitteln der Gegenseite muss ebenfalls keine Beschwer vorgetragen werden, solange das Hauptrechtsmittel anhängig ist. - dagegen muss bei selbständigen Anschlussrechtsmitteln eine Beschwer bereits ab Erhebung des Rechtsmittels vorliegen, da dies ein eigenes, unabhängiges Rechtsmittels darstellt und daher alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. III. Form und Frist bzgl. Des Rechtsmittels und der Begründung: 1. Berufung § 124a VwGO: - ein Monat ab Zustellung des Urteils für den Antrag auf Zulassung der Berufung. - der Antrag auf Zulassung ist nur beim Ausgangsgericht zu stellen eine Einlegung beim OVG ist nicht Frist wahrend. - eine weitere Woche Frist für die Begründung des Zulassungsantrags. - die Frist für die Begründung der Berufung selbst muss innerhalb von zwei Monaten ab der Zulassung der Berufung erfolgen. 2. Revision: die Frist beträgt ein Monat für den Antrag und zwei Monate für die Begründung. 3. Beschwerde § 147 VwGO: - die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. - der Antrag ist grds. Auch ohne Begründung zulässig dies gilt aber nicht im einstweiligen Rechtsschutz. IV. Sonstige Voraussetzungen: - Beteiligten- und Prozessfähigkeit - Postulationsfähigkeit: es gilt der Vertretungszwang nach § 67 I 2 VwGO für alle Prozesshandlungen der Beteiligten, dies gilt sogar für den Antrag auf Zulassung der Berufung . - kein Verzicht auf das Rechtsmittel B. Begründetheit: 1. Berufung: die Berufung hat Erfolg, wenn ernstliche Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, d.h. wenn die Klage zulässig und begründet ist. 2. Revision: die Revision hat Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung materielle Fehler aufweist oder Verfahrensfehler vorliegen, auf denen die Entscheidung beruht. C. Entscheidung: 1. Entscheidungsform: - die Entscheidung über eine Beschwerde ergeht immer als Beschluss. - die Entscheidung über Berufung und Revision ergehen grds. Durch Urteil bei der Unzulässigkeit oder einer einstimmigen Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels ergeht allerdings nach § 130a VwGO ein Beschluss. 2. Urteilsaufbau bei einer Berufung: grds. Gleicht das Urteil im Rechtsmittelverfahren dem Urteil der ersten Instanz folgende Unterschiede bestehen: - das Urteil enthält auch die Aktenzeichen der Vorinstanz. - die Beteiligten sind im Rubrum nicht nur als Kläger und Beklagter sondern auch als Berufungskläger bzw. als Berufungsbeklagter zu bezeichnen, so z.B. ‘in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des … Klägers und Berufungsbeklagten, - die Formulierung nach der Darstellung der Beteiligten lautet dann: hat der … Senat durch … auf die Berufung des Klägers/Beklagten gegen das Urteil des VG … vom … für Recht erkannt: - Tenor: Die Berufung wird verworfen. (Bei Unzulässigkeit). Die Berufung des … gegen das Urteil des VG … vom … - Aktenzeichen: … - wird zurückgewiesen. (bei einer unbegründeten Berufung). Auf die Berufung des … wird das Urteil des VG … vom … Aktenzeichen: … - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. (bei erfolgreicher Berufung des Beklagten als Berufungskläger). Auf die Berufung des … wird das Urteil des VG … vom … Aktenzeichen: … - abgeändert. Der Bescheid des … vom … und der Widerspruchsbescheid des … vom … werden aufgehoben. (bei erfolgreicher Berufung des (Anfechtungs-)Klägers als Berufungskläger). Grds. Wird das Berufungsgericht wegen § 130 II VwGO das Urteil abändern und selbst in der Sache entscheiden ausnahmsweise nach § 130 II VwGO und nur auf Antrag eines Beteiligten kann das Gericht die Entscheidung aufheben und zurückverweisen. - der Tatbestand gleicht dem Tatbestand der Berufung im Zivilrecht aber zusätzlich muss ggf. der Vortrag des Beigeladenen dargestellt werden. - in den Entscheidungsgründen ist wie folgt zu prüfen: Zulässigkeit der Berufung (s.o.), Begründetheit der Berufung, dies beinhaltet die Zulässigkeit und Begründetheit der erstinstanzlichen Klage, Begründung der Nebenentscheidungen, Rechtsmittelbelehrung: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO.
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