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- Compliance als Chefsache: Corporate Compliance als Bestandteil des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 14. Juni 2007
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Verlag:
Igel Verlag
Imprint der Bedey & Thoms Media GmbH
Hermannstal 119 k, D-22119 Hamburg
E-Mail: info@diplomica.de
Erscheinungsdatum: 06.2014
AuflagenNr.: 1
Seiten: 100
Sprache: Deutsch
Einband: Paperback
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Corporate Compliance vor dem Hintergrund des Deutschen Corporate Governance Kodex. In der Fassung vom 14. Juni 2007 wird ‘Compliance’ in den Ziff. 3.4, 4.1.3 und 5.3.2 erstmals ausdrücklich erwähnt. Die Verankerung von Compliance im Deutschen Corporate Governance Kodex spiegelt die wachsende Bedeutung des sich derzeit in der Wirtschaftspraxis etablierenden Gebiets wieder. Weit über den ursprünglich engen Anwendungsbereich hinaus, wird Compliance dabei als Corporate Compliance unternehmensweit verstanden. Es gilt sowohl die Einhaltung von gesetzlichen als auch unternehmensinternen Vorgaben sicherzustellen. Auf diese Weise sollen materielle wie auch immaterielle Schäden vom Unternehmen abgewandt und auch die Möglichkeit der persönlichen Haftung der Organmitglieder vermieden werden. Angesichts des unterschiedlichen Standes der Umsetzung in den Unternehmen stellt sich auch die Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Einführung konkreter organisatorischer Vorkehrungen für die Unternehmensleitung bestehen kann. Dies soll in der nachfolgenden Ausarbeitung beantwortet werden. Die Bereiche Corporate Governance, Compliance und Risikomanagement sind stark miteinander verknüpft und spielen bei der strategischen Unternehmensführung eine wesentliche Rolle. Aufgrund der sich fortlaufend ändernden nationalen wie auch internationalen Gesetzeslage und sich wandelnder Anforderungen des Unternehmensumfeldes, wird es für die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen und nachhaltigen Unternehmenswerten erforderlich sein, flexibel und kurzfristig auf zukünftige Entwicklungen reagieren zu können. In diesem Zusammenhang wird ein ganzheitlicher Corporate Compliance-Ansatz vorgestellt.
Textprobe: Kapitel III, Der Deutsche Corporate Governance Kodex und § 161 AktG: Um die Inhalte des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK, Kodex), deren Bedeutung für die Unternehmenspraxis und mögliche Rechtswirkungen besser einordnen zu können, wird im Folgenden auf die Entstehung sowie auf die Rechtsnatur und die Systematik des Kodex näher eingegangen. Darüber hinaus wirft die Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG als gesetzliche Flankierung einige Fragen auf. Letztlich spielt die Akzeptanz des Kodex durch die börsennotierten Gesellschaften eine wesentliche Rolle und muss daher genauer betrachtet werden. 1, Entstehung: Wie bereits erwähnt, wurde im Zuge der internationalen Corporate Governance Bewegung auch in Deutschland das Bedürfnis nach der Schaffung eines vergleichbaren, international anerkannten Regelungswerkes geweckt. Zwar verfügen deutsche börsennotierte Unternehmen ‘aufgrund der unmittelbar einschlägigen Vorschriften des Gesellschafts- und Konzernrechts, des Bilanz-, des Banken- und Versicherungsaufsichts- und des Kapitalmarktrechts sowie der Satzungen der Gesellschaften über gute Voraussetzungen für anspruchsvollen Umgang mit Corporate Governance’, jedoch wurden eine mangelnde Transparenz sowie eine mangelnde Ausrichtung der Unternehmensleitung auf Aktionärsinteressen neben einer unzureichenden Unabhängigkeit der Aufsichtsräte und Abschlussprüfer als verbreitete Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensverfassung aufgeführt. Gerade das deutsche Aktienmodell weist zudem im internationalen Vergleich durch das duale Führungssystem Besonderheiten auf, die es zu erklären gilt. Darüber hinaus liegt es auch im Eigeninteresse jedes Unternehmens, welches auf internationalen Finanzierungsmärkten im Wettbewerb um Kapital steht, durch Offenlegung der nötigen Information und das Glaubhaftmachen der Befolgung international anerkannter Corporate Governance-Standards das Vertrauen der Investoren zu gewinnen. Eine für das Inland durchgeführte Studie von McKinsey von 1999/2000 soll nachgewiesen haben, dass ein maßgeblicher Zusammenhang zwischen einer anspruchsvollen Corporate Governance und einer erhöhten Investitionsbereitschaft in diese Unternehmen besteht. Fortan beschäftigten sich daher verschiedene Gruppierungen mit diesem Thema. Zunächst bildeten sich zwei private Initiativen. Die sog. (Frankfurter) ‘Grundsatzkommission Corporate Governance’ unter der Leitung von Uwe H. Schneider trat 1999 zusammen und entwickelte im Jahr 2000, auf Grundlage von durchgeführten international vergleichenden Studien und zahlreichen Gesprächen u.a. mit internationalen institutionellen Anlegern, die sog. ‘Corporate Governance-Grundsätze (Code of Best Practice) für börsennotierte Gesellschaften’. Fast zeitgleich veröffentlichte daneben der Berliner Initiativkreis ‘German Code of Corporate Governance’ (GCCG) seinen Kodexentwurf. Im Gegensatz zu der eher juristischen Ausrichtung der Frankfurter Grundsätze hatte dieser einen stärkeren betriebswirtschaftlichen Bezug. Die vorgelegten Modelle wurden zwar durchweg positiv aufgenommen, das Nebeneinander von zwei verschiedenen Kodizes ist jedoch als problematisch angesehen worden. Von staatlicher Seite wurden die Anregungen daher durch den Einsatz einer von Bundeskanzler Schröder ebenfalls im Jahr 2000 eingesetzten amtlichen Regierungskommission ‘Corporate Governance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts’ unter der Leitung von Theodor Baums weiter gefördert. Die Kommission erhielt den Auftrag sich mit möglichen Defiziten des deutschen Systems der Unternehmensführung und -kontrolle zu beschäftigen. Durch die personelle Zusammensetzung stand sie in engem Zusammenhang mit der Frankfurter Grundsatzkommission. Ein Jahr später, im Juli 2001, legte die Kommission ihren Abschlussbericht vor, der Empfehlungen zur Berufung einer weiteren Kodex-Kommission zur Ausarbeitung eines einheitlichen deutschen Corporate Governance Kodex neben zahlreichen Empfehlungen und Anregungen hinsichtlich dessen Inhalts sowie darüber hinaus solche an den Gesetzgeber zur Verbesserung der gesetzlichen Vorgaben beinhaltete. Die Bundesministerin der Justiz setzte daraufhin im September 2001 die ‘Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex’ unter der Leitung von Gerhard Cromme ein. Durch die Zusammensetzung der Kodexkommission mit 13 hochrangigen Mitgliedern, welche die vom Kodex angesprochenen gesellschaftlichen Gruppierungen repräsentieren sollten, wird deutlich, dass das Bundesjustizministerium (BJM) alle relevanten Interessen in die Arbeit der Kommission mit einfließen lassen wollte bzw. will. Es ist ein breites Spektrum aus Vertretern der Großindustrie, des Mittelstandes, der Dax-Unternehmen, der Unternehmen des (ehemals) Neuen Marktes, der Banken und Finanzdienstleister, der Gewerkschaften sowie Vertreter von Kleinaktionären und sonstigen Anlegern, zudem solche aus der Rechtswissenschaft, betriebswirtschaftlichen Lehre und Rechnungslegungspraxis gegeben. Jedoch wurde kein Vertreter von Bundesregierung, Bundestag oder öffentlicher Hand berufen. Das BJM selbst ist nur mit einem Beisitzer vertreten, der die fachliche Kommunikation zu den parallel laufenden anhängigen Gesetzesvorhaben sicherstellen soll. Der Kodex sollte bewusst als Akt der Selbstorganisation der deutschen Wirtschaft auf der Basis des geltenden Rechts entwickelt werden.
Nicola Schmidt LL.M., geb. Neidthardt, wurde 1980 in Heidelberg geboren. Ihr Studium des Internationalen Wirtschaftsrechts schloss die Autorin im Jahre 2010 mit dem akademischen Grad Master of Laws in Heidelberg mit Auszeichnung ab. Bereits während des Studiums sammelte die Autorin erste praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit dem sich immer stärker in der Wirtschaftspraxis etablierenden Gebiets Compliance. In ihrer beruflichen Laufbahn knüpfte sie an dieses Interessengebiet an und vertiefte ihre Kenntnisse bei der Tätigkeit in einer führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bereich Governance, Risk & Compliance sowie einem international aufgestellten Konzern im Bereich Compliance.
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